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Verfasst am: 12.08.05, 15:32 Titel: Nachweis von Gerichtsstand nach § 23 ZPO; Verjährung ?
Hallo,
vor über 20 Jahren habe ich bei einer bekannten amerikanischen Investmentbank ein Warenterminkonto eingerichtet. Das Konto wurde von einer in Frankfurt ansässigen Brokerfirma betreut. Ich selbst bin nicht warentermingeschäftsfähig im juristischen Sinne. Während meiner Abwesenheit führte ein Angestellter nicht abgesprochene, verlustbehaftete Transaktionen zulasten des Warenterminkontos durch; danach verpflichtete er sich meine erlittenen Verluste auszugleichen. Dies ist leider nicht erfolgt.
Es ist in der deutschen Rechtsprechung unbestritten, dass Warentermingeschäfte von nicht termingeschäftsfähigen Inländern für diese unverbindlich sind und infolgedessen von der Bank (hier: der amerikanischen Investmentbank) zurückgefordert werden können.
Das Problem dabei war über viele Jahre, dass die Bank in Deutschland weder eine Zweigstelle unterhielt, noch nachweisbares Vermögen hatte - mithin die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand fehlten.
Im letzten Jahr stellte ich nun fest, dass die amerikanischen Investmentbank seit einigen Jahren Geschäftsbeziehungen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt (KfW) unterhält. Diese bestehen darin, dass die amerikanischen Investmentbank Mitglied eines Konsortiums ist, dessen Aufgabe darin besteht, die Abnahme von Zinspapiere der KfW zu garantieren und diese ggf. am amerikanischen Markt weiter zu vermarkten. Für diese Aufgabe wird die amerikanischen Investmentbank selbstverständlich entlohnt, z. B. in Form von Emissionskosten sowie insbesondere den laufenden Zinszahlungen. Damit wären die Voraussetzungen zur Begründung eines Gerichtsstandes nach § 23 ZPO in Frankfurt erfüllt, da dort, d. h. am Sitz der KfW, die Entlohnung erfolgt.
Sowohl das LG als auch OLG haben jedoch meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, dass „nicht dargelegt ist, dass aus dieser Rechtsbeziehung der Antragsgegnerin mit der KfW noch offene Forderungen bestehen, die als Vollstreckungsobjekt in Frage kommen.“
Hier schließen sich zwei – durchaus „interessante“ Fragestellungen an:
1. Wie soll ein Außenstehender gegenüber dem Gericht bestehende Forderungen aus einer nachgewiesenen Rechtsbeziehung nachweisen können – ohne Einblick in die Geschäftsbücher nehmen zu können ?
2. Läuft die Verjährung auch dann wenn kein Gerichtsstand in Deutschland nachweisbar ist bzw. vom Gericht nicht anerkannt wird?
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