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(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Wohnungsabschlusstüren von innen.
(3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.
(4) Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
(5) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
(6) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen hat der Mieter die Ausfiihrung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
(7) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
- Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20%;
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40%;
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60%-
- soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80%
der aufgrund des Kostenvoranschlags nachgewiesenen Kosten. Diese Regelung gilt entsprechend für die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern oder Duschen.
Der Mieter kann seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch zuvorkommen, dass er vor Mietende
Schönheitsreparaturen durchführt.
Gleichzeitig wurde in einem Anhang an den Mietvertrag handschriftlich hinzugefügt:
Zitat:
Der Mieter verpflichtet sich bei Auszug die Wohnung von einer Fachfirma neu renovieren zu lassen
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 298 Wohnort: Hessen in de Pampa
Verfasst am: 10.09.05, 21:05 Titel:
die erste Klausel ist wirksam = Abgeltungsklausel!
die zweite Klausel ist NICHT wirksam - da man auch selbst renovieren darf....sofern die Arbeiten normaler Güte sind! _________________ manchmal ist es einfacher einem Blinden die Farben zu erklären.....
Ja gab und gibt es, allerdings trifft das in dem Fall vermutlich nicht zu da hier keine starren Fristen vereinbart wurden. Damit es starre Fristen sind muss ausgeschlossen sein im Mietvertrag das der Mieter die Schönheitsreparaturen später machen kann bzw. nach Abnutzungsgrad. Hier wird dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt die Schönheitsreparaturen bei Auszug nachzuholen und somit nicht mehr starr.
Die gesamte Klausel halte ich aus zwei Gründen für insgesamt unwirksam, sodaß der Mieter nicht renovieren muß.
1.) Unter Punkt 3 heißt es u.a. "... sind ... durchzuführen"
Dies hört sich sehr starr an und nimmt keinen Bezug auf die tatsächliche Notwendigkeit.
2.) Ganz zum scheitern führt Zusatz aus dem Anhang:
"Der Mieter verpflichtet sich bei Auszug die Wohnung von einer Fachfirma neu renovieren zu lassen"
Trotz regelmäßiger Durchführung der Schönheitsreparaturen muß der Mieter bei Auszug wieder renovieren. Das ist unzulässig, sodaß die gesamte Klausel ungültig ist.
Pech für den Vermieter, Glück für den Mieter. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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(3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.
Ich habe gerade meine Bude gekündigt und hatte vom Wortlaut fast die gleiche Phrase in meinem Haus und Grund Formularvertrag stehen. Eine mir bekannte Anwältin hat mir ein freundliches Schreiben an den Vermieter aufgesetzt mit dem Bezug auf ein BGH-Urteil vom 23.06.2004 (Az. VIII ZR 361/03).
Ergebnis:
Vermieter muss nun widerwillig auf eigene Kosten selber den Pinsel schwingen (lassen) bzw. wird wohl dem Nachmieter die Renovierung aufs Auge drücken.
Aber Vorsicht: Es kommt dabei auf jedes einzelne Wort an, wie mir die Anwältin erklärt hat. Sprich, ob der Wortlaut so formuliert ist, dass nach x Jahren renoviert werden muss (also Zwang, egal wie die Bude aussieht) oder ob nach y Jahren renoviert werden sollte (also Empfehlung, die je nach tatsächlichen Zustand plus minus ein paar Monate/Jahre umzusetzen ist.)
Wie ich Deine Klausel so lese, tendiere ich zu muss. Dann wäre die Klausel unwirksam. Meine Meinung.
Selber Meinung bilden und riskieren oder Anwalt fragen, der sich damit auskennt. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Richtig. Bei dieser Klausel kommt es auf jedes noch so kleine Wörtchen an. Bei dem von dir zitierten Urteil führte das Wörtchen "mindestens" zur Ungültigkeit der Klausel.
PS: Davon ist übrigens die Mehrheit der Mietverträge betroffen. Vor allem viele ältere Verträge. Dort sind die Klauseln oftmals starr formuliert und heute ungültig.Und es gilt übrigens die Rechtssprechung im Moment der Kündigung und nicht im Moment des Vertragsabschlußes.Und soetwas wie Bestandsschutz für dem Vermieter gibt es hier auch nicht. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 13.09.05, 08:43 Titel:
Christoph hat folgendes geschrieben::
Richtig. Bei dieser Klausel kommt es auf jedes noch so kleine Wörtchen an. Bei dem von dir zitierten Urteil führte das Wörtchen "mindestens" zur Ungültigkeit der Klausel.
Ja richtig. So war es auch bei mir.
Da stand sinngemäß "Schönheitsreparaturen sind mindestens alle 2 Jahre in Bad, Flur und Küche sowie alle 5 Jahre in den übrigen Räumen auszuführen, sofern nicht sogar eine frühere Durchführung erforderlich ist."
Auf gut Deutsch also:
- Bloß weil x Jahre abgelaufen sind, hätte ich zwangsweise zum Pinsel greifen müssen, sogar jedesmal neu tapezieren müssen!!!
- Wenn erforderlich sogar eher!
- Verschiebung nach hinten wegen superguter Erhaltung wäre dagegen nicht möglich gewesen.
Und das war laut meiner Anwältin mit Bezug auf das o.g. Urteil der 1. Grund für die Unwirksamkeit.
Der 2. Grund war, dass die Fristen für Bad, Flur und Küche 3 Jahre betragen müssten, um gültig zu sein bzw. die für den Abstellraum 7 Jahre. Damit waren für eine erhebliche Zahl von Räumen die Fristen bis zu 33% zu kurz und auch deshalb unwirksam.
Der 3. Grund war, dass laut Klausel auch die Bodenbeläge erfasst waren. Auch das sei unwirksam.
Alles in allem also eine super Klausel für mich, der jetzt gar nichts tun muss. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 13.09.05, 20:39 Titel:
Kriegte ich doch just heute Post vom Vermieter.
Er hält das o.g. zitierte Urteil für nicht anwendbar und droht mit Klage.
Der Mustervertrag vom Haus und Grund Verlag, den er damals verwendet hat, stelle keine AGB-Formularklausel dar. Daher wäre auch die Klausel zu den Schönheitsreparaturen nicht unwirksam, weil wir sie ja individuell ausgehandelt hätten.
Selten so gelacht ...
Ich sehe seinen Anwalt schon vor dem Richter folgenden Vortrag halten:
"Hohes Gericht! Selbstverständlich hat mein Mandant mit dem Antragsgegner die streitige Klausel zu den Schönheitsreparaturen individuell ausgehandelt. Natürlich hat mein Mandant die Klausel vor Unterschrift des Vertrages durch den Mieter zur Verhandlung gestellt. Es ist lediglich reiner Zufall, dass sich die über eine halbe Seite DIN A4 erstreckende Klausel im Vordruck des Haus und Grund Verlages wortwörtlich mit dem tatsächlichem Verhandlungsergebnis deckt, so dass wir keine Änderung mehr am Vordruck vornehmen mussten!" _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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