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Veranstalter storniert 6 T. vor Abflug wg. Hotelüberbuchung

 
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Andale
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 11:40    Titel: Veranstalter storniert 6 T. vor Abflug wg. Hotelüberbuchung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Wir haben am 28.12.04 eine Hochzeitsreise ab 31.01.2005 auf die Isla Margarita (Venezuela) 4* Hesperia Playa el Aqua über einen bekannten Reiseveranstalter gebucht. Unterlagen waren auch schon zuhause und bestätigt. 6 Tage vor Abflug, also am 25.01. kann der Anruf des Reisebüros, das Hotel wäre überbucht und wir könnten dort nicht wohnen. Als Alternative wurde uns das 4* Lagunamar Resort in Pampatar ca. 20 km entfernt von der Playa el Aqua (der schönste Strand der Insel) angeboten.

Das angebotene Hotel hat bei allen Zimmern keinen BALKON, und der sollte bei Temp. von 35-40 Grad schon zum trocknen von Handtüchern usw. gegeben sein.
Wir haben das Angebot abgelehnt, da es nicht am gleichen Strand war an den wir wollten (wie gesagt, schönster Strand der Insel Playa el Aqua).

Nachdem ich dem Reiseveranstalter unverzüglich ein 1,5 seitiges Fax habe zukommen lassen mit der Beschwerde und Auflistung warum wir das Hotel nicht als "alternative" sehen und um eine Entschädigung gebeten haben, kam erst am 25.02.05 ein Brief vom Reiseveranstalter, dass es Ihnen ja leid tut, usw. - aber da wir das alternativ Angebot abgelehnt haben und das sogar noch "höherwertiger gewesen wäre, da direkt am Strand und zusätzlicher künstlich angelegter Lagune" könnten sie uns keine Entschädigung zukommen lassen.

Wie sehen unsere Chancen vor Gericht aus eine "Entschädigung" vom Reiseveranstalter zu erhalten?

Vielen Dank und liebe Grüße
Danni
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murphy
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 645
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Was verstehst Du unter Entschädigung ? Wofür willst Du eine Entschädigung ? Wie hoch soll deine Forderung aussehen ? Was versteht der Veranstalter/Anbieter unter "höherwertig" ?

So kann man das nicht beantworten !

Gruß
murphy
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Andale
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 11:52    Titel: Entschädigung für entgangene Urlaubs/Hochzeitsreisefreuden Antworten mit Zitat

Hallo murphy!

Also ich möchte eine Entschädigung für meine entgangenen Urlaubs/Hochzeitsreise vorfreuden und meinen unnütz aufgewendeten Urlaub.
Ich habe dem Veranstalter offen gelassen was sie uns anbieten (evtl. Freiflug, Mehrkostenübernahme für anderes Urlaubsziel, usw.). Sie wollten nur die "Mehrkosten in Höhe von 50.- Euro p.P. für das alternativ Hotel in Pampata übernehmen" mehr nicht!

Den kompletten Reisepreis in Höhe von ca. 2800 Euro habe ich vollständig zurück erhalten, aber ich möchte noch zusätzlich was haben, z.B. die Hälfte des Reisepreises oder die Hälfte meiner Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber für 17 Tage.

Der Veranstalter versteht mit "höherwertig" - die alternative in Pampatar liegt direkt am Strand und hat noch zusätzlich zum normalen Strand eine angelegte künstliche Lagune. Unser Hotel hatte eine kleine Straße zwischen Strand und Hotel mit Geschäften/Einkaufsbuden was uns aber sehr gelegen kommt, da wir abends auch mal aus dem Hotel wollten!

Hoffe der Fall ist jetzt etwas klarer?

Grüße
Danni
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murphy
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 645
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 12:19    Titel: Re: Entschädigung für entgangene Urlaubs/Hochzeitsreisefreud Antworten mit Zitat

Andale hat folgendes geschrieben::
... Hoffe der Fall ist jetzt etwas klarer?

Ja, hab' ich verstanden !
Wenn man keine konkreten Forderungen stellt also "Ich habe dem Veranstalter offen gelassen was sie uns anbieten", wird man nix bekommen.

Deine Vorstellungen bzgl. Freiflug, usw. sind wohl ziemlich illusorisch. Die Forderung in Höhe des halben Reisepreises halte ich für ... (wofür ich das halte, darf ich hier nicht sagen, sonst schmießt man mich aus dem Forum; ich hab' nämlich schon ne Gelbe Karte. Diese ganze Kartengeschichte führt leider zu recht faden Beiträgen, aber was will man machen Traurig ). Ich würde an deiner Stelle mit einer wesentlich niedrigern Erwartungshaltung an die Sache rangehen. Dann bist Du am Ende nicht zu sehr enttäuscht Smilie

Gruß
murphy
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Andale
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das mit dem "Hoffentlich ist der Fall jetzt klarer" sollte nicht negativ gemeint sein, sorry, wenn Du das falsch aufgefasst hast. War keine Absicht von mir!

Aber seit 11.01.05 gibt es doch folgendes neues Gesetz vom BGH und ich rechne mir da schon gute Chancen aus Smilie :

Urlaubshotel gebucht und dann doch überbucht? Bei einer Überbuchung kommt der Reisende nicht mehr in sein Urlaubshotel. Dem Urlauber steht nach dem Reiserecht eine Entschädigung zu. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.01.2005 den Schadenersatz umrissen. Danach kann der Urlauber neben der Erstattung der Vorauszahlung eine Entschädigung auf Basis Hälfte vom Reisepreis begehren.
Ein anderes Hotel als Ersatzhotel muss der Urlauber nicht akzeptieren, es sei denn, dass angebotene andere Hotel ist absolut gleichwertig. Im Urteilsfall war dies nach Ansicht der Richter nicht gegeben, weil das Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel liegt und dort kein Riff für Tauchen und Schnorcheln vorhanden ist.

Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, daß das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie tragen vor, sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Der Reiseveranstalter erstattete den Klägern den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, daß dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.


Der Senat hat bestätigt, daß der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist (§ 364 Abs. 1 BGB). Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich. So lag es hier, weil die Kläger schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel aber kein Hausriff hatte.


Der Senat hat ferner klargestellt, daß mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, daß der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seiner Berufsarbeit weiter nachgeht oder wenn der Kunde eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, daß er zuhause geblieben ist.

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat der Senat betont, daß dem Tatrichter ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Der Senat hat jedoch ausgeführt, daß § 651 f Abs. 2 BGB den Ersatz eines Nichtvermögensschadens (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) gewährt und deshalb das Einkommen des Reisenden kein zulässiger Maßstab ist, wohl aber der Reisepreis. Dabei kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, daß er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zuhause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken, nicht zu beanstanden.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
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BeitragVerfasst am: 03.03.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Achtung - aufpassen! Das Urteil im Fall der überbuchten Malediven-Insel hat aber eine andere - tiefer gehende - Begründung: da es sich um verschiedene Inseln handelte, war das Alternativangebot wie ein anderer Urlaubsort anzusehen.
Auch ging es um Ausstattungsmerkmale der beiden Inseln.

Im Fall eines blossen Strandwechsels könnten die Richter da schon wieder ganz anderer Meinung sein.

Ein Reiseveranstalter erhält meist sehr spät die Nachricht, dass das Hotel überbucht ist. Denn der Hotelier wird wahrscheinlich immer probieren, noch ganz kurzfristig eine Lösung im eigenen Haus zu finden.

Also muss der Veranstalter dem Kunden anbieten:
a) kostenfreien Rücktritt
b) Unterbringung in einem gleichwertigen oder höherwertigem Hotel ohne Verrechnung der Mehrkosten

Zum Strand kann ich nichts sagen - das können subjektive Beurteilungskriterien sein.
Nun ist die Definition "anderer Urlaubsort" natürlich schon auch auf größere Inseln oder Ferienregionen anzuwenden. Dabei gibt es allerdings keine festen Richtwerte, wie weit diese Urlaubsorte auseinander liegen müssen, um als "neuer" Urlaubsort angesehen zu werden. Meist sprechen die Gerichte von 25 bis 35 km Entfernung, sofern die Orte nicht in der gleichen Bucht liegen - da wäre die Entfernung - bei gleicher Infrastruktur auch weiter zulässig.

Nun zu Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Anders als beim Malediven-Urteil, wo es ja um eine absolute Hochsaison - Weihnachten - ging, wird bei einem nicht angetretenen Urlaub Ende Jänner wahrscheinlich keine Entschädigung eintreten. Diese angesprochene Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit findet normal nur Anwendung, wenn man bereits unterwegs ist und dann durch Reisemängel Probleme auftreten --> dann ist eben die Zeit unnütz vertan und nicht der Erholung gewidmet gewesen. Allerdings ist eine Reise noch nicht angetreten, ist ja auch noch nichts "vertan".

Zum Balkon... im vorgesehenen Urlaubsgebiet kann auch sehr hohe Luftfeuchtigkeit sein - beispielsweise heute, 3.3.05 aktuell - 95 Prozent in der Nacht und 90 Prozent jetzt - das heißt, das wird es nix mit dem Trocknen am Balkon - da bleibt eure Wäsche Tag und Nacht feucht (na, irgendwann wird sie zumindest eine gewisse Trockenheit angenommen haben...). Daher wäre diese Argument alleine sicher nicht schlagend!

Das heißt in Eurem konkreten Fall wird nur ein Prozess vor Gericht diese Frage eindeutig klären können.

Gruß
Peter
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Andale hat folgendes geschrieben::


Aber seit 11.01.05 gibt es doch folgendes neues Gesetz vom BGH und ich rechne mir da schon gute Chancen aus Smilie :.



Dazu nur der Ordnung halber, damit nicht Surfer verunsichtert sind:
Es handelt sich dabei um kein Gesetz, sondern ein Urteil, das in diesen Fall präsiz ergangen ist.

Bei anderen, wohl ähnlichen, Fällen könnte aber das Urteil wieder ganz anders ausschauen!

Gruß
Peter
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murphy
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 645
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Andale hat folgendes geschrieben::
Das mit dem "Hoffentlich ist der Fall jetzt klarer" sollte nicht negativ gemeint sein, sorry, wenn Du das falsch aufgefasst hast. War keine Absicht von mir! ...

Nö, ist schon ok; habe ich auch nicht negativ verstanden!

Zu deinen Ausführungen:

Wie Du in den zitierten Urteilen selbst darstellst, ist das vorwiegend eine Ermessensfrage. Dazu kommt, dass man glaubwürdig darstellen muss, dass man einen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung eines Ersatzangebotes wirkt sich meist negativ aus, wenn man keine gefestigte überzeugende Argumentationsbasis hat, warum denn das Angebot den Urlaubswünsche und -ansprüchen nicht gerecht werde. Bei dem Maledivenbeispiel war eine solche Basis vorhanden, da es sich bei den Reisenden wohl um Taucher handelte und das (fehlende) Riff wohl Voraussetzung für die originäre Urlaubsgestaltung war. Letztendlich kommt es dann auf den Richter an, wie er die vorgetragenen Argumente wertet und daraus sein Gesamturteil bildet.
Glücklicherweise ist der Verbraucher mit der "neuen" Gesetzgebung besser gestellt, als vorher. Nur sollte man sich davor hüten, seine Erwartungen zu hoch zu schrauben. Die veröffentlichen Urteile geben ja keinen repräsentativen Querschnitt der Rechtsprechung wieder, sondern genau den Teil der Urteile, die besonders interessant sind und am oberen oder unteren Ende der Möglichkeiten liegen. Die tausende Urteile, die gefällt werden und mit mittelmäßigen Vergleichen enden, werden ja nicht publiziert, weil sie eben keine Sensationen darstellen. Trotzdem

viel Glück
murphy
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Andale
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.03.05, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Aber es geht doch darum das "meine Anforderungen" an das alternativ Angebot/Hotel gem. Strandabschnitt, Lage usw.. nicht erfüllt worden sind.

Ich mache doch keine 17 Tage Urlaub in einem Hotel an einem Strand wo mir nicht gefällt/zusagst. Zumal es auch noch die Hochzeitsreise ist! Also wenn mir da kein Richter zuspruch gibt, dann weiß ich auch nicht......

Ich werde beim Anwalt vorsprechen in der Hoffnung es gibt Aussicht auf Erfolg.

Grüße
Danni
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heli-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.08.05, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Obwohl der Foreneintrag schon etwas älter ist, möchte ich dennoch ein paar Ergebnisse dazu liefern, denn sicherlich wird das für zukünftige Beschwerdefälle noch eine wichtige Rolle spielen.

Zu erst einmal zu meiner Situation: Ich hatte exakt das gleiche Problem wie Andale, sprich: man hatte meiner Frau und mir die geplante Hochzeitsreise ruiniert. 4 Tage vor Abflug (alle Unterlagen waren schon vorhanden) bekamen wir die Nachricht über die ach so unerwartete Hotelüberbuchung und man stellte uns vor die Wahl: Entweder das angebotene Alternativhotel nehmen oder die Reise wird storniert, der Reisepreis erstattet. Schön, wenn man kurz vor seinen Flitterwochen steht und nach dem Motto "Friss oder stirb!" abgespeist wird...

Ich hatte seinerzeit noch Kontakt zu Andale aufgenommen, weil ich neugierig war, wie es dort ausging. Ich hoffe, ich darf es ausplaudern? Man hatte sich außergerichtlich auf eine Teilsumme der geforderten Entschädigungssumme geeinigt, also immerhin...

Mein Problem war nun: Ich habe zurzeit keine Rechtschutzversicherung und müsste also sämtliche Kosten und das komplette Risiko, bei einem Prozess leer auszugehen, selber tragen. Mein Ansporn war jedoch der Spruch des Reiseveranstalters: "Jaja, mit dem Anwalt drohen ja viele, macht ja eh keiner!" Also dachte ich: Jetzt erst recht! Smilie

Ich suchte mir einen Anwalt mit Schwerpunkt Reiserecht und los ging's... Hier musste ich allerdings erst einmal feststellen, dass mein Kenntnisstand (z.B. über das BGH-Urteil von Anfang 2005) wesentlich umfassender und aktueller war als der des Anwalts. Naja, egal, sei's drum, ich habe ihn mittlerweile auf den richtigen Pfad gebracht. Sehr böse

Und an der Stelle muss ich es nun sagen: Wir haben mittlerweile vom Richter schriftlich vorliegen, dass unsere Klageansprüche zu 100% rechtens und angemessen sind und dass auch das BGH-Urteil dabei ein wichtiger Grundstein ist. Wortwörtlich möchte ich es derzeitig noch nicht wiedergeben (das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen), aber nur soviel:

Man muss sich nicht durch ein Alternativhotel abspeisen lassen, auch dann nicht, wenn es laut Veranstalter die gleiche Kategorie und Ausstattung hat. Und es spielt überhaupt keine Rolle, ob das Hotel im gleichen Ort liegt oder nicht! Es geht hier um die Erfüllung eines Vertrages und wenn das ursprünglich gebuchte Hotel plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht, dann ist der Vertrag einseitig nicht erfüllt worden!

In unserem Fall werden wir das BGH-Urteil als Basis für unsere Schadenersatzforderung nehmen: 50% des Reisepreises + Erstattung der Anwaltskosten. Und die Aussichten auf Erfolg sind gegeben.

Zum Schluss noch zu den Ausführungen von mosaik und murphy: Ihr seid nicht mehr auf dem aktuellen Stand, die Rechtssprechung hat sich zugunsten der Reisenden geändert und man hat sehr wohl sehr viele Möglichkeiten auf Entschädigung. Jede andere Behauptung ist entweder Unwissenheit (von wegen unterschiedliche Urlaubsorte - Quatsch! Unser gebuchtes Hotel lag direkt neben dem Alternativhotel!) oder pure Einschüchterung. Auf den Arm nehmen

Hier noch einmal die wichtigsten Facts:

Verweis auf BGH-Urteil vom 11.01.2005, Az. X ZR 118/03:

§ 651 f Abs. 2 BGB:
Wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Wichtige Anmerkung von mir: Es muss NICHT nachgewiesen werden, dass die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde! Der Geschädigte muss sich nicht rechtfertigen!

§ 364 Abs. 1 BGB:
Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist.
Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt.

Zum möglichen Einwand des Reiseveranstalters zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entschied der Senat:
Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden (!), der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

heli- hat folgendes geschrieben::
Zum Schluss noch zu den Ausführungen von mosaik und murphy: Ihr seid nicht mehr auf dem aktuellen Stand, die Rechtssprechung hat sich zugunsten der Reisenden geändert und man hat sehr wohl sehr viele Möglichkeiten auf Entschädigung. Jede andere Behauptung ist entweder Unwissenheit (von wegen unterschiedliche Urlaubsorte - Quatsch! Unser gebuchtes Hotel lag direkt neben dem Alternativhotel!) oder pure Einschüchterung.


Ich freue mich immer, Neues zu hören. Besonders dann, wenn der gewählte Anwalt zunächst mal "erst auf den richtigen Weg" gebracht wurde und weil man ja selbst ein einziges Urteil kannte und wohl auch zu interpretieren wusste. Daher entscheide ich mich für "pure Einschüchterung".

heli- hat folgendes geschrieben::
Verweis auf BGH-Urteil vom 11.01.2005, Az. X ZR 118/03:

§ 651 f Abs. 2 BGB:
Wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.


...oder erheblich beeinträchtigt... genau diesen Punkt mag der eine Richter so, der andere so sehen! Wie in deinem Fall, wo beide Hotels unmittelbar nebeneinander liegen, sähe ich beispielsweise keine "erhebliche Beeinträchtigung", warum auch: selber Strand, selber Ort, möglicherweise selbe Ausstattung... Aber, du hast ja ein Urteil, also hast du Glück.


heli- hat folgendes geschrieben::
§ 364 Abs. 1 BGB:
Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist.
Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt.


... widerspricht das nicht ein wenig deinen Ausführungen von oben? ...ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen? Die Unterbringung war ja gleich neben der gebuchten im gleichen Ort, also wäre es ja erlaubt. Oder lese ich da was falsch?

Nils, murphy und ich haben oft genug angemerkt, dass man oft die Fälle nicht aus der Entfernung ganz genau bestimmen kann, weil einem Informationen fehlen; wir haben oft genug angemerkt, dass hier nur Informationen weitergegeben werden, die bisher bekannt waren. Lies mal die neue Kemptener Tabelle vom - echten - Reiserechtsspezialisten Dr. Führich. Da gibt es kalt-warm auf Umbuchungsklagen!

Meine hier etwas emotionellen Aussagen beruhen auf deiner Aussage, Unwissenheit oder pure Einschüchterung. Wenn eh alles so einfach ist und wenn eh weder Wissen noch Verstand notwendig ist, weshalb hast du nicht gleich hier dein Wissen mitgeteilt und weshalb hast du dann einen Anwalt gebraucht? Oder war es vielleicht doch so, dass am Anfang auch bei dir null-Ahnung stand, dann du dich informiert hast - ganz konkret auf deinen Fall hin, dass du etwas mehr Informationen klarer Weise hattest als man in einem Posting hier mitteilen kann und dass sich im Laufe der Zeit auch der Anwalt kundiger gemacht hat und irgendwo eine Lücke, einen Ansatz gefunden hatte?

Es ist ja auch so in Ordnung. Ich stehe ja auch nicht auf nur einer Seite. Manchmal finde ich es halt traurig bis unterhaltsam, wie viel Energie manche Menschen in welche Dinge stecken. Wahrscheinlich stecke auch ich viel zu viel Energie in meine immer im Grunde gut gemeinten Infos - sollte ich wahrscheinlich besser für mich behalten, grinsen und lesen.

Nix für ungut - der Einschüchterer

[/b]
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heli-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.08.05, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm, da scheine ich wohl jemanden auf die Füße getreten zu haben?! Sehr glücklich
Sorry dafür!

Also erst einmal muss ich Dir voll und ganz Recht geben! Mein für mich positives Urteil ist vielleicht wirklich Glück, da der Richter sich meiner Argumentation (bzw. der meines Anwalts) anschließen konnte. Wobei sich mein Anwalt sich gar nicht großartig über meinen besonderen Einzelfall ausgelassen hat, sondern von vornherein sich unmißverständlich auf das aktuelle BGH-Urteil berufen hat.

Da dieses Forum und die darin vermerkten Beiträge ja keine Rechtsberatung darstellen dürfen und ich um Himmelswillen auch hier keine allzu gut gemeinten Ratschläge verbreiten möchte:

Erstens: Liebe Leser, versteht es bitte nur als optimistische "Mutmache", um nicht alles von den Reiseveranstaltern hinzunehmen! Ihr findet allein in diesem Beitrag genügend Ansätze, um mit Eurem Anwalt ein Beratungsgespräch zu führen.

Zweitens: Auch Anwälte sind nur Menschen und können nicht alles wissen! Sehr glücklich
Denn um jetzt auf den fuchsigen Kommentar von mosaik zu kommen: Ja, mein Anwalt wusste es tatsächlich nicht besser und hatte mir sogar von weiteren Anstrengungen abgeraten! Das mit dem BGH-Urteil vom Februar 2005 war ihm neu (als Fachanwalt für Reiserecht, naja, das ist schon ein Faux-pas), aber egal, ich habe ihm den Fall trotzdem anvertraut, da ich ja leider wie gesagt keine Rechtschutzversicherung besitze und ich nicht von Anwalt zu Anwalt marschieren wollte, bis ich den meiner Meinung nach richtigen gefunden hätte (und jedes Mal dafür geblecht hätte).

Drittens: Ohne Anwalt geht es nicht! Deine Antwort, lieber mosaik, verstehe ich in dem Punkt überhaupt nicht. Was nützt mir das Wissen über die Urteile und Paragraphen ohne einen Anwalt, der mich und meine Interessen vor Gericht vertritt? Welcher "Gegner" und welches Gericht nimmt mich bitte schon ernst, wenn ich als Privatmann auf die aktuelle Rechtslage hinweise? Und kann ich überhaupt als Privatmann vor Gericht eine ernsthafte Klage anstrengen? Meines Wissen (und meiner Erfahrung) nach nicht! Oder kannst Du mir Gegenteiliges berichten?

Noch mal zu Deiner Frage:
Zitat:
... widerspricht das nicht ein wenig deinen Ausführungen von oben? ...ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen? Die Unterbringung war ja gleich neben der gebuchten im gleichen Ort, also wäre es ja erlaubt. Oder lese ich da was falsch?

Ja, und ich glaube auch mittlerweile, dass Du es gar nicht anders lesen willst. Aber ich habe Dir als kleine Hilfe mal die beiden relevanten Teile fett markiert, dann siehst Du es vielleicht auch?

Denn es ist so: Ich buche eine Reise, ich buche ein festes Hotel, ich bezahle dafür, ich erfülle alle notwendigen Vertragsinhalte, ich bekomme sogar eine Bestätigung und alle erdenklichen Unterlagen für die Reise - nur, um dann kurz vor Reiseantritt zu erfahren, dass das Hotel überbucht ist und ich doch bitte (ach nee, sorry, ein "Bitte" kam bei mir gar nicht vor) in ein anderes Hotel wechseln soll?! Und nur weil es im gleichen Ort am gleichen Strand ist, muss ich es annehmen und habe keinerlei Rechte?

Nein, ich muss zustimmen , damit es rechtswirksam wird - wenn nicht, habe ich entweder weiterhin Anspruch auf das ursprünglich gebuchte und bezahlte Hotel oder Anspruch auf einen anderen Alternativvorschlag, der mir zusagt und dem ich zustimme, oder ganz einfach Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden! Eine profane Rückerstattung der schon bezahlten Reisekosten genügt da nicht!

Und das war dann nicht nur meine Meinung, sondern auch die vom Richter! Und ich denke, mit der nötigen Vorbereitung und Argumentation kann jeder Geschädigte dahin gelangen. Wie gesagt, meine Meinung.

So, lieber mosaik, amüsiere Dich weiter, ich denke, es ist alles gesagt. Auf den Arm nehmen
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 28.08.05, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Heli,

ich amüsiere mich nicht über andere Beiträge, sondern ich versuche, eine sachliche Grundlage darzustellen.

Fall a:
Kunde erfährt vor Abflug von der Überbuchung
--> dann hat er das Recht auf kostenfreien Rücktritt, nicht aber auf Schadenersatz*

Fall b:
Kunde erfährt erst während der Anreise oder vor Ort von seiner Überbuchung
ba) er kann sofort auf Kosten des Veranstalters wieder heimfliegen und erhält sein Geld zurück
bb) er nimmt das Hotel an, weil gleichwertig und am gleichen Ort/Strand, so hat er keine weiteren Ansprüche (gleicher Preis, Leistung natürlich vorausgesetzt)

*Schadenersatz kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen einklagen - und das wird wohl für Otto-Normalverbraucher schwer sein, im August, auf Mallorca, sofort erkennen zu können: ja, in diesem Fall gibts Geld - nein, in diesem Fall muss ich Alternative annehmen.

Ich wehre mich hauptsächlich gegen die versteckte Aufforderung: Heimfliegen - es gibt sowieso Kohle genug zurück!

Keine Frage: der Vertrag wäre nicht erfüllt worden, man kann also davon zurücktreten. Nur heißt es auch: bei einem auftretenden Mangel (= Hotelüberbuchung) muss dem Veranstalter die Möglichkeit der Wandlung gegeben werden. Außerdem hat der Kunde ein Wahlrecht, anstelle der Wandlung Preisminderung oder Verbesserung, die keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, zu begehren ... Wandlung setzt einen wesentlichen unbehebbaren oder nicht leicht behebbaren Mangel voraus...In der BRD wird dem Reisenden bei einer erheblichen Reisebeeinträchtigung die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrags gewährt. ... Entscheidend können nur die jeweiligen nach der Verkehrsanschauung zu gewichtenden Umstände des Einzelfalles sein....(Quelle: Reiserecht, A. Zechner, Rz 401 ff)

Zum Thema Vertretung vor Gericht. Natürlich kann man sich bei solchen Fällen selbst vertreten - Anwaltspflicht gibt es bei bestimmten Verfahren, Berufungen oder bei höheren Streitwerten.

Ich möchte nochmals davon abraten, von einem einzigen, sehr speziellen Urteil, für alle Fälle der Überbuchungen gleiches Recht abzuleiten. Dazu ist das Reiserecht zu kompliziert. Und es gibt mehr als nur einen Fall, in dem Kunden der Meinung waren, dass sie Reiseabbruch, zusätzliche Heimflugkosten und Ersatz zurück bekämen, jedoch auf ihren Kosten voll sitzen blieben - samt Antwaltskosten. Und diese Kosten können bei einem Streitwert von € 3.000.-- gleich mal € 1.500.-- für den Kläger (= Kunden) werden...

Ich sage auch nicht, dass dein Urteil falsch wäre oder deine Vorgangsweise. Nochmals: ich warne nur von einmaligen Erlebnissen auf alle zu schließen: In Hamburg regnete es das ganze Jahr, nur weil ich einen Tag in Hamburg war und da hat es geregnet...

Gruß
Peter[/b]
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heli-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.08.05, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

klar, im Fall B (ich bin schon vor Ort) würde ich auch ganz klar versuchen, mich mit dem Veranstalter zu arrangieren. Mir sind auch genügend Fälle aus dem Bekanntenkreis und aus der Presse bekannt, wo ein vorzeitiger Urlaubsabbruch nur zu hohen Verlusten geführt hatte. Hier wäre wahrscheinlich (bei akribischer und rechtzeitiger Reklamation) nur eine nachträgliche Preisminderung möglich gewesen - wenn überhaupt.

In meinem Fall war es "einfacher". Ich stand vor der Wahl, das (subjektiv (!) schlechtere) Alternativangebot anzunehmen oder nicht. Allerdings stand das von Anfang an nicht als geeignete Option in Betracht, da es sich hierbei um meine einmal im Leben (so hoffe ich Winken ) vorkommende Hochzeitsreise handeln und somit etwas ganz Besonderes sein sollte.

Natürlich sollte jeder Normalreisende (also nicht zu außergewöhnlichen Anlässen) sich überlegen, ob er nicht lieber das Alternativangebot annehmen sollte, bevor der geplante Urlaubstermin platzt. Wobei hier auch vielleicht eine Preisminderung erwirkt werden kann (dieses Angebot wurde uns gar nicht erst unterbreitet - hätte aber auch nichts geändert, davon mal ab).

Allerdings gibt es schon genügend Ansätze für eine Schadenersatzforderung, wenn z.B.:
1. Eine (subjektiv) gleichwertige Unterkunft ist in dem geplanten Urlaubszeitraum nur mit Mehrkosten buchbar (last minute ist nicht immer gleich bedeutend mit supergünstig). Was hilft mir es, wenn ich das bezahlte Geld wieder kriege, aber mit der Planung praktisch bei Null anfangen muss und im Endeffekt noch drauflegen soll?
2. Wenn beruflich für den geplanten Urlaubszeitraum eine Ersatzkraft extra eingebunden musste (=Zeit- und Schulungsaufwand), z.B. um ein laufendes oder anstehendes Kundenprojekt durchzuführen. Diese Kosten sind nun einmal entstanden, egal, ob der Urlaub nun flach fällt oder nicht. Natürlich muss man das belegen können (und auch stimmen), der Arbeitgeber wird sicherlich behilflich sein.
3. Wenn ich meinen Urlaub nutzen MUSS, weil der Arbeitgeber und meine Kollegen es so ganzjährig geplant haben? (= hier noch einmal das Stichwort "Schadenersatz wegen ungenutzter Urlaubszeit")
4. Entsprechend andere Leistungen für den Urlaubsort wurden separat gebucht und bezahlt, z.B. Mietwagen (hier sind zumindest die Stornogebühren geltend zu machen, falls noch rechtzeitig möglich).

Und last but not least in meinem speziellen Fall: Die Flitterwochen möchte ich schon ganz gerne unmittelbar nach meiner Hochzeit antreten, nicht erst ein paar Wochen/Monate später. Die geplante Reise samt Unterbringung ist ja schließlich auch der krönende Abschluss eines lange im voraus sorgfältig geplanten "Events".

Übrigens hatten wir ein frisch vermähltes Ehepaar kennengelernt, die exakt zum gleichen Zeitraum in das gleiche Hotel wollten - auch hier wurde es durch die Hotelüberbuchung vereitelt. Allerdings war es ein anderes Reisebüro und ein anderer Veranstalter, man ging die ganze Sache wesentlich kulanter an: Das Paar wurde ohne Probleme in einem höher klassifizierten Hotel untergebracht (hätten wir auch genommen Sehr glücklich ), die Mehrkosten von ca. 400 EUR pro Person (!) wurden vom Veranstalter getragen! Bemerkenswert finde ich... und schlau, denn die Kunden kommen immer wieder und dienen als positiver Multiplikator (Mundpropaganda ist die beste Werbung).

Schade, dass die Hoteliers/Veranstalter auf Teufel komm raus ihre Kontingente überstrapazieren. Aber warum soll der Endkunde immer der Gelackmeierte sein? Wenn die deutsche Rechtssprechung (und der entsprechend involvierte Richter) hier keine Unterstützung bietet, dann wurde vielleicht nur falsch argumentiert oder der "falsche" Anwalt bemüht? Sicherlich ist es teils Glückssache, die richtige Konstellation zu finden, aber ich denke auch, dass man mit genügend Eigeninitiative und Vorbereitung das meistern kann. Und dafür steht ja dieses Forum hier, oder? Ohne Andales Hinweis auf das BGH-Urteil wäre ich nicht so weit gekommen, soviel steht fest. Und ich denke, ich darf mit meinem Fall hier ruhig einen Anreiz zur Gegenwehr liefern, auch wenn er vielleicht nur auf wenige andere Fälle übertragbar ist. Wobei es sich ja gezeigt hat, dass es schon öfters zu Problemen mit geplanten Flitterwochen gekommen ist.

Gruß
Heli-
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