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Steuerhinterziehung aus Diebstahldelikt

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.08.05, 13:41    Titel: Steuerhinterziehung aus Diebstahldelikt Antworten mit Zitat

Folgende Tatbestand: Herr X hat einen Gebrauchtwagen bei Herrn Y gekauft.
Das Auto ist laut Beschreibung technisch und optisch ok.
Das Auto hat E2 Kat. Nach Abschluß des Geschäftes und der Übergabe stellt Herr X fest, dass das Auto den ASU nicht besteht und fordert den Herrn Y zur Nachbesserung auf. Die Zeit vergeht, Herr Y meldet sich nicht wieder.
Nach 6 Monaten wird eine neue ASU fällig. Die KFZ Werkstatt stellt fest, dass der E2 Kat vor mindestens 20 Monaten ausgebaut worden ist.

Meine Frage:
Soll Herr X Anzeige gegen Herrn Y wegen Diebstahl erstatten?
Muß Herr X selber mit einer Strafanzeige vom Finanzamt rechnen (Steuerhinterziehung), da er ab dem ersten Tag an gewußt hat, dass das Auto einen defekten Kat gehabt hat?

Wer weiß die Antwort?
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 15:02    Titel: nööö Antworten mit Zitat

hallo,

nix diebstahl, da die sache im zeitpunkt des ausbau des kat ja nicht fremde sache war. maximal liegt hier ein betrug vor, wenn wissentlich das kfz als E2 verkauft wurde, obwohl kat ausgebaut war.

steuerhinterziehung? wohl kaum, der kfz-halter hat ja vom ausbau des kat erst später erfahren, nun sollte er schleunigst das kfz bei der steuerstelle ummelden auf nix-E-norm.

gruss vom

showbee
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.08.05, 15:15    Titel: Doch Antworten mit Zitat

Diebstahl: der Wagen wurde 5 Tage nach dem Kaufvertrag geliefert, also genug Zeit den Katalysator auszubauen. Der Wagen wurde mit Katalysator verkauft, angeliefert wurde ein Auto ohne Katalysator.
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 15:22    Titel: zivilrecht und trennungs-abstraktionsprinzip Antworten mit Zitat

hallo,

trotz kaufvertrag kann der händler immernoch eigentümer gewesen sein. das deutsche zivilrecht unterscheidet zwischen schuldrechtlichen und sachenrechtlichen verträgen.

hier lag wohl zum tag X ein kaufvertrag vor (§ 433 BGB) = ich verpflichte mich zur zahlung und abnahme, ich verpflichte zur übergabe und übereignung.

zum tag X+5 lagen dann zwei übereignungen vor (§ 929 BGB) = ich übereigne dir mein geld, ich übereigne dir mein auto.

insoweit wird ein diebstahl auszuschließen sein, ist aber auch nicht weiter tragisch, da auch der betrug in frage kommt. täuschung = vorspiegelung der tatsache, der wagen sei mit E2; irrtum = käufer glaubt dem verkäufer; vermögensverfügung = zahlung des kaufpreises event. sogar eingehen einer kaufpreiszahlungspflicht (wohl aber subsidiär); vermögensschaden = auto ist nicht den gezahlten preis wert.

gruss:

showbee


p.s. die höflichkeit auch in einem forum gebietet ein "hallo" und ein "mfg"...
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.08.05, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
das verstehe ich schon, dass die machen können was sie wollen, aber das muß im Brief festgehalten werden.
Im Brief stand eindeutig: EURO 2 schadstoffarm.

mfG
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