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Problem mit (Wortsperre: Firmenname) und Bürgel

 
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MacLeod
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 11:12    Titel: Problem mit (Wortsperre: Firmenname) und Bürgel Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal an der Geschäftsführer einer GmbH muss Privatinsolvenz einreichen. Darf diese Privatinsolvent von der (Wortsperre: Firmenname) oder Bürgel oder einer anderen Auskunftei in die Auskunft der GmbH eingetragen werden? Denn wenn ja, bestehen für die GmbH erhebliche Nachteile und somit ist der Geschäftsführer nicht mehr tragbar, auch wenn seine Privatinsolvenz absolut nichts mit der Gesellschaft zu tun hat.

Und wirkt sich diese Eintragung auch auf den Bonitätsindex aus?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Datenschutzrechtlich spricht m.E. nichts dagegen, dass Auskunfsteien Informationen aus öffentlichen Registern zu speichern. Der Zweck öffentlicher Register ist ja gerade, dass jedermann diese Informationen nutzen kann.

Als Kreditgeber erwarte ich auch von einer ordentlichen Auskunftei, dass sie diese Informationen nutzt, wenn diese für mich relevant sind. Zumindest für den Fall des Gesellschafter/Geschäftsführers ist die private Insolvenz auch für die Einschätzung der GmbH eine wesentliche Information. Der Gesellschafter wird z.B. nicht in der Lage sein, ggf. Mittel der GmbH zur Verfügung zu stellen.
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MacLeod
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Gesellschaftern ist dass natürlich keine Frage. Da gehören solche Auskünfte rein. Aber bei Geschäftsführern? Dadurch ist doch der Person jede Chance auf eine bessere Stelle und somit die schnellere Begleichung seiner Schulden verbaut? Zumal solche Eintragungen rein gar nichts mit der Gesellschaft zu tun haben.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo McLeod,

verstehe ich nicht: Ist der GF Gesellschafter, sind wir uns einig. Ist der GF nicht Gesellschafter interessiert die Info über den Gesellschafter in der Tat wenig bei der Beurteilung der Bonität der GmbH. Aber der GF hat auch keinen Nachteil. Denn seine Bonität ist sowieso schlecht. Und wenn er eine neue Stelle sucht, schaut doch der neue Chef nicht bei Auskunfteien nach sondern fragt in einer Selbstauskunft nach oder läßt sich die Schufa zeigen.
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MacLeod
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Also der Geschäftsführer ist nicht Gesellschafter. Und er ist auch schon bei der Gesellschaft tätig. In dieser Zeit musste er nun Privatinsolvenz anmelden. Die Auskunft steht nun auch bei der (Wortsperre: Firmenname) unter dem Geschäftsführer mit drin. Dies hat keine Auswirkung auf den Bonitätsindex der Gesellschaft. Trotzdem steht es mit drin und Geschäftspartner, die sich eine Auskunft über die Gesellschaft einholen, lesen auch diesen Eintrag und werden dann auch entsprechend handeln. Guter Bonitätsindex hin oder her.

Ich möchte jetzt eigentlich nur wissen, ob die Auskunfteien diese Einträge vornehmen dürfen?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, sie dürfen. Die Privatinsolvenz ist in einem öffentlich zugänglichen Register für jedermann einzusehen. Solche Informationen dürfen verwendet werden.
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MacLeod
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfen diese Infos auch in die Auskunft der GmbH unter den Punkt "Geschäftsführer" oder nur in die Privatauskunft des Geschäftsführers?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 28 Bundesdatenschutzgesetz hat folgendes geschrieben::

Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten ... ist zulässig
...
(3) wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt


Um zu begründen, dass die Info über die Privatinsolvenz nicht in die Auskunft über die GmbH unter dem Punkt "Geschäftsführer" aufgenommen werden darf, brauchen wir
- ein schutzwürdiges Interesse des Geschäftsführers und dieses
- muß das Interesse der Empfänger der Auskunft (und der Auskunftei) offensichtlich überwiegen.

Ich würde ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen hier nicht sehen. Selbst wenn: Mit der zweiten Anforderung das dieses Interesse "offensichtlich" überwiegend sein muss, hat der Gesetzgeber hier eine Hürde aufgestellt, die höchtswahrscheinlich nicht zu überspringen ist.

Verlangt der GF von der Auskunfstei die Löschung und diese verweigert dies mit dem Hinweis auf ihre Geschäftspolitik oder Kundenwünsche, so ist das Interesse schon nicht mehr "offensichlich" überwiegend.

Zurück zur Frage: M.E. nach ja.
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