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Fächerübergreifender Fall; leider keine Theorie!

 
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Thea11
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.07.05, 21:51    Titel: Fächerübergreifender Fall; leider keine Theorie! Antworten mit Zitat

Fächerübergreifender Fall!
Was haltet ihr von folgendem Fall in Hinblick auf verfassungsrechtliche Aspekte
* Schutz der Familie
* Diskriminierung der Frau bzw. des erziehenden Elternteils, etc.

Fall:
A ist Beamtin (Lehrerin). Wegen der Erziehung ihrer kleinen Kinder ist sie seit 2002 nach § 88 a LBG SH teilzeitbeschäftigt mit 12 Stunden Unterrichtsverpflichtung pro Woche.
Ende 2002 schließt die Beamtin eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ohne DU Klausel! (leider) ab.
2003 erleidet die Beamtin einen Unfall und wird unfallbedingt zum 1.1.2005 wegen dauernder DU in den Ruhestand versetzt.
Sie stellt bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung einen Antrag auf Leistung der BU-Rente. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beamtin berufsunfähig, wenn sie zu mindestens 50 % ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Jetzt kommt der verfassungsrechtliche??? Teil!
Die Versicherung steht auf dem Standpunkt, dass die Beamtin Berufsunfähig ist, wenn sie nur noch oder weniger als 6 Unterrichtsstunden pro Woche (50 % von 12 Stunden) halten kann!
Die Versicherung rechnet 50 % von der Teilzeitverpflichtung 12 Stunden pro Woche.
Die Beamtin hat aber eine volle Planstelle (24/24 Wochenstunden) und ist nur auf eingenen Antrag und zeitlich befristet wegen der Erziehung kleiner Kinder mit reduzierter Stundenzahl beschäftigt.
Die Beamtin errechnet die Grenze für die Berufsunfähigkeit also mit 50 % von 24 Stunden also 12. Stunden. Zum 1. August 2005 hätte die Beamtin wieder mit voller Stelle (24 Unterrichtstunden pro Woche) arbeiten müssen; weil der Teilzeitantrag im November 2004 nicht mehr neu beantrag wurde.
Die Beamtin soll jetzt medizinisch begutachtet werden! Hierbei ist es natürlich nicht unerheblich, ob die Grenze zur Berufsunfähigkeit bei 6 oder 12 Unterrichtsstunden pro Woche liegt!

Wie seht Ihr den Fall?
Liegt in der Auffassung der Versicherung (Grenze bei 6 Stunden) nicht eindeutig eine Diskriminierung der Familie/des erziehenden Elternteils/der Frau vor?

Leider ist es KEIN Klausurfall; sondern blanke REALITÄT, an der die Existens von 3 Personen (Beamtin mit 2 kleinen Kindern, alleinerziehend) hängt. Ansonsten hat die Beamtin nur die Mindestversorgung!

Ich wäre deshalb für zahlreiche Meinungen wirklich dankbar.!
Gruß eine deprimierte Thea11
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mastercut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

Es hört sich nach einem sehr komplizierten Sachverhalt an. Ihre Auffassung hört sich für mich auf den ersten Blick zumindest nicht ganz abwegig an. Jedoch kann man das hier nicht umfassend beurteilen.

Da es wirklich um eine schwierige und vor allem finanziell bedeutsame Angekegenheit geht, sollte Ihnen aber eigentlich klar sein, dass Sie wirksame Hilfe nur von einem Anwalt und nicht von einem Internet-Forum erhalten können. Ich rate also dringend, einen Anwalt zu konsultieren.

Gruß
mc
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fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde nicht, dass der Sachverhalt kompliziert ist und eine Meinung kann Thea11 von mir auch haben, owohl ich natürlich die genauen Versicherungsbedingungen nicht kenne.

Ich denke schon, dass das Unternehmen die Bemessung der BU-Rente an der vollschichtigen Erwerbsfähigkeit ausrichten muß, erst recht, wenn die Halbierung der Arbeitszeit nur befristet war. Es geht ja schließlich um generelle Berufsunfähigkeit, die Beiträge wurden ja auch nicht halbiert.
Eine verfassungsrelevante Diskriminierungsfrage ist das aber nicht, sondern mehr ein Fall des sich-drücken-wollens, wie so häufig bei Versicherungen.
Deshalb läuft es auf eine zivilrechtliche Geschichte hinaus, was im Zweifel einen Anwalt erforderlich macht.

Vorher kann man aber die sicher vorhandene Ombudsstelle kontaktieren und/oder der Versicherung durch eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zeigen, das frau sich nicht so einfach abspeisen läßt.
Gruß
fontane
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flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Verfassungsbeschwerde dürfte im Übrigen meiner Meinung nach erfolglos sein, das Bundesverfassungsgericht dürfte auf die unteren Instanzen verweisen, wenn diese nicht schon erfolglos durchlaufen sind.

Den Rat von fontane finde ich gut: Erstmal bei Ombudsstelle und/oder BaFin beschweren.
Die nötigen Infos (Kontaktmöglichkeiten, Anforderungen, usw.) dürfte man im Internet finden. Vielleicht auch im Forum "Versicherungsrecht" nachfragen.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 28.07.05, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

für mich ist das eindeutig ein Fall des Privatrechts.

Meines Erachtens hätte man nicht einen solchen Vertrag abschließen dürfen. Dieser beruht auf 2 übereinstimmende Willenserklärungen. Insoweit kann man sich nicht auf eine Diskriminierung berufen, wenn man den Vertrag selbst abgeschlossen hat, obwohl alternativen sicher vorhanden sind.

Stellen Sie sich vor, jemand arbeiten tatsächlich Vollzeit 40 h (als Angestellter) und können aus irgend einer Krankheit nur noch 21 h arbeiten. Der Arbeitgeber verweigert diese Beschäftigung und kündigt personenbedingt. Was soll dann diese Versicherung bezwecken?

Die Versicherungsbedingungen können jedoch ggf. so ausgelegt werden, dass eine kurzzeitige Unterbrechung im Zweifel nicht als "zuletzt ausgeübter Beruf" gewertet werden kann. Das Beamtenrecht geht schließlich vom Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung aus.

Ich meine, eine Beschwerde bei der BaFin ist nicht sinnvoll, da diese nur im öffentlichen Interesse (zB wenn Deckungsmittel nicht gesichert sind) tätig wird.
_________________
mfg
Klaus
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fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.07.05, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
...
Ich meine, eine Beschwerde bei der BaFin ist nicht sinnvoll, da diese nur im öffentlichen Interesse (zB wenn Deckungsmittel nicht gesichert sind) tätig wird.


Das ist grundsätzlich so, aber (Zitat aus dem Jahresbericht 2004) "Dennoch hilft sie, soweit möglich, auch dem einzelnen Kunden mit seinem Problem. Etwa, indem sie auf das Unternehmen einwirkt, einen Fehler zu korrigieren oder indem sie die rechtliche Situation in verständlichen Worten erläutert."

Die "Erfolgsquote" beträgt 28% bei rund 22.000 Eingaben jährlich im Versicherungsbereich.
Gruß
fontane
(nicht bei der BAFin Winken )
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gloriaD
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 07.03.2005
Beiträge: 1484

BeitragVerfasst am: 30.07.05, 11:43    Titel: Re: Fächerübergreifender Fall; leider keine Theorie! Antworten mit Zitat

Thea11 hat folgendes geschrieben::

Ende 2002 schließt die Beamtin eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ohne DU Klausel! (leider) ab.
(...). Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beamtin berufsunfähig, wenn sie zu mindestens 50 % ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.


Wie immer lohnt es sich auch hier, zunächst einmal den Sachverhalt richtig kennenzulernen und dazu gehört auch der genau Text des Versicherungsvertrages in der hier einschlägigen Regelung.
Ohne die genaue Kenntnis des Vetrages ist alles andere nur Stochern im Nebel.
Abzustellen sein dürfte - wenn die Versicherungsbedingungen so lauten sollten, wie ober angegeben (zitiert?) - auf den Beruf als Lehrerin und nicht auf die zuletzt vorhandene Tätigkeit ihrem Umfang nach.
Beamtenrechtlich bedeutet Dienstfähigkeit die Fähigkeit, die Aufgabebn des konkrten Amtes in vollem Umfang auszuführen.
Allerdings regelt § 54 LBG Slh auch:

Zitat:
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Antrag

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (...)
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten kann zur Vermeidung ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

Das könnte evtl. - je nach dem konkreten Text des Versicherungsvertrages - eine Rolle spielen. Also Vorsicht.
_________________
gloriaD
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Hallohund
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 06.08.05, 18:17    Titel: Handelt es sich hier nicht um den Fall einer "verbotene Antworten mit Zitat

Hallo!

Frage mich, ob es sich hier nicht doch um einen Fall einer "verbotenen" Diskriminierung einer (erziehenden) Frau bzw. der Familie vorliegt.

So wie ich den Fall verstehe würde die Beamtin, wenn Sie nicht wegen der Kinder ihre Stunden reduziert hätte bei einer Arbeitsleistung von weniger als 12 Stunden als berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sein und die BU-Rente bekommen.
Da die Beamtin als Frau wie heute immer noch häufig verbreitet die Kindererziehung in der Familie überwiegend übernimmt und deshalb eine befristete Stundenreduzierung beantragt hat, soll sie erst bei einer Arbeitsleistung von weniger als 6 Stunden als berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingen gelten.
Dies ist m.E. hochgradig diskriminierend; weil es ja viel schwieriger ist in einem Gutachten zu beweisen, dass man nur noch 5 Stunden pro Woche arbeiten kann.
Der Nachweis, dass die Arbeitsleistung weniger als 12 Stunden beträgt, dürfte wesentlich leichter sein.
Die Beamtin hat den Grund ihrer Stundenreduzierung (Kindererziehung) im Antrag schriftlich angegeben.
Hätte der Mann die Kindererziehung übernommen, dann wäre die Beamtin bei einer Arbeitsleistung von weniger als 12 Stunden BU.
Meint ihr wirklich, dass der Fall ausschließlich privates Recht betrifft. Ich (juristische Laiin) finde, dass die Beamtin als Frau diskriminiert wird.

Da auch ich Beamtin in Teilzeit (wegen der Kinder) bin, würde mich die Beantwortung der Frage interessieren.

Gruß Hallohund
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.08.05, 19:52    Titel: Re: Handelt es sich hier nicht um den Fall einer "verbo Antworten mit Zitat

Hallohund hat folgendes geschrieben::
Hätte der Mann die Kindererziehung übernommen, dann wäre die Beamtin bei einer Arbeitsleistung von weniger als 12 Stunden BU.
Meint ihr wirklich, dass der Fall ausschließlich privates Recht betrifft. Ich (juristische Laiin) finde, dass die Beamtin als Frau diskriminiert wird.


Sie widerlegen sich gerade selbst.
Wäre die Beamtin ein Mann, der wegen Kindererziehung seine Arbeitsleistung reduziert hat, wäre er dann anders behandelt worden bzgl. BU? Nein. Also kann es sich nicht um geschlechtsbezogene Diskriminierung handeln.
Jetzt könnte man evtl. noch prüfen, ob es eine Benachteiligung von Eltern gegenüber kinderlosen Beamten wäre. Auch da wäre ich aber skeptisch, denn eine Reduzierung der Arbeitsleistung ist sicherlich noch aus anderen Anlässen als zur Kindererziehung zulässig und dann stünde der Beamte / die Beamtin vor derselben Situation.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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