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Auf welcher Grundlage wird das Krankengeld berechnet ?

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.10.04, 18:23    Titel: Auf welcher Grundlage wird das Krankengeld berechnet ? Antworten mit Zitat

Hallo Leute,
ich war bis zum 1.9.04 ca.20 Monate arbeitslos.
Seit 1.9.04 habe ich endlich wieder einen Job.
Am 2.10.04 bin ich leider schwer krank geworden.
Bis zum 13.11.04 bekomme ich noch Lohnfortzahlung.
Ab 14.11.04 müsste ich Krankengeld von der Krankenkasse bekommen.
Auf welcher Grundlage wird das Krankengeld berechnet?
Auf der Grundlage des Arbeitsverdienstes vom 1.9.-2.10.04 oder wird das Arbeitslosengeld der letzten 12 Monat mit einbezogen?
Gruß Helmut
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Gast7
Gast





BeitragVerfasst am: 24.10.04, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

SGB V § 47 (2)
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Also ich versteh das so: Grundlage sind die letzten vier Wochen vor der AU.
Alles Gute.
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