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"(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
[...]
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. "
soweit noch andere straftaten "im busch" sind, sind diese natuerlich nicht mit erfasst. hier bleiben dann nur die normalen prozessualen "freundlichkeiten" des staatsanwaltes. also einstellung des verfahrens (ggf. gg. auflage) oder ein strafbefehl...
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