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Kann ich eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurück nehmen?

 
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Heidi
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 13:17    Titel: Kann ich eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurück nehmen? Antworten mit Zitat

Gestern ist mir eine unbekannte Person auf den Parkplatz unserer Einrichtung an das Auto gefahren. Der Schaden ist sehr gering.Durch eine Anzeige bei der Polizei habe ich die Halterin des Fahrzeuges bekommen. Ich hatte einen Zeugen der mir Autonummer und Autotyp aufgeschrieben hat.Ich möchte aber die Anzeige zurück ziehen,weil die Verursacherin es wirlich nicht gemerkt hat, daß sie an ein anderes Fahrzeug gestossen ist.Ich glaube ihr.Sie ist deshalb ganz von den Nerven.Noch dazu arbeitet sie seit drei Tagen in einem 1€ Shop in unserer Einrichtung.Sie lebt schon am Existensminimum.Ich möchte also die Anzeige zurück nehmen aber der Polizeibeamte verneinte es.Nun meine Frage. Gibt es denn keine Möglichkeit die Anzeige Rückgängig zumachen.Bitte um Hilfe. Vielen Dank
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.11.04, 13:56    Titel: Re: Kann ich eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurück nehmen? Antworten mit Zitat

Heidi hat folgendes geschrieben::
Gestern ist mir eine unbekannte Person auf den Parkplatz unserer Einrichtung an das Auto gefahren. Der Schaden ist sehr gering.Durch eine Anzeige bei der Polizei habe ich die Halterin des Fahrzeuges bekommen. Ich hatte einen Zeugen der mir Autonummer und Autotyp aufgeschrieben hat.Ich möchte aber die Anzeige zurück ziehen,weil die Verursacherin es wirlich nicht gemerkt hat, daß sie an ein anderes Fahrzeug gestossen ist.Ich glaube ihr.Sie ist deshalb ganz von den Nerven.Noch dazu arbeitet sie seit drei Tagen in einem 1€ Shop in unserer Einrichtung.Sie lebt schon am Existensminimum.Ich möchte also die Anzeige zurück nehmen aber der Polizeibeamte verneinte es.Nun meine Frage. Gibt es denn keine Möglichkeit die Anzeige Rückgängig zumachen.Bitte um Hilfe. Vielen Dank


Die Verkehrsunfalflucht § 142 StGB ist eine Offizialdelikt, sie wird von Amtswegen verfolgt. Wenn Sie Anzeige erstattet haben, kommt der ganze Vorgang ins Rollen und kann nicht mehr gestoppt werden. Es ist auch verständlich, denn die Verfolgung ist von allgemeinem öffenltichem Interesse.
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.11.04, 14:21    Titel: Nichts gemerkt - oder nichts merken wollen? Antworten mit Zitat

Wenn man an ein anderes Auto stösst, so merkt man das. Sogar ein Lkw-Fahrer, der einen Smart streift, merkt das. Wenn sich jemand nach einem Parkrempler so einfach aus dem Staub macht, so ist das zu Recht strafbar. Es ist dabei unerheblich, ob die Fahrerin eine arme Sau ist mit 1-Euro-Job oder ein Großverdiener. Es geht um das Prinzip, daß man fremdes Eigentum nicht ungestraft beschädigen darf.
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.11.04, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Und damit der Großverdiener nicht auch noch übervorteilt wird, ist ab einer Schadenshöhe von 1.300,- € der Führerschein des Verursachers für mindestens ein Jahr weg.
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.11.04, 22:26    Titel: Re: Nichts gemerkt - oder nichts merken wollen? Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Wenn man an ein anderes Auto stösst, so merkt man das. Sogar ein Lkw-Fahrer, der einen Smart streift, merkt das. Wenn sich jemand nach einem Parkrempler so einfach aus dem Staub macht, so ist das zu Recht strafbar. Es ist dabei unerheblich, ob die Fahrerin eine arme Sau ist mit 1-Euro-Job oder ein Großverdiener. Es geht um das Prinzip, daß man fremdes Eigentum nicht ungestraft beschädigen darf.



LOL
ich habs mal erlebt dass ein LKW Fahrer ein Kind plattgemacht hat.
Is einfach weitergefahren.
Hat dann erst nach ca. 200m auf das Hupen des hinter ihm fahrenden LKW und dessen Lichthupe reagiert und hat angehalten.
Absolut toter Winkel.
Das Kind is ihm da reingelaufen und der hat nichmal gemerkt wie der Auflieger drübergerollt is!
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ist ab einer Schadenshöhe von 1.300,- € der Führerschein des Verursachers für mindestens ein Jahr weg.


Wo ist die Koppelung der Schadenshöhe von 1.300,00 € an die Führerscheinentzugszeit von min. 1 Jahr geregelt? Diese Vorschrift interessiert mich.
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qw
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Zitat:
ist ab einer Schadenshöhe von 1.300,- € der Führerschein des Verursachers für mindestens ein Jahr weg.


Wo ist die Koppelung der Schadenshöhe von 1.300,00 € an die Führerscheinentzugszeit von min. 1 Jahr geregelt? Diese Vorschrift interessiert mich.


In § 69 II Nr. 3 StGB. Die Wertgrenze für einen "bedeutenden Schaden" wird bei ca. 1.300,- € angenommen.

Das gesetzliche Minimund der Sperre ist sechs Monate. Aber man wird in der Regel von mind. ca. einem Jahr ausgehen müssen.
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 12:53    Titel: Gast Antworten mit Zitat

Hallo Gast.

Ich bin ja eigentlich recht neu hier, aber ihr Rechtsempfinden in allen Ehren. Die geistigen Ergüsse die Sie hier von sich geben sind wirklich hanebüchen. Wo haben Sie eigentlich ihr Wissen her? Aus der Bildzeitung? Dürfte eigentlich zutreffen. Wenn Sie sich schon hier verlustieren, dürften Sie ja auch einen Internetanschluß haben. Nutzen Sie den doch mal (Google etc. etc.). Und noch ein guter Rat: Halten Siue sich doch einfach an die Rechtsordnung, dann gibt es auch keine Probleme mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Schauen Sie nicht soviel Fernsehen und suchen Sie sich andere Freunde, die keine Probleme straf- oder strafprozsessualer Art haben. Und bitte verschonen Sie doch die Menschen in diesem Forum mit ihren kleingeistigen Fragen, Antworten oder Kommentaren. Sind sind m.E. ein Querulant.

Mit freundlichem Gruß

der Obermotzbruder
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 09.09.05, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

wie bereits richtig gesagt wurde, handelt es sich bei ner VU FLucht um ein Offizialdelikt. D.h. es muss der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Allerdings ist falsch, dass man jeden Parkrempler zwingend bemerken muss. Es kommt darauf an, ob es der Schädiger gemerkt hat. Dies wird anhand von Gutachten belegt. Natürlich spielen auch die Vernehmungen eine Rolle.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 14.09.05, 02:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zwar kann man die Anzeige nicht zurückziehen, aber es gibt auch noch andere Möglichkeiten auf ein Verfahren einzuwirken, zum Beispiel kann man sich an die zuständige Stelle für Täter-Opfer-Ausgleich wenden. Kommt es auf diesem Weg zu einer Einigung kann das durchaus den Ausschlag zu einer Einstellung geben.
Aber ansonsten: Fahrerflucht ist nur strafbar, wenn man den Unfall bemerkt hat. Auch könnte angesichts der finanziellen Lage der Beschuldigten die Möglichkeit bestehen beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu erhalten, mit dessen Hilfe sie in dieser Angelegenheit eine anwaltliche Erstberatung für höchstens 10 Euro bekäme.
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John Lupus
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, man kann es nicht zurücknehmen.

Aber man kann anderes tun.

Ich habe einmal (und dies war die einzige Anzeige meines Lebens - und die auch nur, weil bei der entsprechenden Situation das Leben meiner Tochter gefährdet war) eine Anzeige wegen Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung erstattet.

Der Angezeigte setzte sich mit mir in Verbindung und zeigt wirklich glaubhafte Reue.
Hinzu kam, daß in diesem Fall nicht nur seine Zukunft (das hätte er sich vorher überlegen sollen), sondern auch wirklich dramatisch die Zukunft seiner Famile im Gefahr war. Und die können wirklich nichts für den Vater.

Zurückziehen konnte ich nichts.
Aber ich habe das Verhalten des Angezeigten mir gegenüber, seine Reue und noch ein paar andere Dinge, die ich hier nicht erwähnen möchte, an die Staatsanwaltschaft zusammengeschrieben und bei der Polizei der Akte beifügen lassen.

Das führte dazu, daß der Mann zwar eine drastische Strafe erhielt, aber seinen Führerschein und seinen Beruf behielt.

Man kann darüber streiten, ob dies richtig war.
Mir persönlich geht es besser, als wenn er die volle Härte hätte spüren müssen.

Zum Parkrempler: Ist mir auch schon passiert. War eine gamz leichte Berührung mit allerdings einem Schaden von etwa 600 Mark. Ich konnte nachweisen (was auch srimmte), daß ich den Kofferraum mit Altglas vollhatte - und das auf grobem Kopfsteinpflaster. Und da wurde mir geglaubt, daß ich den leichten Schaden nicht bemerkt hatte.
Insbesondere deshalb, weil ich mein Auto wenige Minuten nach dem Vorfall wieder in eben dieselbe Lücke gestellt hatte - also nicht davon auszugehen war, daß ich hatte abhauen wollen.

Grüße

John
_________________
Ich würde, wenn ich wüßte, wie es wäre, wenn ich's täte.
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Nicolas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 09:18    Titel: Re: Nichts gemerkt - oder nichts merken wollen? Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Wenn man an ein anderes Auto stösst, so merkt man das. Sogar ein Lkw-Fahrer, der einen Smart streift, merkt das.

Ich selbst war schon einmal Beifahrer bei einem solchen Unfall. Es bot sich folgender
Sachverhalt: Ich und zwei Bekannte, wovon einer den Wagen fuhr in dem wir saßen,
fuhren Rückwärts aus einer Parklücke heraus. Es handelte sich bei unserem Wagen um
einen damals (vor etwa einem Jahr) aktuellen Wagen der Firma Xyz.
Dem angerempeltem Auto, ein VW Polo mit Baujahr 1987 herum, also schon einige Jahre
alt wurde auf der Fahrerseite die Tür gut 5 cm tief eingedrückt und der Seitenspiegel
leicht verbogen.

Wir bemerkten den ganzen Vorfall nicht. Das einzige was man hören konnte waren
die Warnsensoren des Xyz, welcher beim Rückwärts-herausfahren monierte,
dass man schon zu nah am Hindernis ist.
Da wir uns aber nicht Sicher waren, ob der Schaden den wir und direkt anschauten,
von uns verursacht wurde, oder einer anderen Person zugeschrieben werden musste,
warteten wir bis die Halterin, kurz darauf, vom Einkauf zurückkam. Diese war natürlich
überglücklich dass wir noch gewartet hatten.

Es passiert wirklich das ein oder andere Mal, dass man nicht mitbekommt wenn man
einen Schaden anrichtet. Der Schaden am Xyz war übrigens nur ein leichter (!)
Kratzer am Stoßfänger.
_________________
Audiatur et altera pars.
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