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Eine Frage zum UWG

 
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-=Joe=-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 02:30    Titel: Eine Frage zum UWG Antworten mit Zitat

Ich habe da mal eine Frage zur Auslegung des UWG

Zitat:
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;


Was ist hier als Dienstleistung zu verstehen?
Ist z.B. das Absenden einer kostenpflichtigen SMS schon eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder kommt es auf den Preis der SMS an? Muss z.B. bei Gewinnspielen grundsätzlich der niedrigste SMS Tarif angeboten werden?
Liegt hier nicht die Entscheidung beim Verbraucher der selbst wählen kann ob er an einem Gewinnspiel teilnimmt wenn ihm die Kosten für das Absenden einer SMS bekannt sind und diese ihm möglichwerweise zu hoch erscheinen?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 06:45    Titel: Re: Eine Frage zum UWG Antworten mit Zitat

Das Absenden der kostenpflichtigen SMS ist eine Dienstleistung. Auf den Preis kommt es nicht an.

Vorsicht mit solchen Gewinnspielen!
Bitte folgendes beachten:
Zitat:
Wettbewerbswidrig und auch strafbar ist die Veranstaltung eines Gewinnspiels oder einer Verlosung, die als Teilnahmevoraussetzungen vorsieht, daß der Kunde für die Teilnahme ein Entgelt, oder einen Einsatz zu erbringen hat.

Die Verpflichtung ein Los, Waren oder sonstige Güter zu kaufen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, ist somit unzulässig. Ebenso erachtet die Rechtsprechung es für unzulässig, wenn die einzige Teilnahmemöglichkeit über die Benutzung einer kostenpflichtigen 0190 er Nummer erfolgt. Das erhöhte Telefonentgelt wird als "Einsatz" angesehen.

Sofern nicht eine kostenneutrale Alternativmöglichkeit zur Teilnahme (Postkarte) vorgesehen ist, wird hierdurch der strafrechtliche Tatbestand der Veranstaltung einer nicht genehmigten Lotterie oder eines Gewinnspiels verwirklicht. Solche Veranstaltungen sind nur mit staatlicher, behördlicher Genehmigung erlaubt, wie zum Beispiel beim Lotto oder auch Fußballtoto.
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-=Joe=-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mir die verschiedenen Gewinnspielbetreiber so anschaue könen sie also z.B. die Gewinnspiele über eine 0190 Nummer abwickeln, müssen aber als alternative auf jeden Fall auch eine günstige alternative (z.B. Postkarte) anbieten.

Wenn also der Verbraucher trotzdem die 0190 Nummer anruft ist er selber schuld/verantwortlich?!
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich wohl um die neueste Geschäftsidee.

Das Ganze birgt aber noch mehr rechtliche Fallstricke. Ich persönlich würde davon die Finger lassen. Aber das muss jeder selbst wissen.
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-=Joe=-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 09.08.05, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nein. Nur persönliches Interesse.
Denn eine Geschäftsidee ist damit nur schwer machbar da auch Betreiber, bzw. 0190 und Premium SMS Anbieter bei denen man diese Nummern teilweise kostenlos mieten kann schon im vorraus prüfen ob die "Geschäftsidee" rechtlich einwandfrei ist.
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