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unsere Tochter hat Mist gebaut. Sie hat in der Nacht vom Ostersonntag zum -montag mit meinem Auto eine Hofeinfahrt teilweise zugeparkt. Der Wagen wurde abgeschleppt. Die vom Abschleppunternehmen verrechneten Kosten in Höhe von 240 € inkl. Nacht- und Feiertagszuschlag wurden von ihr beim Abholen des Fahrzeugs beglichen.
Nun bekam ich zusätzlich einen Bescheid über 174,08 € für den Einsatz von zwei Polizeibeamten und eines Funkstreifenwagens (1,4 km), der m. E. inhaltlich widersprüchlich ist. Einerseits wird Ersatz der "dem Land entstandenen Kosten für den sachlichen und personellen Mehraufwand" verlangt, als Rechtsgrundlage jedoch eine Gebührenordnung genannt.
Meine Fragen:
1. Ist es nicht so, dass bei Forderungen nach Kostenersatz die entstandenen Kosten nachgewiesen werden müssen, bei fälligen Gebühren jedoch nicht? Hier wird Ersatz entstandener Kosten geforder und keine Gebühr.
2. Welcher personelle Mehraufwand konnte denn entstehen, wenn die Beamten ohnehin im Dienst waren?
3. War der Polizeieinsatz überhaupt gerechtfertigt? Hätte es nicht genügt, den Hauseigentümer darauf hinzuweisen, selbst ein Abschleppunternehmen zu beauftragen?
4. Warum fordert die Polizei die Kosten nicht vom Anrufer ein, der den Einsatz angefordert hat, sondern von mir als Halterin, obwohl ich den Einsatz nicht veranlasst habe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt war? Dieser hätte ja ggf. eine Forderung gegen meine Tochter als Fahrerin gelten machen können.
Ich will nicht falsch verstanden werden. Unsere Tochter hätte dort nicht parken dürfen, doch halte ich eine derartige Forderung für nicht gerechtfertigt. Laut Aussage des Innenministers entstanden dem Land anlässlich des Einsatzes von 266 Polizeibeamten bei der Untersuchung eines Anwesens wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz Kosten in Höhe von 5,616,02 €, also 21,11 € pro Beamten, und die waren mit Sicherheit zeilich länger im Einsatz.
Hier im Forum wird gelegentlich beklagt, dass Polizisten nicht tätig werden. Im meinem Falle sehe ich es verständlicherweise anders und bin verärgert, wenn ich sehe, dass ich die Kosten für Bush-Visite und Castor-Transporte mit meinen Steuergeldern mitfinanziere und jetzt zusätzlich zur Kasse gebeten werde. An den gesamten Folgekosten dieses behindernden Parkens bleibe ich letztlich selbst hängen, denn meine Tochter studiert noch und hat kein eigenes Einkommen.
Hat ein Widerspruch gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolg? Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Die zahlt aber nicht bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Parkverstößen. Das erfuhr ich gestern bei einem Anruf. Da kommt Freude auf.
> 2. Welcher personelle Mehraufwand konnte denn entstehen, wenn die Beamten ohnehin im Dienst waren?
Das ist das alte Argument "die Bahn fährt ja sowieso, also entsteht durch Schwarzfahren kein Schaden".
> 3. War der Polizeieinsatz überhaupt gerechtfertigt? Hätte es nicht genügt, den Hauseigentümer darauf hinzuweisen, selbst ein Abschleppunternehmen zu beauftragen?
Sind Sie nicht froh, nicht noch eine Anzeige wegen Nötigung bekommen zu haben?
Und wenn Sie mal zugeparkt werden, wären Sie sicherlich glücklich, wenn Sie dann die Abschleppkosten selbst beim u.U. zahlungsunfähigen oder -unwilligen Falschparker einklagen dürften, oder?
> 4. Warum fordert die Polizei die Kosten nicht vom Anrufer ein, der den Einsatz angefordert hat,
Weil nicht der Anrufer, sondern der Falschparker die Ursache für den Einsatz war.
> sondern von mir als Halterin, obwohl ich den Einsatz nicht veranlasst habe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt war?
Kein Kommentar.
> Dieser hätte ja ggf. eine Forderung gegen meine Tochter als Fahrerin gelten machen können.
Wäre das billiger gekommen? Ob Sie nun die Forderung direkt von der Polizei bekommen oder der Anrufer sich die Kosten von Ihnen erstatten läßt, kommt auf dasselbe heraus, oder nicht?
> An den gesamten Folgekosten dieses behindernden Parkens bleibe ich letztlich selbst hängen, denn meine Tochter studiert noch und hat kein eigenes Einkommen.
Dann sollte sie auch nicht behindernd parken.
> Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Die zahlt aber nicht bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Parkverstößen. Das erfuhr ich gestern bei einem Anruf. Da kommt Freude auf.
U.a. genau wegen solcher Einstellungen schließt eine RV üblicherweise diese Art von Fällen aus. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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An den gesamten Folgekosten dieses behindernden Parkens bleibe ich letztlich selbst hängen, denn meine Tochter studiert noch und hat kein eigenes Einkommen. ...Dieser hätte ja ggf. eine Forderung gegen meine Tochter als Fahrerin gelten machen können
Richtiger Adressat der Forderung ist Ihre Tochter. Sie wurden anhand des Kennzeichens als Halter ermittelt und deshalb angeschrieben. Teilen Sie mit, daß Ihre Tochter die Verursacherin war, und man wird sich an sie wenden.
Zitat:
War der Polizeieinsatz überhaupt gerechtfertigt? Hätte es nicht genügt, den Hauseigentümer darauf hinzuweisen, selbst ein Abschleppunternehmen zu beauftragen?
Das geht nicht, wenn das KFz auf öffentlichem Grund geparkt war.
Zitat:
Warum fordert die Polizei die Kosten nicht vom Anrufer ein, der den Einsatz angefordert hat,
Weil das Verursacherprinzip gilt. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Aufgrund meines Widerspruchs wurde der Bescheid zurückgenommen.
Offenbar haben sich auch andere Bürger in ähnlicher Lage gewehrt, so dass jetzt das OVG Koblenz entscheiden muss:
Sitzungstag: 25.08.2005
*
Sitzungssaal: I
*
Uhrzeit: 10:00 Uhr
*
Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG
*
Beteiligte: A. (PB: RA Johannes Nertz, Wiesbaden) ./. Land Rheinland-Pfalz
*
Sachgebiet: Polizeirecht
Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zu Gebühren für einen Polizeieinsatz herangezogen wird.
An einem sehr heißen Augusttag im Jahre 2003 ließ die Klägerin während eines Spaziergangs ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese schlug die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreite das Tier. Für den Polizeieinsatz erhob die Polizei von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83,00 € (30 Kilometer zu 0,50 € je km; eine Arbeitsstunde für einen Beamten im mittleren Dienst 30,00 €; eine Arbeitsstunde für einen Beamten im gehobenen Dienst 38,00 €). Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren. Die entstandenen Polizeikosten seien im Wege der Steuerfinanzierung von der Allgemeinheit zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Sitzungstag: 25.08.2005
*
Sitzungssaal: I
*
Uhrzeit: 10:00 Uhr
*
Aktenzeichen: 12 A 10678/05.OVG
*
Beteiligte: H. (PB: RAe Leewog u. Grones, Mayen) ./. Land Rheinland-Pfalz
*
Sachgebiet: Polizeirecht
Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu Gebühren für einen Polizeieinsatz herangezogen wird. An einem Herbsttag des Jahres 2002 wurde gegen 22:30 Uhr eine Streife der Polizei zu dem Wagen des Klägers beordert. Die Scheibe der Beifahrertür war vollständig heruntergelassen, das Fahrzeug ansonsten verschlossen. Der PKW ließ sich von außen öffnen, allerdings konnte das offene Fenster nicht geschlossen werden. Im Fahrzeuginnern befanden sich neben verschiedenen Schreiben ein Radio mit Sicherheitscode, der Fahrzeugschein und ein Schlüsselbund. Da die Polizeibeamten weder Fahrzeughalter noch Fahrzeugführer erreichen konnten, ließen sie das Auto abschleppen. Hierfür wurden dem Kläger neben den Abschleppkosten 61,00 € Gebühren für den Polizeieinsatz in Rechnung gestellt. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid auf. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren. Die entstandenen Polizeikosten seien von der Allgemeinheit im Wege der der Steuerfinanzierung zu tragen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
mein rechtliches Problem war, ob ein Widerspruch gegen einen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Da es Sinn dieses Forums u. a. sein soll, von den Erfahrungen anderer zu profitieren, habe ich das Ergebnis meines inzwischen eingelegten Widerspruchs hier eingestellt und darauf hingewiesen, dass offenbar in ähnlichen Fällen Verwaltungsgerichte zugunsten der betroffenen Bürger entschieden haben, dass jedoch übermorgen das Oberverwaltungsgericht Koblenz endgültig entscheiden wird. Dessen Urteil könnte u. U. Signalwirkung für andere Länder haben und deshalb durchaus für andere Forumsteilnehmer von Interesse sein. Zumindest ist es ein Feedback für die beiden Forumsteilnehmer, die sich die Mühe gemacht haben, auf meine Frage zu antworten.
Ich sehe darin weder eine unerlaubte Rechtsberatung noch eine Beleidigung, eine diskriminierende Äußerung oder einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Auch habe ich keine Namen genannt, nicht unhöflich oder in Großbuchstaben geschrieben und auch keine Werbung betrieben.
Was habe ich bei den Forumsregeln übersehen? Ich bin gern lernfähig.
die Namen der Kläger sind mit A bzw. H anonymisiert. Die Namen der prozessbevollmächtigten Anwälte zur verschweigen, hält nicht einmal das OVG Rheinland-Pfalz für notwendig, sondern veröffentlicht sie sogar im Internet:
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