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Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kauf bei Mangel möglich?

 
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.04.05, 15:31    Titel: Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kauf bei Mangel möglich? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Der Fall:
Der Käufer K kauft ein gebrauchtes Multifunktionsgerät (Fax-Kopierer-Scanner-Drucker) bei einem Händler H über die Plattform Internetauktionshaus [Name geändert]; K beauftragt einen Boten das Gerät abzuholen. Beim Testen der Ware muß K feststellen, daß das Gerät mangelbehaftet ist (druckt nicht). Ein Transportschaden ist ausgeschlossen!

Die Fragen:
1.) Kann K dem H den Rücktritt vom Kauf fristgerecht erklären (wg. Fernabsatzgesetz) ohne auf den Mangel hinzuweisen?
2.) Was kann K tun, um nachweisen zu können, daß die Ware bereits beim Testen mangelbehaftet war?
Hinweis: Die AGBs des H besagen nämlich: "Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung der Ware bis zur Ausübung Ihres Rückgaberechts können wir eine Vergütung verlangen, jedoch nicht für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene Wertminderung. Haben Sie die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so haben Sie uns die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen." (also in Anlehnung an BGB)

K schätzt H nämlich derart ein, daß dieser behaupten wird, daß K angeblich den Mangel zu verantworten hat! Geschockt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.04.05, 20:54    Titel: Re: Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kauf bei Mangel möglich? Antworten mit Zitat

ad 1.
Ja.

ad 2.
Der VK müßte dem K nachweisen, den Mangel verursacht zu haben. Das ergibt sich übrigens auch aus der Formulierung "Haben Sie die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten" - genau so steht es auch im BGB. Und das bedeutet, daß der VK beweisen muß, daß der K die Verschlechterung zu vertreten hat.
Natürlich kann es nie schaden, wenn der K Zeugen für seine Version hat, da läßt sich die Sache wesentlich entspannter angehen.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 26.04.05, 18:51    Titel: Wirksamer Rücktritt lt. AGBs NUR durch Rücksendung? Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die kompetente Antwort!

Gestattet mir noch eine Zusatzfrage zu dem Fall:
Kann der gewerbliche Verkäufer VK eigentlich per AGB festlegen, daß ein gültiger Widerruf durch den K NUR durch Rücksendung der Ware fristgemäß und wirksam vollzogen werden kann?
In §355(1) BGB läßt der Gesetzgeber ausdrücklich den Widerruf in schriftlicher Form ODER per Rücksendung zu, so daß die o.g. Regelung in den AGB des VK eine Einschränkung für den K zur Folge hätte! Ist dies zulässig?


Der Hintergrund:
Internetauktionshaus [Name geändert]-Kauf und Übergabe (Abholung bei VK) erfolgte an K am 16.04.2005
Rücktritt/Widerruf wurde von K per Fax dem VK am 22.04.2005 erklärt
bis heute (26.04.2005) seitens des VK keine Reaktion!
Fristablauf gem. Fernabsatzgesetz am 30.04.2005!

Der "Plan" des K:
Am 27.04.2005 Rücktritt/Widerrufserklärung dem VK per Einschreiben/Rückschein zukommen lassen und auf Reaktion des VK warten.

Mögliche Alternative:
Zurücksendung der Ware durch den K an VK auf zunächst eigene (hohe) Kosten. Lt AGB erfolgt anschließend Kostenerstattung mittels Briefmarken. (zulässig)?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 26.04.05, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Der Widerruf des Fernabsatzvertrages muss lediglich in Textform geschehen, es würde also theoretisch bereits eine einfach E-Mail ausreichen.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie "Textform" allerdings so gestalten, dass der fristgerechte Zugang beim Händler nachweisbar ist, zum Beispiel vorab per Fax (Sendeprotokoll aufheben) und hinterher per Einschreiben.
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Tobias S.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 04.08.05, 08:18    Titel: Re: Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kauf bei Mangel möglich? Antworten mit Zitat

Dirki hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen!

Der Fall:
Der Käufer K kauft ein gebrauchtes Multifunktionsgerät (Fax-Kopierer-Scanner-Drucker) bei einem Händler H über die Plattform Internetauktionshaus [Name geändert]; K beauftragt einen Boten das Gerät abzuholen. Beim Testen der Ware muß K feststellen, daß das Gerät mangelbehaftet ist (druckt nicht). Ein Transportschaden ist ausgeschlossen!


Das kommt mir alles sehr bekannt vor! Habe warscheinlich das gleiche Gerät beim gleichen Verkäufer erworben. Wie ist die Sache weitergegangen?

Ich denke, das auch ein Rücktritt aufgrund verdeckter Mängel hier möglich ist. Das Gerät ist nicht kompatibel zu [Wortsperre: Produktname] XP und nirgendwo steht ein Wort davon... Der Verkäufer sagt nun, das Gerät sei als Fax verkauft und die Druckeroption sei nur ein Goodie, aber im Angebot stand eindeutig Fax-Drucker-Scanner...

Dummerweise ist der Streitwert so gering, das sich ein Anwalt warscheinlich nicht lohnt...

Was kann ich tun?

Gruß

Tobias
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.08.05, 20:12    Titel: Re: Fernabsatzgesetz: Rücktritt vom Kauf bei Mangel möglich? Antworten mit Zitat

Tobias S. hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer sagt nun, das Gerät sei als Fax verkauft und die Druckeroption sei nur ein Goodie, aber im Angebot stand eindeutig Fax-Drucker-Scanner.


Auch dann könnte man aber noch trefflich darüber streiten, ob die bloße Angabe "Drucker" beim verständigen Verbraucher zwangsläufig impliziert, das Gerät sei mit einem bestimmten Betriebssystem kompatibel. Hier könnte man durchaus den K in der Pflicht sehen, sich vor dem Kauf eindeutig zu vergewissern, ob das Gerät für die geplanten Zwecke auch tauglich ist.
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