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KFZ-Schaden nach Steinwurf

 
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Marcus_Ma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 06:40    Titel: KFZ-Schaden nach Steinwurf Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Schwester hat vor ca. 6 Wochen bei ihrem Freund vor dem Haus ihr Fahrzeug abgestellt. (Stellfläche gehört mit zum Grundstück) Neben der Stellfläche ist ein Kindergarten, von dort haben 2 Kinder mit Steinen das Fahrzeug beschmissen. Dabei ging die Beifahrerscheibe kaputt und es entstanden Lackschäden. Das ganze wurde der Aufsichtsperson des Kindergarten mitgeteilt und diese setzte die Versicherung des Kindergarten davon in Kenntniss. Meine Schwester hat den Schaden von TÜV schätzen lassen, also ein Gutachten erstellen lassen und dieses der Versicherung zu kommen lassen. Die Versicherung hat vor kurzen einen brief geschrieben, in dem Stand dass der Schaden wahrscheinlich nicht übernommen wird, da sie mit so etwas rechnen muss wenn sie neben einem Kindergarten ihr Fahrzeug abstellt. Als letzter Satz stand noch in dem Brief, dass der Fall noch überprüft wird und das sie sich melden werden. Das ganze ist jetzt schon ca. 4 Wochen her. Die Scheibe wurde nun erstmal Ersetzt (auf eigene Kosten) und das Gutachten wurde auch selbst bezahlt.
Nun wollte ich mal Fragen ob es der Versicherung überhaupt möglich ist den Schaden nicht zu übernehmen? Die Schuld liegt eindeutig bei der Aufsichtsperson, da sie am anderen Ende des Kindergarten war und Kaffee getrunken hat anstatt auf die Kinder aufzupassen. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus und wie kann man weiter vorgehen?

Vielen Dank Marcus
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Marcus,

die Glasscheibe wird von der Teilkasko ersetzt (inklusive Einbaukosten, aber abzüglich Selbstbehalt).

Allgemein zum Thema "Aufsichtspflichtverletzung": Es wird nicht verlangt, dass Kinder ständig "an der Hand zu halten" sind. Es reicht im Allgemeinen aus, wenn die Aufsichtspflichtigen die Kinder unter Beobachtung haben und z.B. durch Zurufe auf sie einwirken können.

Kommt natürlich, wie immer, auf die Umstände des Einzelfalles an, aber so wie's aussieht, dürfte die Aufsichtspflicht seitens des Kindergartenpersonals nicht verletzt sein, und somit entfällt die Haftung.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Marcus_Ma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für deine Antwort.

In meinen Augen ist die Aufsichtspflicht verletzt worden, da die Aufsichtsperson, die Kinder dort gar nicht sehen hat können.
Das sie nicht an der Hand geführt werden müssen das leuchtet mir ein, geht auch schlecht bei 20 Kindern und 2 Aufsichtspersonen aber sie müssen die Kinder im Auge haben und das war bei uns nicht der Fall da sie sich an einem Ort im Kindergarten aufgehalten haben, an dem die Aufsichtsperson keinen Blickkontakt haben konnte.
Wenn die Versicherung des Kindergarten nicht zahlt, wie sieht es dann mit der Privaten Haftpflicht der Eltern aus?
Die Glasscheibe ist ja das kleinere übel, die Lackschäden sind schon etwas heftiger und erstrecken sich über das gesamte Auto, was darauf hinweißt, dass die Kinder nicht nur einen Stein geworfen haben sondern mehrer.

Gruss Marcus
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

die PHV der eltern wird an den kindergarten verweisen, da dieser die aufsicht zum schadenzeitpunkt hatte.

im übrigen kann man ein kind auch mal bis zu einer halben stunde (je nach alter) alleine spielen lassen, ohne gleich die aufsichtspflicht verletzt zu haben.
_________________
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Marcus_Ma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, sie bleibt auf ihrem Schaden sitzen?

Wie sähe es denn aus, wenn eine ältere Frau dort vorbeigelaufen wäre und die Kinder hätten die Dame mit Steinen beworfen und verletzt?
Hätte man dann auch gesagt, damit muss man rechnen wenn man an einem Kindergarten vorbei läuft?

Danke Marcus
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Marcus_Ma hat folgendes geschrieben::


aber sie müssen die Kinder im Auge haben und das war bei uns nicht der Fall da sie sich an einem Ort im Kindergarten aufgehalten haben, an dem die Aufsichtsperson keinen Blickkontakt haben konnte.



Wenn der Geschädigte das so nachweisen könnte, und wenn der Zeitraum, in dem die Kinder unbeaufsichtigt waren, länger war als ein paar Minuten, dann könnte eine Aufsichtspflichtverletzung in Betracht kommen. Insbesondere dann, wenn diese Kinder bereits vorher durch ähnliche Unarten aufgefallen sind.

Aber wie gesagt, der Geschädigte hat die Beweislast. Und wie das gegebenenfalls vor dem Amtsgericht ausgeht, wissen wir erst dann, nachdem der Richter sein Urteil verkündet hat.
_________________
Grüße, Mogli
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Marcus_Ma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.08.05, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und wie das gegebenenfalls vor dem Amtsgericht ausgeht, wissen wir erst dann, nachdem der Richter sein Urteil verkündet hat.


soweit sind wir ja noch nicht, sie will ja jetzt erstmal mit der Versicherung sprechen und dann eventuell zum Anwalt gehen aber sie wie das hier klingt, wird sie sich das sparen können!

Danke
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