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Eilt! Baulast. Welches Recht hat man?
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 08:13    Titel: Folgendes ist unbedingt zu beachten!!! Antworten mit Zitat

Ich habe berufsbedingt täglich mit derart Baulsten zu tun deshalb rate ich zu folgendem:

1.) Mindestbreite des Zufahrtsweges (rettungsweges) 3,00 m. Der zu sichernde Kurvenbradius ergibt sich aus der entsprechenden verwaltungsvorschrift zu § § 5 BauO NRW.
2.) Wird in der Baulasterklärung auf einen Lageplan Bezug genommen ist ein amtlicher Lageplan einzureichen. (nicht gerade günstig). In diesen ist die baulstfläche einzutragten.
3.) Durch die Baulast wird wie bereits gesagt nur das baurecht gesichert. Der tatsächliche Zugang und die persönliche Nutzung muss durch eine so genannte Grunddienstbarkeit gesixchert werden, welche im Grundbuch einzutragen ist.

Gruß Ulli
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.10.04, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenden Sie sich mal an die Bauaufsichtsbehörde, die die Baulast eingetragen hat. M.E. war die Eintragung erforderlich um die Erschließungs des Grundstückes zu sichern. Und ohne die gesicherte Erschließung hätten Sie keine Baugenehmigung bekommen können.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.10.04, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ist doch nun völlig daneben.
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