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Habe folgendes Problem:
Bin der Meinung, dass Vermieter vorsätzlich keine Betreibskostenabrechnung schickt (verfällt ja nach Jahresende für Abrechnungszeitraum), da die Vorauszahlung (Abschlag) wohl höher war als die tatsächlich angefallenen Kosten.
Wie kann ich die im Voraus zuviel gezahlten Betriebskosten zurück bekommen?
Habe ja keine schriftliche Abrechnung und somit keine Überprüfungsmöglichkeit.
Wäre schön, wenn jemand dazu etwas sagen könnte.
Auf Abrechnung klagen, dann hat man eine Abrechnung und kann entsprechend weiter verfahren.
Allerdings wenn im Vertrag vereinbart ist das eine Pauschale gezahlt wird, dann gibt es weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung irgendwelches Guthabens oder Nachforderung.
Vielen Dank für die schnelle Reaktion und Antwort!
Klagen - bei welchem Gericht?
Vorauszahlungen wurden bisher bei BK-Abrechnung gegengerechnet.
Meistens folgt ja dann eine Nachzahlung. Wie gesagt bei vorausssehbarer Gutschrift fällt die Jahresabrechnung wohl unter den Tisch...
das Problem hatte ich auch, ich habe ein Einschreiben an den Vermieter geschickt,
mit der Aufforderung, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen (4 Wochen frist, datiert),.
Darauf wurde nicht reagiert, dann bin ich zu einem RA gegangen (Erstberatung + Brief
kosten ca. 80 Euro, ich hatte einen Streitwert von 400 Euro), dieser hat dann den
Vermieter angeschrieben und dann ging es plötzlich
Der RA hat dann noch gleich die NK-Abrechnung auf Richtigkeit überprüft, daraufhin
habe ich sogar noch mehr Geld zurückbekommen, als ich eigentlich dachte, da in der
Abrechnung noch mehrer Fehler zu meinen Ungunsten waren.
Die RA Kosten muss der Vermieter bezahlen, da dieser eine sogenannte Bringschuld o.ä.
bzgl der NK-Abrechnung hat. (Der Vermieter befand sich im Verzug)
Bin der Meinung, dass Vermieter vorsätzlich keine Betreibskostenabrechnung schickt (verfällt ja nach Jahresende für Abrechnungszeitraum), da die Vorauszahlung (Abschlag) wohl höher war als die tatsächlich angefallenen Kosten.
Nein, Ansprüche aus NK-Rechnung verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
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