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Steuerhinterziehung beim Tuning eines Rollers????

 
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Horgward
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 16:06    Titel: Steuerhinterziehung beim Tuning eines Rollers???? Antworten mit Zitat

Ich sitze z.Zt. an einer Ausarbeitung zu den straf- und zivilrechtlichen Risiken des sog. "Rollertunings" und stehe vor einem strafrechtlichen Paradoxon:

Es geht um die Frage, ob man durch das Tunen seinen 50-ccm-Kleinkraftrad-Roller den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann.

Hierbei gibt es zwei Fälle:

1.) Hubraumerweiterung auf 70 ccm = Kleinkraftrad wird zum Leichtkraftrad = Steuerhinterziehung (-)

Nehmen wir an, ein jugendlicher Tuner kauft sich einen Roller mit 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Er fährt somit ein Kleinkraftrad, welches gemäß § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 4 a.) StVZO von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Nun möchte er sein Fahrzeug tunen und kauft sich deshalb – wie in der Praxis oft gemacht – einen sog. “70er-Satz”, der den Hubraum des Fahrzeugs von max. 50 ccm auf ca. 70 ccm erweitert. Durch diese Tuning-Maßnahme wird das Kleinkraftrad – solange es mehr als 50 ccm und zugleich nicht mehr als 125 ccm und 11 kw hat - zulassungsrechtlich zum Leichtkraftrad. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO sind auch Leichtkrafträder vom Zulassungsverfahren ausgenommen, also auch von der KFZ-Steuer befreit, so dass trotz des Tunings eine Steuerhinterziehung nicht in Betracht kommt.

2.) Keine Hubraumerweiterung = Kleinkraftrad wird zum Kraftrad = Steuerhinterziehung????

Nehmen wir im zweiten Fall an, der jugendliche Tuner belässt es beim originalen Hubraum von max. 50 ccm, erzielt durch andere Tuning-Maßnahmen allerdings eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Aufgrund der Tuningmaßnahme kann der Roller zulassungsrechtlich nun kein Kleinkraftrad mehr sein, da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h liegt. Der Roller kann allerdings auch kein Leichtkraftrad sein, da der Hubraum eben nicht mehr als die für ein Leichtkraftrad mindestens erforderlichen 50 ccm beträgt. Der Roller muss somit als Kraftrad gelten.

Der Betrieb eines Kraftrades ist aber grds. nicht von der KFZ-Steuer befreit, da hierfür keine Ausnahmevorschrift im KraftStG, in der StVZO oder in der DV-KraftStG enthalten ist.

Krafträder sind nach § 9 I 1 KraftStG grundsätzlich mit 1,84 EUR je angefangene 25 ccm Hubraum kraftfahrzeugsteuerpflichtig, so dass der jugendliche Tuner – da er aufgrund seines Tunings zulassungsrechtlich ein Kraftrad fährt - eigentlich 2 x 1,84 EUR = 3,68 EUR p.a. an KFZ-Steuer zahlen müsste.

Tut er dieses nicht, so müsste er eigentlich eine Steuerhinterziehung nach §§ 370,378 AO begehen, was jedoch irgendwie total widersinnig anmutet, da der selbe Hubraum beim Kleinkraftrad und selbst ein größerer beim Leichtkraftrad nicht besteuert wird.

Nun soll es aber lt. Internet eine Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Erlass, Dienstanweisung, Schreiben der OFD oder irgendetwas in der Art geben, in welchem steht, dass das Festsetzen der KFZ-Steuer bei Krafträdern unter 125 ccm für den Fiskus teurer wäre als die Einnahmen aus dieser Steuer - was ja bei 3,68 EUR p.a. auch irgendwie auf der Hand liegt - und eine Festsetzung der Besteuerung deshalb zu unterbleiben hat.

Meine Frage lautet daher: Wo findet sich dieses Papier?
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

hmmm... § 156 AO regelt die möglichkeit eine verordnung zu erlassen, die festsetzungen unter 10 EUR verhindert...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/

ein blick in den anwendungserlass AEAO zu § 156 ergibt:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__I/Monatsbericht/14313__0,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

--> absehen von festsetzung bringt den steueranspruch nicht zum erlöschen

Kleinbetragsverordnung (KBV) bzw.
(gilt aber nicht für KfzStG)
http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=BC&gbl=BGI&gjahr=00&gnr=&seiteNr=1805&quelle=gbl

BMF Schreiben v. 22.03.01 BStBl. I S. 242
(kann ich leider nicht finden)...

aber: wenn das absehen von festsetzung systematisch nicht zum erlöschen der steuerschuld führt.

gem. § 370 IV reicht dass doch?

gruss vom

showbee



p.s. wird wohl kein materiell-rechtliches problem sein, sondern eine frage der einstellung des verfahrens aus opportunitätsgründen.
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Horgward
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Showbee,

Du bist also der Ansicht, dass selbst, wenn die Steuer bei Kenntnis des FA vom Tuning nicht festgesetzt würde, eine Steuerhinterziehung vorliegt, da das Nichtfestsetzen den Steueranspruch nicht erlöschen läßt?

D.h. doch der Tuner kann die Steuer - selbst wenn er wollte - gar nicht bezahlen, macht sich aber gleichwohl nach § 370 AO strafbar und muss darauf hoffen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Da ist doch paradox???
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Horgward hat folgendes geschrieben::
Du bist also der Ansicht, dass selbst, wenn die Steuer bei Kenntnis des FA vom Tuning nicht festgesetzt würde, eine Steuerhinterziehung vorliegt, da das Nichtfestsetzen den Steueranspruch nicht erlöschen läßt?

D.h. doch der Tuner kann die Steuer - selbst wenn er wollte - gar nicht bezahlen, macht sich aber gleichwohl nach § 370 AO strafbar und muss darauf hoffen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Da ist doch paradox???



hi,

nö nix paradox in meinen augen. das finanzamt entscheidet, was festsetzungswert ist und was nicht, nicht der steuerbürger. der steuerpflichtige kann beantragen von festsetzungen abzusehen (§ 163 AO), aber es bleibt im ermessen der behörde. die erlasse (hast du den BMF schrieb gefunden) geben ja nur einheitliche ermessensentscheidungen vor.

richtige vorgehensweise für den tuner: nach erfolgtem umbau anzeige an finanzamt "sehr geehrte ... habe getunt... m.E. muss ich 4 EUR p.a. zahlen ... bitte um bescheid ..."

dann kann das finanzamt tätig werden und wird sicherlich von festsetzung absehen, wird das nicht gemacht, verhindert der bürger eine festsetzung was somit steuerhinterziehung ist.

oder?

gruss vom

showbee
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Horgward
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Tuner kann aber nicht an das FA schreiben, weil die dann wohl die KFZ-Zulassungsstelle vom Tuning benachrichtigen würden und dann hätte er das nächste Problem Geschockt Geschockt Lachen Lachen

Was soll in dem BFM-Schreiben stehen?

Achso: Danke schonmal!
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Horgward hat folgendes geschrieben::
Der Tuner kann aber nicht an das FA schreiben, weil die dann wohl die KFZ-Zulassungsstelle vom Tuning benachrichtigen würden und dann hätte er das nächste Problem :shock: :shock: :lol: :lol:

Was soll in dem BFM-Schreiben stehen?



hi,

dilemma! zeter und mordio, deswegen soll man sich natuerlich an die gesetze halten, diese sind meist aufeinander abgestimmt. wenn ich eines verletze, verletze ich auch das andere. wenn ich eines nicht verletzen will, kommt der mist zu tage.

das ist doch gut so: wäre doch grosser käse, wenn man entgegen der kfz bestimmungen steuerstraffrei ausgehen kann...

ergo: vollillegal oder ganzlegal!

im bmf schreiben steht was zur nichterhebung, also wenn steuern festgesetzt wurden aber nicht eingetrieben werden (bsp. die steuerfestsetzung der 4 EUR erfolgte, der schuldner zahlt nur 2,50 EUR, dann wird wahrscheinlich keine mahnung rausgehen)...

nebenbei: was ist das für eine arbeit an der du schreibst?

gruss vom

showbee
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PatB.
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 162
Wohnort: Kölle a. Rh.

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Horgward hat folgendes geschrieben::
Der Tuner kann aber nicht an das FA schreiben, weil die dann wohl die KFZ-Zulassungsstelle vom Tuning benachrichtigen würden und dann hätte er das nächste Problem Geschockt Geschockt Lachen Lachen

Was soll in dem BFM-Schreiben stehen?

Achso: Danke schonmal!



ich denke nicht dass das finanzamt irgendwas an die Kfz-Zulassungsstelle weitergeben würde, da dann das Steuergeheimnis gem §30 AO nicht gewahrt wäre.
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Horgward
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Aufsatz zu den zivil- und strafrechtlichen Risiken des weit verbreiteten Tunens von Kleinkrafträdern. Vielleicht schreckt es ja ab...
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Horgward
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht bleibt der Rollertuner aber doch von einer Strafbarkeit nach § 370 AO verschont:

M.E. ist der einzige Anknüpfungspunkt für die Steuerhinterziehung die Pflicht des § 3 I Nr. 3 DV-KraftStG. Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat gemäß § 3 I Nr. 3 DV-KraftStG eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

Anhand des Wortlautes des Gesetzes und in dubio pro reo ließe sich nun natürlich argumentieren, dass § 3 I Nr. 3 DV-KraftStG eben gerade nicht greift, da das Fahrzeug nicht während der Dauer der Steuerpflicht verändert wurde, sondern erst durch die Veränderung des Fahrzeuges eine Steuerpflicht entstanden ist.

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