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Verletzung Persönlichkeitsrechte auf einer Homepage?

 
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sternchen1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 14:09    Titel: Verletzung Persönlichkeitsrechte auf einer Homepage? Antworten mit Zitat

Ein Homepagebetreiber (H) hat über eine Geschichte im Internet veröffentlicht. Darin geht es tagebuchartig um die Affäre mit einem verheirateten Mann (M), der zunächst beim Vornamen genannt wurde und von dem anonymisierte E-mails im Orirginal als gifs verwendet wurden.

Nach einer Drohung von M mit dem Anwalt w/ Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gestaltet H seine Homepage - deren Adresse bisher niemandem weiter bekannt ist - um. Es wird nunmehr auf eine fiktive Geschichte über "MisterX" verwiesen, der Vorname wurde entfernt, ebenso die mails im Original. Stattdessen werden nun gifs eingefügt, die quasi fiktive mails enthalten, die den Originalen ähneln.

Jeder Hinweis auf Orte, Namen, Alter etc. wurde von H gestrichen. Auch der Name von H ist durch eine .com-Adresse mit privater Regsitrierung nicht ermittelbar, so dass auch hier keine Rückschlüsse auf die handelnden Personen möglich sind. Ist dem Schutz der Persönlichkeitsrechtevon M nun genüge getan? Der Rückschluss auf seine Person ist nicht ziel der Homepage, sondern lediglich die humoristiche Aufarbeitung des Geschehens in einer Geschichte eben. Kann es H verboten werden, diese zu veröffentlichen?
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung braucht H seinen eigenen Namen nicht unkenntlich machen. Ob der Vorname des Mannes schon eine Persoenlichkeitsverletzung darstellt ist nicht einfach zu sagen. Er ist aber eigentlich auch unnoetig. Ersetzen sie ihn.
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sternchen1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.08.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

M heißt jetzt wie gesagt "MisterX", anonymer geht es ja kaum. Kann H dennoch Schwierigkeiten bekommen, weil eben ganz wenige Menschen dann doch den M wiedererkennen könnten (oder es zumindest glauben), weil sie die Story an sich kennen?

Und muss H sich wirklich die Mühe machen, die eingefügten gifs alle zu überarbeiten? Im Moment sind nur 2 bereits geänderte Kapitel online - der Rest würde H abernatürlich noch mal einen Schwung Arbeit bereiten.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

sternchen1 hat folgendes geschrieben::
Kann H dennoch Schwierigkeiten bekommen, weil eben ganz wenige Menschen dann doch den M wiedererkennen könnten (oder es zumindest glauben), weil sie die Story an sich kennen?


Eher nein, ganz ausnahmsweise ja.

( Wenn über die Homepage eines (sehr) kleinen Vereins, in dem M Mitglied ist, auf diese Internetseite verwiesen würde, dann könnte auch schon die Wiedererkennbarkeit des M für eine (in absoluten Zahlen) winzige Menge von Menschen persönlichkeitsrechtsverletzend sein.

Wenn dagegen "nur" 100 Personen eines Millionenpublikums eines anonymisierten Berichts die darin beschriebene Person als M wiederkennen würden, dann könnte das eventuell (noch) nicht als rechtsverletzend anzusehen sein.)

Zitat:
Und muss H sich wirklich die Mühe machen, die eingefügten gifs alle zu überarbeiten?


Ja, WENN deren Verwendung/Veröffentlichung rechtswidrig wäre (und daher ihre Beseitigung -auf Kosten des Rechtsverletzers- verlangt werden könnte), DANN würden hohe Beseitigungskosten keine Rechtfertigung für eine Fortdauer der Rechtsverletzung bilden können.

Zitat:
Im Moment sind nur 2 bereits geänderte Kapitel online - der Rest würde H abernatürlich noch mal einen Schwung Arbeit bereiten.


H würde kein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung eines "rechtswidrigen" Internetangebots geltend machen können, welches gegen das Beseitigungs- und Unterlassungsinteresse einer (durch die Verbreitung möglicherweise) in ihren Rechten verletzten Person abgewogen werden könnte. Und deshalb wird er auch nicht verlangen können, vor einer Beeinträchtigung seines schutzunwürdigen Veröffentlichungsinteresses (durch immense Aufwendungen an Zeit und Kosten für die Homepage-Überarbeitung) bewahrt zu werden.

mbG
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