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Grundsätzlich sehe ich bzw. sah ich diese Sache auch so (mir war der Fall noch vor Urteilsverkündigung bekannt). Der einzige Punkt, der allerdings für den Laien wichtig ist, ist:
...Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen...
Und genau der Punkt war auch meine Meinung, dass Inseln vergleichbar mit Urlaubsorten sind und nicht, weil es "Malediven" heißt, als ein Urlaubsort angesehen werden kann-können.
Das heißt jedoch im Klartext: wenn ich Side, Südtürkei buche, so muss ich durchaus ein Hotel akzeptieren, dass fünf Kilometer am anderen Ende des Strandes liegt, sofern es den gleichen Standard - Ausstattung aufweist. Selbstverständlich bleibt mir zwar in diesem Fall das kostenlose Rücktrittsrecht, jedoch entfiele in diesem Fall die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.
Dieses Urteil stellt auch klar, dass die bisherige gängige Praxis, Kunden Ersatzhotels in Urlaubsregionen anzubieten nicht hingenommen werden muss. Vor allem, wenn diese Änderung erst kurz vor dem Urlaub bekannt wird (man nennt diese Taktik bei uns in den Alpen: Vogel-friss-oder-stirb...).
Der Urlaubsort spielt keine Rolle in der Urteilsbegründung! Es geht hier einzig und allein um das gebuchte Hotel, das nun wegen Überbuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Damit ist der geschlossene Vertrag nicht mehr erfüllt, es besteht der Anspruch auf Entschädigung!
Deutscher Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 3/2005
Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung
Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie tragen vor, sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Der Reiseveranstalter erstattete den Klägern den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.
Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllung Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist (§ 364 Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. So lag es hier, weil die Kläger Schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel aber kein Hausriff hatte.
Der Senat hat ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder wenn der Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zuhause geblieben ist.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Senat betont, dass dem Tatrichter ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Der Senat hat jedoch ausgeführt, dass § 651 f Abs. 2 BGB den Ersatz eines Nichtvermögensschadens (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) gewährt und deshalb das Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, wohl aber der Reisepreis. Dabei kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken, nicht zu beanstanden.
Urteil vom 11. Januar 2005 ‑ X ZR 118/03
(AG Hannover - Az. 542 C 15431/02 ./. LG Hannover - 20 S 21/03)
Karlsruhe, den 11. Januar 2005
Zuletzt bearbeitet von mosaik am 18.08.05, 07:34, insgesamt 3-mal bearbeitet
Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen.
...was ist dann falsch an meinen obigen Aussagen?
Zuletzt bearbeitet von mosaik am 18.08.05, 07:36, insgesamt 4-mal bearbeitet
Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen.
...was ist dann falsch an meinen obigen Aussagen?
Daran ist nichts verkehrt, sondern an dieser Aussage, die Du ganz oben getroffen hast:
Zitat:
Das heißt jedoch im Klartext: wenn ich Side, Südtürkei buche, so muss ich durchaus ein Hotel akzeptieren, dass fünf Kilometer am anderen Ende des Strandes liegt, sofern es den gleichen Standard - Ausstattung aufweist. Selbstverständlich bleibt mir zwar in diesem Fall das kostenlose Rücktrittsrecht, jedoch entfiele in diesem Fall die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.
Denn damit bekäme jeder Reiseveranstalter quasi einen Freifahrtschein, seine Gäste in jedem x-beliebigen Hotel (sprich: jedes andere als das eigentlich gebuchte) unterzubringen! Hauptsache, es ist im gleichen Ort am gleichen Strand?!
Nix da!
Der Gesetzgeber muss den willkürlichen Hotelüberbuchungen einen Riegel vorschieben, sondern wird diese Art von Kundenabzocke nämlich Programm der Reiseveranstalter.
"Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt"
Tut mir leid, wenn ich nochmals widersprechen muss. Der BGH hat eindeutig vom Reiseziel gesprochen, nicht vom Reisehotel.
Ich habe auch in der einschlägigen Literatur nachgelesen: Zitat: eine effiziente Lösungsmöglichkeit für die Problematik von Überbuchungen im Reisevertragsrecht entbehrt die Pauschalreise-RL gänzlich. Zitatende, Quelle: Michitsch "Reiserecht" Kommentar der §§ 31 b ff KSchG (Österreich!).
In den Erläuterungen wird auch angeführt, dass Schadenersatzansprüche nur wirklich von Fall zu Fall überprüft werden können und nicht generell zustehen. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb man bei Angebot eines identen Angebots, ja vielleicht sogar im Schwesternhotel unter Nutzung aller Einrichtungen Anspruch auf Schadenersatz hätte.
Das Urteil des BGH hat ja nur festgestellt, dass - neben der Nichterfüllung des Vertrages und einem kostenfreien Rücktritt - in diesem besonderen Fall, bezogen auf die Ferienzeit und der Eigenart, dass es sich um einen Inselurlaub handelte - also nicht vergleichbar mit einem Strand in Side mit 30 Hotels nebeneinander - dem Kunden auch ein Schadenersatz zugestanden wurde.
Der feine Unterschied zum Gros der Überbuchungen liegt also für mich darin, dass zwar dem Grunde nach jeder, der bei Landung von einer Überbuchung seines Hotels erfährt, sofort wieder heimfliegen könnte - wohl aber nicht in jedem Fall Schadenersatzansprüche hätte.
Daher wäre ich vorsichtig mit der Aussage: Hinfliegen - überbucht - heimfliegen - nicht nur Geld zurück sondern auch Schadenersatz.
Ganz abgesehen davon: was macht Otto-Normalverbraucher, wenn er endlich im Urlaubsland ankommt und erfährt: nein, nicht A sondern B wird dein Urlaubshotel sein?
Keine Frage: schlechtere Unterbringung muss nicht hingenommen werden, bei höherwertigen könnten Nebenkosten eine Rolle spielen - aber bei absolut gleichwertigen Hotels? Ohne Mehrkosten? Im selben Urlaubsort?
Das Problem des Überbuchens ist nach wie vor die wirtschaftliche Notwendigkeit gepaart mit einer guten Portion Unredlichkeit der Hoteliers. Nicht aber der Veranstalter. Die schliessen einen Kontingentvertrag über 50 Betten ab. Den Vertrag unterschreibt der Hotelier: ja, ich will dir am 8.8. 50 Betten zur Verfügung stellen. Und das macht er dann nicht. Der Veranstalter kündigt den Vertrag und im nächsten Jahr steht der nächste Veranstalter beim Hotelier... Mittlerweile gibt es zwar schon "schwarze Listen" , wer aber will oder kann manchmal auf spezielle Hotels verzichten? Im Besonderen, wenn sie günstig sind? Der Kunde kräht ja ständig nach günstigen Angeboten. Also ein Teufelskreis...
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