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Verfasst am: 19.10.04, 09:37 Titel: aufenthaltserlaubnis bei Getrenntleben
Hallo,
ich (aus der Ukraine) bin seit einem Jahr verheiratet und will meinen Mann verlassen. Ich habe die Aufenthaltserlaubnis wegen der Heirat mit meinem Mann (Deutscher). Ist diese Aufenthaltserlaubnis, die auf 3 Jahre läuft, an das Zusammenwohnen gekoppelt? Würde sie mir bei einem Auszug entzogen werden oder erst bei der Scheidung? Könnte ich mir dann eine als Studentin (bin im zweiten Semester) ausstellen lassen?
Vielen Dank im Voraus für eine Auskunft
Olga
die Eheleute müssen grundsätzlich zwei Jahre zusammengelebt haben, damit der ausländische Ehepartner eine eigenständige, von der Ehe unabhängige AE erhalten kann. Es kommt mithin auf das tatsächliche Zusammenleben, nicht auf die Scheidung an.
Ob eine Aufenthaltsbewilligung (nach noch geltendem Recht) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16 AufenthG) erteilt werden kann, muß beantragt und im Einzelfall geprüft werden, kann aber möglich sein. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
die Eheleute müssen grundsätzlich zwei Jahre zusammengelebt haben, damit der ausländische Ehepartner eine eigenständige, von der Ehe unabhängige AE erhalten kann. Es kommt mithin auf das tatsächliche Zusammenleben, nicht auf die Scheidung an.
Ob eine Aufenthaltsbewilligung (nach noch geltendem Recht) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16 AufenthG) erteilt werden kann, muß beantragt und im Einzelfall geprüft werden, kann aber möglich sein.
Frage: wo muss ich die Aufenthaltsgenehmigung als Studentin dann beantragen? dort wo ich bisher wohne oder dort, wo ich hinziehen will? Und wie schnell geht das im Normalfall?
Verfasst am: 20.10.04, 10:31 Titel: wo Aufenthaltsgenehmigung umschreiben lassen/beantragen?
Heinz-Peter Nobert hat folgendes geschrieben::
Hallo,
die Eheleute müssen grundsätzlich zwei Jahre zusammengelebt haben, damit der ausländische Ehepartner eine eigenständige, von der Ehe unabhängige AE erhalten kann. Es kommt mithin auf das tatsächliche Zusammenleben, nicht auf die Scheidung an.
Ob eine Aufenthaltsbewilligung (nach noch geltendem Recht) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16 AufenthG) erteilt werden kann, muß beantragt und im Einzelfall geprüft werden, kann aber möglich sein.
Frage: wo muss ich die Aufenthaltsgenehmigung als Studentin dann beantragen? dort wo ich bisher wohne oder dort, wo ich hinziehen will? Und wie schnell geht das im Normalfall?
Verfasst am: 20.10.04, 12:53 Titel: Re: wo Aufenthaltsgenehmigung umschreiben lassen/beantragen?
Olga hat folgendes geschrieben::
Frage: wo muss ich die Aufenthaltsgenehmigung als Studentin dann beantragen? dort wo ich bisher wohne oder dort, wo ich hinziehen will? Und wie schnell geht das im Normalfall?
Anträge sind immer bei der Ausländerbehörde zu stellen, die für den Wohnsitz des/der Betroffenen zuständig ist.
Solange allerdings die Aufenthaltserlaubnis gültig ist und von Seiten der Ausländerbehörde keine Initiative ergriffen wird, bedarf es auch keines neuen Antrages. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
weitere Frage:
dann kann ich also einfach ausziehen und ihn verlassen? aus welchem Anlass könnte die Behörde dann aktiv werden? wenn mein Mann denen das mitteilt? was passiert dann, habe ich dann eine bestimmte Frist, innerhalb der ich dann die Aufenthaltsgenehmigung als Studentin beantragen müsste?
vielen Dank Olga
weitere Frage:
dann kann ich also einfach ausziehen und ihn verlassen? aus welchem Anlass könnte die Behörde dann aktiv werden? wenn mein Mann denen das mitteilt? was passiert dann, habe ich dann eine bestimmte Frist, innerhalb der ich dann die Aufenthaltsgenehmigung als Studentin beantragen müsste?
vielen Dank Olga
Sofern die Ausländerbehörde von einer Trennung erfährt, wird sie gegebenenfalls die/den Betroffenen vorladen und ihn/sie über die Möglichkeit eines Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis belehren bzw. hierzu anhören. In diesem Fall, andernfalls spätestens rechtzeitig vor Ablauf einer Aufenthaltserlaubnis ist die Verlängerung bzw. die Änderung zu beantragen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
ich will eigentlich nicht, dass er weiß wo ich wohne, wenn ich ihn verlasse. hat mir auch schon mal Pass abgenommen. Habe Angst, er lauert mir auf...wenn ich einfach so gehe, dann könnte mich die Ausländerbehörde aber nicht benachrichtigen?? das wäre nicht günstig oder? was passiert in diesem Fall?
vielen DankOlga
ich will eigentlich nicht, dass er weiß wo ich wohne, wenn ich ihn verlasse. hat mir auch schon mal Pass abgenommen. Habe Angst, er lauert mir auf...wenn ich einfach so gehe, dann könnte mich die Ausländerbehörde aber nicht benachrichtigen?? das wäre nicht günstig oder? was passiert in diesem Fall?
vielen DankOlga
Wer umzieht ist melderechtlich verpflichtet, sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden, andernfalls kann ein Bußgeld verhängt werden. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die ausländerrechtlich irgendwann zum Nachteil sein kann (Mehrere Ordnungswidrigkeiten könnten u.U. schon einen Ausweisungsgrund darstellen).
Das Einwohnermeldeamt informiert die Ausländerbehörde über die Ummeldung. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
In begründeten Fällen kann, soweit ich weiss, eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. In diesem Fall wird die neue Adresse nicht an Dritte weitergegeben.
Ich würde mich in dieser Hinsicht ggf. bei einem Einwohnermeldeamt oder anderen Organisationen (z.B. Frauenhaus) beraten lassen.
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