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letzte Woche erhielt ich einen geänderten Steuerbescheid aus dem Jahre 2001. Ich wurde aufgefordert knapp 510 EURO nachzuzahlen. In den Erläuterungen des Bescheides, steht dass ich im Jahr 2001 Entschädigungszahlungen (knapp 3100 DM) von der Urlaubskasse erhalten habe und diese nicht bei der Erklärung angegeben habe. Ganz ehrlich gesagt erinnere ich mich nicht mehr an diesen Fall und weiß ich nicht weshalb ich es nicht angegeben habe, however!
Desweiteren steht in den Erläuterungen, dass eine strafrechtliche oder bußgeldliche Würdigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleibt.
Was heißt das konkret, kommt es hier zu richtigen Strafverfahren, muss ich vor Gericht? Wie sollte ich mich am besten Verhalten, die 510 EURO werde ich selbstverständlich zurückzahlen. Denken Sie sobald die Rückzahlung gelaufen ist, dass der Fall auch abgeschlossen wird?
Danke im Voraus
Die Steuern zahlen und dann abwarten, ob tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wird. Sofern eines eingeleitet wird, können Sie zu den Vorwürfen Stellung nehmen ("habe mich geirrt, kein Vorsatz", etc.) Wenn Sie das FA damit nicht überzeugen, dann wird man Ihnen vermutlich anbieten, das Verfahren gem. § 153a StPO gegen geringe Auflage einzustellen. Dann können Sie sich überlegen, ob Sie das zahlen, oder sich einen Anwalt suchen. Das wird im Zweifel aber teuerer als die Auflage. Vorbestraft, etc. ist man mit so einer Einstellung nicht..
Aber ob das tatsächlich so kommt halte ich für eher unwahrscheinlich. Vermutlich ist die Sache mit der Zahlung der Steuer erledigt.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 06.09.05, 08:24 Titel:
hallo,
wobei dann aber zinsen gem. § 235 AO zu zahlen sind. also 6% p.a.! es bedarf zwar der feststellung von objektiven und subjektiven tatbestand, aber im fall des § 153a StPO(Einstellung gegen Auflagen) muss ja auch Schuld (geringe) festgestellt worden sein.
ergo: einer einstellung nach § 153a StPO folgt immer die Zinsfestsetzung. die wiegt meistens genauso schwer bei solchen kleinen summen.
was jetzt nicht der aufruf sein soll, die zustimmung zur einstellung nach § 153a StPO zu verweigern, danach kann es noch böser werden...
wobei dann aber zinsen gem. § 235 AO zu zahlen sind.
Ob § 235 oder § 233a ist doch wurscht. Mag sein, dass das ein paar Monate differiert, je nachdem, wann der Bescheid ergangen ist. Aber wir reden hier von einer Nachzahlung i.H.v. von 510 € . Und da sind SolZ und § 233a-Zinsen vermutlich schon drin. Hinterziehungszinsen kann man somit vergessen.
@jogghi
Da kommt ggf. ein Schreiben von der Buß- und Strafsachenstelle. Vor Gericht müssen Sie nur, wenn überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt wird und Sie sowohl einer Einstellung und dem daraus resultierenden Strafbefehl widersprechen. Also vermutlich nicht. Wie gesagt: Warten Sie erst mal ab. Vermutlich wird eh nix passieren.
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