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Gutachten oder Gegengutachten. Was zählt denn nun?

 
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mike35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 16:14    Titel: Gutachten oder Gegengutachten. Was zählt denn nun? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe folgende Situation.
Mein Unfallgegner fährt bei mir auf, worauf ich einen (Wortsperre: Firmename) Sachverständigen mit einem Gutachten beauftrage. Der Schaden beträgt demnach 1900Euro.
Daraufhin bestellt die gegnerische Versicherung ein Gegengutachten, dass einige Punkte nicht anerkennt und den Schaden auf 1200Eur drückt.

Habt ihr eine Idee, was denn nun richtig ist? Muss ich jetzt ein drittes Gutachten einholen oder soll ich besser einen Anwalt einschalten?
Vielen Dank für mögliche Antworten,
Mike
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mike35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 14:53    Titel: War beim Anwalt Antworten mit Zitat

Da mir hier keiner helfen konnte, war ich beim Anwalt.
Es ist ganz einfach: Ich müsste vor Gericht ziehen, dabei sind 3 Fälle möglich.

1. Wahrscheinlich kommt es zum Vergleich, so dass man sich auf einen Zwischenbetrag einigt. Anwalts- und Gerichtskosten werden geteilt.

2. Ich bekomme Recht, z.B. nach einen Gerichtsgutachten, dann bezahlt der Gegner alles.

3. Ich verliere nach einem Gerichtsgutachten, dann bezahle ich alles.

Da ich keine Rechtschutz und außerdem eine Mitschuld habe, werde ich aufgrund des hohen Riskos nicht klagen.

Nur die Gutachterkosten für meinen Gutachter hätte ich gerne anteilmäßig wieder und würde deswegen auch vor Gericht ziehen.

Hat einer von euch schon diesbezüglich Erfahrungen gemacht?
Grüße,
Mike
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

es muss ja einen grund geben, warum das eine gutachten so weit vom anderen entfernt liegt.

es muss ja möglich sein, das fahrzeug für den wert im günstigeren gutachten reparieren zu lassen. wenn das so ist, muss man sich schon fragen, wie der erste gutachter auf 700 € mehr kommt...

oder gehts hier um totalschaden?
_________________
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mike35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort,
es geht aber nicht um Totalschaden, da der Restwert noch wesentlich höher ist.
Mein Gutachter ist der Meinung, dass ein Teil ausgetauscht werden muss, während der Gegengutachter nicht der Meinung ist. Daher die 700€ Differenz.

Darum geht es mir aber nicht, selbst wenn mein Gutachter etwas falsch gemacht haben sollte, er bleibt übrigens bei seiner Meinung, fühle ich mich als Laie zwischen den Fronten aufgerieben.

Wenn die gegnerische Versicherung mag, kann sie ja meinen Gutachter verklagen, aber ich sehe nicht ein, warum ich als Laie für einen vereidigten Sachverständigen haften soll. Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, dass die gegnerische auch ein möglicherweise falsches Gutachten bezahlen muss und kann dann den Gutachter in Regress nehmen.
Mich würde interessieren, ob einer von euch diesbezüglich Erfahrungen machen konnte.
Grüße,
Mike
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fagus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Eins ist doch ganz klar. Egal wie es auch laufen mag, kein Gericht der Welt wird dir die Kosten für das Gutachten welches du selbst in Auftrag gegeben hast in irgend einer Form wieder zusprechen. Warum auch, du hast es persönlich in Auftrag gegeben.
Dass Gutachter unterschiedliche Meinungen vertreten und zu unterschiedlichen Auffassungen bei ihrer Arbeit kommen ist nichts neues.
Ähnlich gelagerte Fälle nützen dir nichts, auch Richter haben unterschiedliche Auffassungen. Wie es ausgeht siehst du erst wenn du ein Urteil hast.

gruss - fagus
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webrider
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 15:17    Titel: Richtiger Weg? Antworten mit Zitat

Hallo Fagus,

wäre in diesem Fall (interessiert mich auch) der richtige Weg gewesen, der eigenen Versicherung eine Schadensmeldung zukommen zu lassen und diese dann entscheiden lassen, ob Gutachten gemacht wird. Wenn so, dann zahlt wer das Gutachten, sollte sich der Schaden doch zum Nachteil des Versicherungsnehmers (der Schadensmeldung ein gereicht hat) herausstellen. Meine doch in diesem Fall bleiben diese Kosten trotzdem bei der Versicherung und nicht beim Versicherungsnehmenr?

Frank
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fagus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Habe ich einen Schaden am Fahrzeug, egal ob durch Unfall oder Unachtsamkeit werde ich in jedem Fall erstmal von der Werkstatt wissen wollen, was die Sache in etwa kostet. Viele Dinge lassen sich da schon telefonisch klären, denn was zum Beispiel eine Reparatur einer eingebeulten Fahrertür mit Lackieren kostet, können Werkstätten auch am Telefon einschätzen. Dann informiere ich die Versicherung über diese geschätzten Kosten und frage ob deren Gutachter das Auto sehen muss, das müssen die entscheiden. Wenn es dann tatsächlich dazu kommt, muss ich den Gutachter logischerweise nicht bezahlen, weil es Entscheidung der Versicherung war.
Bei einem Schaden in der angegebenen Höhe wird die Versicherung unter Umständen sogar noch gar keinen Gutachter schicken. Habe ich bei einem selbstverursachten Vollkaskoschaden in ähnlicher Höhe selbst so erlebt.

Gruss - fagus
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

im bereich der kaskoverseicherung hat man ja auch gar keinen anspruch auf freie gutachterwahl.

im bereich haftpflicht sieht das wieder anders aus.
hier würde ich es schon so sehen, dass die gegnerische versicherung die gebühren des gutachter anteilig (entsprechend der haftungsquote) übernehmen musd. gibt es eine konkrete begründung, warum die die gebühren nicht übernehmen?

ich würde es auch mal drauf ankommen lassen, und den entsprechenden gutachter darauf ansprechen...

die eigene (kfz-haftpflicht)versicherung kümmert sich um einen durch dritte verursachten schaden überhaupt nicht.

grundsätzlich würde ich auch immer empfehlen: zunächst kostenvoranschlag einer werkstatt holen, das der versicherung überreichen, und diese dann gutachter beauftragen lassen...dann ist man dieses kostenrisiko vom hals.
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mike35
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.04.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
diese Geschichte geht weiter.
War zum Anwalt, der meinen Gutachter anschrieb, woher die Differenz zum Gegengutachten kommt. Mein Gutachter behauptet daraufhin in einem Schreiben, dass das gegnerische Gutachten definitiv falsch ist und jeder freie Sachverständige so urteilen würde. Er besteht auf die Bezahlung seines Gutachtens.
Die gegnerische Versicherung (Gothaer) beharrt auf ihr Gegengutachten und weigert sich, mir die Gutachterkosten zu erstatten, da mein Gutachter einen Fehler gemacht haben soll.

Jetzt muss ich die Entscheidung fällen, wie der Rechtsweg beschritten wird. Im Unfallratgeber vom Deutschen Anwaltverlag (Autor Elmar Kramer) steht folgender Satz:
"Ein Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Wenn er sich geirrt haben sollte und keine unrichtigen Angaben des auftraggebenden Geschädigten erfolgten, geht die fehlerhafte Beurteilung nicht zu Lasten des Geschädigten, denn er haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Sachverständigen."
Im Ratgeber ZDF Verkehrsgericht (Autor Blankenstein) steht: "Der Schädiger hat die Kosten auch für ein mangelhaftes Sachverständigengutachten zu erstatten."

Nur was soll ich jetzt machen? Muss ich jetzt meinem oder dem gegnerischen Gutachter Fehler nachweisen?
Fakt ist, dass ich als Laie eine Schadenposition meines Gutachter nicht erkennen kann, nachdem ich den Wagen an dieser Stelle auseinandergebaut hatte.

Deswegen werde ich wahrscheinlich, nach einem Gespräch mit meinem Anwalt, nur die Anteiligen Gutachterkosten vor Gericht einklagen, da mir die Beurteilung, welches Gutachten denn nun Richtig ist, micht möglich ist.

Nur nach dem Gesetz habe ich freie Gutachterwahl, ohne für diesen zu haften. Wenn dieser einen Fehler machen sollte, muss sich die gegnerische Versicherung von ihm die Gutachterkosten wiederholen. Das ist meine Rechtsauffassung und ich hoffe, dass diese von den Gerichten getragen wird.
Grüße,
Mike
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fagus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt ist alles klar. Bei Leistungsansprüchen aus einem Vertrag mit der genannten Versicherung bleibt offensichtlich mit zunehmender Tendenz immer häufiger nur der teure Rechtsweg.

Viel Erfolg - fagus
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

hm, das sehe ich anders.

sie sind der auftraggeber des gutachten, daher sind auch sie zunächst mal derjenige der es bezahlen muss.
wenn der gutachter nun gravierende fehler macht, dann müssen sie sich mit dem gutachter auseinandersetzen.

ein dritter (hier: die versicherung) musss sich nicht mit etwaigen gläubigern rumschlagen, die sie beauftragt haben...

edit:
so, hab mich nochmal extra für sie umgehört Winken

die gegnerische versicherung muss ihnen ihr gutachten erstatten. es sei denn, es war auch für sie als laien erkennbar, dass die kalkulation "ihres" gutachters falsch war. das dürfte hier ja nicht der fall sein. (extrembeispiel: wenn nur der aussenspiegel kaputt ist, und der gutachter würde dafür 3000 € berechnen, müsste jedem klar sein, das da was nicht stimmen kann...). da hier aber für sie nicht erkennbar ist, dass das gutachten "falsch" ist (muss es ja nicht mal! hier gehen nur die meinung zum reparaturweg zwischen zwei gutachtern auseinander...) muss die gegnerische versicherung auch die ksoten tragen.

im notfall würde ich die kosten einklagen.

(das o.g. stimmt aber trotzdem grundsätzlich: wer die musik bestellt, muss sie auch bezahlen. nur das sie das geld vor den sachverständigen sehr wohl vom verursacher, bzw. dessen versicherung verlangen können...)
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