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leider habe ich einen Kaufvertrag unterschrieben zum Erwerb eines privates Pkws und erst danach gemerkt, dass an der Sache etwas nicht stimmt.
Der Verkäufer hat mit schwarzem Kuli beim normal Kleintext (ebenfalls in schwarz) den Zusatz hinzugefügt "Verkauf als Bastlerfahrzeug". Dieser Text war auf dem Originalvertrag, der mit blauen Kuli ausgefüllt war, nicht zu lesen (meine Freundin und ich haben den Vertrag durchgelesen, bevor ich diesen unterschrieben habe). Erst als ich wieder zu Hause war, habe ich dieses gesehen und sofort eine Streichung gefordert. Der Verkäufer hat dieses weggestrichen, aber wollte nicht explizit erwähnen, dass es kein Bastlerfahrzeug ist, was mich endgültig dazu verleitete den Kaufvertrag nicht anzuerkennen.
Ist man dennoch an dem Kaufvertrag gebunden, wenn man sofort den Rückstritt vom Vertrag erklärt aufgrund von Misstrauen gegenüber dem Verkäufer, der einen zu betrügen scheint? Muss dieses schriftlich erfolgen oder reicht es mündlich?
Wie lange hat der Verkäufer Zeit, um die Erfüllen des Vertrags einzuklagen? Gibt es eine Verjährungsfrist oder gar Kündigungsfrist beim Privatkauf?
Ist vielleicht der Zusatz "Verkauf als Bastlerfahrzeug" Gang und Gebe, sodass ich mir überhaupt keine Sorgen hätte machen müssen?
Es war leider etwas naiv von mir, alles einfach so hinzunehmen ohne genaue Prüfung.
Nun möchte ich wissen, wie ich aus dem Vertrag rauskomme und ob ich überhaupt eine Chance habe.
> Der Verkäufer hat mit schwarzem Kuli beim normal Kleintext (ebenfalls in schwarz) den Zusatz hinzugefügt "Verkauf als Bastlerfahrzeug". Dieser Text war auf dem Originalvertrag, der mit blauen Kuli ausgefüllt war, nicht zu lesen (meine Freundin und ich haben den Vertrag durchgelesen, bevor ich diesen unterschrieben habe).
=> §§119, 123 BGB (Irrtum und Täuschung).
>Der Verkäufer hat dieses weggestrichen, aber wollte nicht explizit erwähnen, dass es kein Bastlerfahrzeug ist,
Wenn er es nicht explizit erwähnt, ist es auch keines.
> Ist man dennoch an dem Kaufvertrag gebunden, wenn man sofort den Rückstritt vom Vertrag erklärt aufgrund von Misstrauen gegenüber dem Verkäufer, der einen zu betrügen scheint?
Wenn die Voraussetzungen des §123 BGB erfüllt sind, ist das in der Tat möglich.
> Muss dieses schriftlich erfolgen oder reicht es mündlich?
Erklärungen zu Vertragsverhältnissen, insbesondere strittigen, immer schriftlich (am besten Einschreiben/Rückschein). Bei Telefon, eMail, normalem Brief etc. haben Sie immer das Problem, daß die Gegenseite sagen kann "wieso, ich hab nix gehört" und das Gegenteil können Sie dann nicht beweisen.
> Wie lange hat der Verkäufer Zeit, um die Erfüllen des Vertrags einzuklagen?
Mindestens 3 Jahre.
> Gibt es eine Verjährungsfrist oder gar Kündigungsfrist beim Privatkauf?
Kündigungsfrist nicht (außer es wurde explizit vertraglich geregelt). Wann Ansprüche verjähren, regelt das BGB, §§194 ff.
> Ist vielleicht der Zusatz "Verkauf als Bastlerfahrzeug" Gang und Gebe, sodass ich mir überhaupt keine Sorgen hätte machen müssen?
Der Zusatz bedeutet, daß Sie genau genommen nicht mal reklamieren können, wenn das Auto nach 5 Metern zu Staub zerfällt. Von daher sollte man diesen Passus nur dann aufnehmen, wenn es sich tatsächlich um ein nahezu schrottreifes Auto zum Ausschlachten handelt.
Es gilt der Spruch: Bastlerfahrzeuge sind zum Basteln, nicht zum Fahren.
(Als sogen. falsa demonstratio ist die Bezeichnung allerdings unschädlich, wenn der Preis dem marktüblichen Preis für ein Auto in gutem Zustand entspricht, dann kann der VK sich nicht darauf berufen. Allerdings muß man es nicht unbedingt darauf ankommen lassen.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Bezüglich Gewährleistung hat der VK folgendes vermerkt unter "Unfallschäden" :
"Da nicht diesbezüglich untersucht, für Zeiten d. Vorbes. keine Gewährleistung."
Heißt das, dass er eine Gewährleistung für die Zeit, in der er das Auto benutzte, nicht ausschließt?
Die Einklagefrist beträgt 3 Jahre, aber wie ist es wenn er versucht zwischenzeitlich das Auto wieder zu verkaufen? Kann er dann trotzdem noch an mich herantreten, wenn er es doch nicht los wird?
> Heißt das, dass er eine Gewährleistung für die Zeit, in der er das Auto benutzte, nicht ausschließt?
Formal ja. Allerdings dürften Sie in der Praxis dann schon Probleme haben, dem VK nachzuweisen, ob ein Mangel aus seiner Besitzzeit oder aus der Zeit des Vorbesitzers stammt.
> Die Einklagefrist beträgt 3 Jahre, aber wie ist es wenn er versucht zwischenzeitlich das Auto wieder zu verkaufen? Kann er dann trotzdem noch an mich herantreten, wenn er es doch nicht los wird?
Das könnte er sogar, wenn er das Auto schon verkauft hat. Er könnte (wenn es denn berechtigt ist) bspw. den Mindererlös (gegenüber dem Verkauf an Sie) geltend machen etc. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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