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Verfasst am: 03.09.05, 21:56 Titel: Transportschaden: Wer bekommt das Geld?
Hallo,
ich habe eine im Netz eine Maschine gekauft. Nach der Bezahlung wurde diese auch verschickt und vom Versand prompt mit einem Transportschaden geliefert. Der Versand hat dem Verkäufer mittlerweile den Kaufpreis (da Schaden größer ist!) und die Versandkosten erstattet.
Jetzt meine Frage: Der Verkäufer will entweder das Gerät zurück und dann gibt er mir den vom Versand erstatteten Betrag. Oder aber will er sich mit mir einigen, das heisst ich kann das Gerät behalten, bekomme aber nur einen Teil der vom Versand bezahlten Summe.
Ist das rechtmäßig? Habe ich nicht Anspruch auf die komplette vom Versand bezahlten Summe für den Transportschaden? ... mit dem Schaden hat doch der Versender nichts zu tun, oder?
Vielleicht kann jemand helfen.
Danke!
Zuletzt bearbeitet von Matthias_Müller am 03.09.05, 22:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
Das Geld erhält immer der Geschädigte:
- Ein gewerblicher Versandhändler trägt das Transportrisiko der Ware zum Endverbraucher, ist bei Verlust oder Beschädigung der Sendung also immer der Geschädigte und erhält die Versicherungsleistung.
- Ein privater Verkäufer trägt das Versandrisiko nicht; in diesem Fall wäre der Empfänger der Geschädigte und die Versicherungsleistung entsprechend weiterzuleiten.
Beides, also das Einstreichen der Versicherungsleistung und das Behalten des beschädigten Transportgutes, geht in keinem Fall. Hier würde sich der Empfänger der Ware unangemessen bereichern. Zu prüfen wäre auch, ob das Eigentum an der beschädigten Ware durch die Leistung der Transportversicherung nicht an diese übergegangen ist!?
Es ist aber ja so, dass der reale Wert der Maschine größer ist als der Kaufpreis. Zudem kann mit der erstatteten Summe die Maschine nicht fachgerecht repariert werden.
Wenn die Maschine dann zurückgeht, hab ich dann Anspruch auf Lieferung einer adäquaten Ersatzmaschine?
11.1 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet XYZ auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 10.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf
den Einkaufspreis bzw.
bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,
je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch Euro 750,- (bei Scheckexpress und Cash-Service Paketen maximal Euro 2.500,-) je Paket.
Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von XYZ, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Da ich der Geschädigte bin, und die Versicherung den Schaden begleicht, ist der Verkäufer sowiso schonmal aussen vor. Wenn die Versicherung nicht das Objekt zurückhaben möchte kann ich es doch behalten und trotzdem die Entschädigung bekommen. Mit dieser Entschädigung kann das Objekt dann repariert werden. Ich bereichere mich doch nicht dadurch.
Generell hat der Verkäufer aber überhaupt keinen Anspruch auf das Zurückschicken des Gerätes noch auf einen Teil der Schadenssumme - schließlich bin ich der Geschädigte. Stimmt das?
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