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Unberechtigtes Ausweisen der MwSt.

 
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Grass
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 15:06    Titel: Unberechtigtes Ausweisen der MwSt. Antworten mit Zitat

Ich habe eine Frage:

Person A (Schüler 17 Jahre) hat aus Unwissenheit im Jahr 2004 Rechnungen mit einer Gesamtsumme 4700€ an 3 verschieden Unternehmen gestellt. Diese ensprechen aber nicht den Vorschriften und er hat ca. 650 € MwSt unberechtigter Weise ausgewiesen.
Ausgaben hatte Person A in Höhe von 3200€ blieben 850€ übrig. Von diesen Geldern hat Person A aber nichts gemeldet.

Was kann passieren, wenn diese Vorgehen, z.B. bei einer Betriebsprüfung einer der 3 Kleinunternehmer, auffällt?
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

lies mal:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__14c.html

"Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag."


http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__13.html

"Die Steuer entsteht [...] im Fall des § 14c Abs. 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;"


http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__370.html

"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt [...] Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden;"


insoweit würde ich rasch die kohle zusammen kratzen und abführen, eine betriebsprüfung bei nur einem der empfänger und es gibt ärger, der die kohle nicht wert ist!!!

gruss vom

showbee
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Grass
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Person A fragt sich wie sie es anstellen soll, den Betrag ans Finanzamt abzuführen.
Denn sie hat das Geld und würde es auch gerne abführen, wenn das noch ohne größeren Aufwand und Kosten geht.

Dem Finanzamt zu schreiben man hätte da noch 650€ von 2004, die einem nicht zustehen wird wohl nicht funktionieren.

Was ist mit dem Gewinn von 850€ wird sich das Finanzamt nicht auch dafür interessieren?
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.09.05, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

umsatzsteuererklärung:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C7145390_L20.pdf
anleitung dazu: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C7145536_L20.pdf

einkommensteuererklärung, am besten programm von www.elster.de runterladen, der gewinn ist auf der anlage GSE einzutragen. eine abgabepflicht für die EStE ergibt sich aber nur unter gewissen voraussetzungen, hierzu:

nichtarbeitnehmer:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__25.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estdv_1955/__56.html

arbeitnehmer:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__46.html

gruss vom

showbee
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Marco Romswinkel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.11.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 19:21    Titel: Re: Unberechtigtes Ausweisen der MwSt. Antworten mit Zitat

Grass hat folgendes geschrieben::
Ich habe eine Frage:

Person A (Schüler 17 Jahre) hat aus Unwissenheit im Jahr 2004 Rechnungen mit einer Gesamtsumme 4700€ an 3 verschieden Unternehmen gestellt. Diese ensprechen aber nicht den Vorschriften und er hat ca. 650 € MwSt unberechtigter Weise ausgewiesen.
Ausgaben hatte Person A in Höhe von 3200€ blieben 850€ übrig. Von diesen Geldern hat Person A aber nichts gemeldet.

Was kann passieren, wenn diese Vorgehen, z.B. bei einer Betriebsprüfung einer der 3 Kleinunternehmer, auffällt?


Warum entsprechen die Rechnungen nicht den Vorschriften? Fehlt die Steuernummer (oder etwas anderes)? Oder ist alles "formell" korrekt und nur wollte der Schüler gar keine Umsatzsteuer ausweisen? Wenn ersteres vorliegt => kein problem, es liegt kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer vor, sofern nicht alle Rechnungsbestandteile vorhanden sind, denn der Empfänger darf hieraus ohnehin keine Vorsteuer ziehen. Es ist dann für die Umsatzsteuer nichts zu veranlassen.

Waren die Rechnungen aber formell korrekt, muss einfach eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden und der Betrag abgeführt werden. Von diesem kann aber noch etwaige Vorsteuer aus den Kosten von 3.200,- € abgezogen werden (Tip: pauschale Vorsteuer prüfen).

Wenn der Schüler sonst keine Einkünfte hat, muss er Einkommensteuerlich nichts machen.

Gruß

M.R.
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