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Verfasst am: 09.08.05, 13:59 Titel: Pflichtverletzungen des Anwalts oder Normalfall?
Hallo,
aus meinem Bekanntenkreis habe ich folgenden Sachverhalt erfahren:
ein RA wurde beauftragt gegen ein Urteil, das im Wesentlichen aus unrichtigen Sachverhalten ausgegangen ist, vorzugehen. Dabei wurde dem RA schriftlich mitgeteilt, dass das angestrebte Verfahren nur mit der Rechtsschutzversicherung durchgeführt werden kann. Gleichzeitig wurde der RA gebeten die Begründung des Rechtsmittels vorab, auch per Fax, mit dem Mandanten abzustimmen, damit ein Sachverhalt nicht übersehen wird. In diesem Zusammenhang wurde der RA noch um eine rechtliche Erläuterung des Sachverhaltes gebeten. Die Beantwortung hat der RA für einen späteren Zeitpunkt schriftlich zugesagt, wenn die gerichtliche Entscheidung vorliegen wird.
Der RA hat nachfolgend die Deckung bei der Rechtsschutzversicherung beantragt, jedoch mit keinem einzigen Wort begründet, lediglich die komplette Akte mit allen vertraulichen Daten des Mandanten, die er vorher vom Gericht angefordert hat, der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellt. Eine Kopie dieses Deckungsantrages hat der Mandant bis heute nicht erhalten, obwohl der Mandant den RA um den Deckungsantrag mehrmals gebeten habe. Da der Deckungsantrag nicht begründet war, konnte die Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt vermutlich nicht richtig zuordnen und die Deckung wurde aus fehlendem Rechtsschutz abgelehnt. Der Rechtsanwalt hat dann den Mandanten aufgefordert einen Vorschuss zu zahlen. Um die Berufungsfrist zu wahren hat der Mandant den geforderten Betrag an den RA sofort überwiesen und gleichzeitig ihn gebeten der Ablehnung der Deckung zu widersprechen, damit die Deckung doch noch erreicht wird. Dabei hat der Mandant dem RA ausführlich dargelegt, dass das angestrebte Verfahren ganz eindeutig Rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung mit der Ablehnung falsch liegt. Der RA hat der Deckungsablehnung jedoch nicht widersprochen.
Als das Verfahren durch eine sehr schwache Begründung des RA, die mit dem Mandanten nicht abgestimmt wurde, verloren gegangen ist, hat der Mandant die Angelegenheit mit der Deckung durch den Ombudsmann klären lassen. Die Entscheidung war eindeutig – es bestand ein Rechtsschutz, was dann auch die Rechtsschutzversicherung zugegeben hat. Die Kosten des Verfahrens hat sie nach dem verlorenen Verfahren jedoch nicht übernommen.
Nach dem verlorenen Verfahren hat der RA, die dem Mandantenversprochenen rechtlichen Erläuterungen, einfach verweigert. Auch die Erläuterung des Urteils mit möglichen Rechtsmitteln verweigerte er. Er hat aber dem Mandanten mitgeteilt, dass der Mandant die geforderte Zahlung vorbehaltlos vorgenommen hat, wurde damit der Vorbehalt das Verfahren nur mit der Deckung der Rechtsschutzversicherung aufgehoben. Zu den anderen weiter oben angeführten Sachverhalten hat sich der RA, trotz mehrmaliger Bitten, nicht geäußert.
Nunmehr geht es dem Mandanten darum, ob der RA tatsächlich korrekt gehandelt, oder ob er seine Verpflichtungen verletzt hat, die er vertuschen versucht. Es könnten folgende Pflichtverletzungen des RA vorliegen:
1) Der RA durfte die Beantwortung der Rechtsauskünfte, die den übernommenen Fall direkt betreffen nicht hinausschieben, weil er verpflichtet war, diese unverzüglich zu beantworten. Bis heute hat aber der RA sein Versprechen nicht eingelöst und die Rechtsauskünfte nicht erteilt.
2) Der Mandant hat den RA unmissverständlich angewiesen, die Berufungsbegründung auch per Fax mit dem Mandanten abzustimmen, damit ein Sachverhalt nicht übersehen wird, was vom RA ignoriert wurde. Dadurch wurde ein bedeutender Sachverhalt im Rechtsmittel nicht berücksichtigt. Der RA kann für die nicht eingehaltene Weisung der Abstimmung nicht einen möglichen Zeitdruck geltend machen, da solche Faxabstimmung in der Regel nicht mehr als 2 bis 3 Stunden in Anspruch nimmt. Daher war der RA verpflichtet diese Weisung einzuhalten und mit dem Mandanten die Berufungsbegründung abzustimmen. Andernfalls musste der RA das Mandat niederlegen.
3) Der Mandant hat den RA ganz eindeutig beauftragt den Deckungsantrag bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen und der Ablehnung der Deckung zu widersprechen. Der RA war verpflichtet entweder diesen Auftrag anzunehmen und ordnungsgemäß durchzuführen oder den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
4) Bis heute hat der Mandant vom RA keine Kopie des Deckungsantrages erhalten, obwohl der RA um diesen mehrmals gebeten wurde. Ebenfalls liegt hier eine Pflichtverletzung des RA vor, weil ein RA verpflichtet ist, dem Mandanten die versandten Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.
5) Der RA durfte nicht die komplette Akte mit streng vertraulichen Daten des Mandanten der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stellen. Der RA war verpflichtet, dass diese vertraulichen Daten, die mit der Bewilligung der Deckung nichts zu tun hatten, an die Rechtsschutzversicherung nicht weiter zu leiten.
6) Der RA hat trotz mehrmaligen Bitten des Mandanten, die ergangene gerichtliche Entscheidung nicht erläutert und nicht über die möglichen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen belehrt, wozu er aber verpflichtet war. Ein RA ist verpflichtet zur laufenden Informierungs- und Dokumentationspflicht sowie zur unverzüglichen Beantwortung der gestellten Fragen. Ebenfalls muss der Anwalt den Mandanten die gerichtliche Entscheidung (Urteil) verständlich erläutern, über mögliche Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen belehren. Auch wenn der Mandant nach der Beendigung noch rechtliche oder tatsächliche Rückfragen hat, so ist der Anwalt zu deren Beantwortung verpflichtet.
7) Die Auffassung des RA, dass durch die vorgenommene Zahlung die Bedingung, das Verfahren nur mit der Deckung der Rechtsschutzversicherung durchzuführen, aufgehoben wurde, kann doch nicht zutreffen, weil ein RA berechtigt ist, zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit eine Zahlung für seine Tätigkeit verlangen und der Klient muss diesem verlangen des RA nachkommen - auch dann, wenn das angestrebte Verfahren von der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht wurde. Der RA wurde aber gleichzeitig mit der Zahlung unmissverständlich angewiesen der Deckungsablehnung bei der Rechtsschutzversicherung widersprechen um die Deckung doch noch zu erreichen. Damit hat der Mandant die Abhängigkeit des Verfahrens von der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung lediglich noch bekräftigt und nicht aufgehoben. Dabei hat der Mandant noch die unhaltbare Begründung der Deckungsablehnung dem RA detailliert dargelegt, die nachher durch das Ombudsmannverfahren bestätigt wurde. Dem RA lag ganz eindeutig ein Auftrag vor, die Deckung des Verfahrens bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen, zu begründen und der Deckungsablehnung zu widersprechen sowie das Verfahren lediglich mit der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung durchzuführen.
Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Interpretation der Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts zutrifft, oder ob dies ein Normalfall im Umgang mit dem Mandanten ist. Für sachkundige Hinweise, die auch den anderen Rechtsuchende im Umgang mit ihrem Rechtsanwalt behilflich sein sollen, bedanke ich mich im Vorhinein.
Verfasst am: 09.08.05, 15:19 Titel: Re: Pflichtverletzungen des Anwalts oder Normalfall?
Die objektive Richtigkeit des Dargestellten unterstellt:
Joseph hat folgendes geschrieben::
. Es könnten folgende Pflichtverletzungen des RA vorliegen:
1) Der RA durfte die Beantwortung der Rechtsauskünfte, die den übernommenen Fall direkt betreffen nicht hinausschieben, weil er verpflichtet war, diese unverzüglich zu beantworten. Bis heute hat aber der RA sein Versprechen nicht eingelöst und die Rechtsauskünfte nicht erteilt.
Wenns abgesprochen war, dass Rechtsauskünfte schriftlich zu erteilen sind, sind diese auch schriftlich zu erteilen.
Joseph hat folgendes geschrieben::
2) Der Mandant hat den RA unmissverständlich angewiesen, die Berufungsbegründung auch per Fax mit dem Mandanten abzustimmen, damit ein Sachverhalt nicht übersehen wird, was vom RA ignoriert wurde. Dadurch wurde ein bedeutender Sachverhalt im Rechtsmittel nicht berücksichtigt. Der RA kann für die nicht eingehaltene Weisung der Abstimmung nicht einen möglichen Zeitdruck geltend machen, da solche Faxabstimmung in der Regel nicht mehr als 2 bis 3 Stunden in Anspruch nimmt. Daher war der RA verpflichtet diese Weisung einzuhalten und mit dem Mandanten die Berufungsbegründung abzustimmen.
Wenn man das als gegeben ansieht, hätte der RA grds. die Anwaltsschreiben mit dem Mandanten abstimmen müssen.
Joseph hat folgendes geschrieben::
Andernfalls musste der RA das Mandat niederlegen.
Um einen Pflichtverstoß zu vermeiden.
Joseph hat folgendes geschrieben::
3) Der Mandant hat den RA ganz eindeutig beauftragt den Deckungsantrag bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen und der Ablehnung der Deckung zu widersprechen. Der RA war verpflichtet entweder diesen Auftrag anzunehmen und ordnungsgemäß durchzuführen oder den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
Ja.
Joseph hat folgendes geschrieben::
4) Bis heute hat der Mandant vom RA keine Kopie des Deckungsantrages erhalten, obwohl der RA um diesen mehrmals gebeten wurde. Ebenfalls liegt hier eine Pflichtverletzung des RA vor, weil ein RA verpflichtet ist, dem Mandanten die versandten Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.
Nur bedingt - es gibt Rechtsgründe aufgrund derer ein Zurückbehaltungsrecht denkbar ist. Aber grds: Ja.
Joseph hat folgendes geschrieben::
5) Der RA durfte nicht die komplette Akte mit streng vertraulichen Daten des Mandanten der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung stellen. Der RA war verpflichtet, dass diese vertraulichen Daten, die mit der Bewilligung der Deckung nichts zu tun hatten, an die Rechtsschutzversicherung nicht weiter zu leiten.
Nein. Das hängt von Detailumständen ab, die nicht Gegenstand des Sachverhaltes sind. Insofern die Gerichtsakten der RSV zur eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung und somit des Vorliegens des Versicherungsfalles dienen, ist das nicht per se zu beanstanden.
Joseph hat folgendes geschrieben::
6) Der RA hat trotz mehrmaligen Bitten des Mandanten, die ergangene gerichtliche Entscheidung nicht erläutert
Ja.
Joseph hat folgendes geschrieben::
und nicht über die möglichen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen belehrt, wozu er aber verpflichtet war.
Ob eine Belehrung erforderlich war oder nicht ist dem Sachverhalt nicht entnehmbar. Insbesondere, wenn es kein Rechtmittel unmittelbar gegen die Entscheidung gab, gibt es auch auch keine Pflicht insoweit.
Joseph hat folgendes geschrieben::
7) Die Auffassung des RA, dass durch die vorgenommene Zahlung die Bedingung, das Verfahren nur mit der Deckung der Rechtsschutzversicherung durchzuführen, aufgehoben wurde, kann doch nicht zutreffen, weil ein RA berechtigt ist, zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit eine Zahlung für seine Tätigkeit verlangen und der Klient muss diesem verlangen des RA nachkommen - auch dann, wenn das angestrebte Verfahren von der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht wurde.
Das ist ein logischer Bruch: Der RA hat ausdrücklich darrauf hingewiesen, dass eine Deckung nicht erfolgt sei und er zur Fortsetzung seiner Tätigkeit eine Direktzahlung des Mandanten erwarte. Zusammen mit und gerade aufgrund der zuvor ergangenen Vereinbarung ohne Deckungsusage nichts weiter in der Sache zu unternehmen ist der Zahlung eines Vorschusses für sonstige Tätigkeit eindeutig der Wille des Mandanten zu entnehmen, dass die vorherige Anweisung nicht mehr gelten solle. Denn ansonsten macht dieses Verhalten keinen Sinn.
Joseph hat folgendes geschrieben::
Der RA wurde aber gleichzeitig mit der Zahlung unmissverständlich angewiesen der Deckungsablehnung bei der Rechtsschutzversicherung widersprechen um die Deckung doch noch zu erreichen.Damit hat der Mandant die Abhängigkeit des Verfahrens von der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung lediglich noch bekräftigt und nicht aufgehoben.
Nein. Der Mandant hat ja auch offensichtlich nicht gegen das auftreten des RA in der Sache protestiert. Aus neutraler Sicht ist nicht anzunehmen, dass der Mandant keinesfalls ein Vorgehen in der Sache ohne Deckungszusage wünschte. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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