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nobbi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.01.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 14.09.05, 08:36 Titel: welche gesellschaftsform sinnvoll |
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Eine gutgehende Einzelfirma soll in eine Gesellschaft übergehen.
Dabei stellen sich folgende Rahmenbedingungen:
Es sind zwei Personen beteiligt.
Die Ehefrau ist hauptberuftlich im öffentlichen Dienst beschäftigt und darf lediglich ein Einkommen von ca. 3700 EUR/Jahr im Nebenverdienst dazuverdienen.
Der Ehemann, bisher Inhaber der Firma, die seit Jahresanfang besteht und sich überdurchschnittlich positiv entwickelt, hat leider einen negativen Schufaeintrag, der das weitere Wachstum zu beinträchtigen beginnt.
Welche Gesellschaftsform wäre machbar, wenn die Ehefrau die Gesellschaft nach aussen vertreten soll.
Es wäre sinnvoll, wenn die Gewinne auch bei der Ehefrau landen würden, ohne jedoch den Vertrag mit dem Arbeitgeber zu tangieren.
Danke schon mal für Vorschläge und evtl. weiterführende Links |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 15.09.05, 10:50 Titel: |
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Bei einer GmbH könnte die Ehefrau für 300€ die Geschäftsführung übernehmen und der Ehemann sich mit eine kleinen, nicht pfändbaren, Gehalt zufrieden geben. Der Vermögenszuwachs in der Gesellschaft ist zunächst für dritte nicht sichtbar und kann für den Firmenaufbau genutzt werden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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nobbi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.01.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 15.09.05, 13:49 Titel: |
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könnnte man bei dieser konstruktion die gewinne als verzinsung der einlagen abschöpfen? |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 15.09.05, 13:58 Titel: |
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nobbi hat folgendes geschrieben:: | könnnte man bei dieser konstruktion die gewinne als verzinsung der einlagen abschöpfen? |
Für die Gründung einer GmbH wird aber ein Mindestkapital von 25.000 Euro benötigt.
Weiterhin wäre jede Entnahme der Gesellschafter privates Einkommen und somit sowohl steuerpflichtig als auch pfändbar. |
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nobbi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.01.2005 Beiträge: 31
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Verfasst am: 15.09.05, 15:47 Titel: |
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Aber von Seiten der Frau nicht pfändbar und kein Einkommen aus Nebentätigkeit, sondern aus Kapital. Damit wohl sauber gegenüber dem Artbeitgeber? |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 15.09.05, 19:40 Titel: |
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nobbi hat folgendes geschrieben:: | Aber von Seiten der Frau nicht pfändbar und kein Einkommen aus Nebentätigkeit, sondern aus Kapital. Damit wohl sauber gegenüber dem Artbeitgeber? |
schauen sie mal in § 850h ZPO rein... |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 15.09.05, 19:43 Titel: |
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nobbi hat folgendes geschrieben:: | Aber von Seiten der Frau nicht pfändbar und kein Einkommen aus Nebentätigkeit, sondern aus Kapital. Damit wohl sauber gegenüber dem Artbeitgeber? |
 _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Mobile-Europe.com Interessierter
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 5 Wohnort: London
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Verfasst am: 30.09.05, 20:10 Titel: Re: welche gesellschaftsform sinnvoll |
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nobbi hat folgendes geschrieben:: | Eine gutgehende Einzelfirma soll in eine Gesellschaft übergehen.
Welche Gesellschaftsform wäre machbar, wenn die Ehefrau die Gesellschaft nach aussen vertreten soll.
Es wäre sinnvoll, wenn die Gewinne auch bei der Ehefrau landen würden, ohne jedoch den Vertrag mit dem Arbeitgeber zu tangieren.
Danke schon mal für Vorschläge und evtl. weiterführende Links |
Wie wäre es mit einer Limited oder Limited & Co KG
Die Limited ist ganz schnell und Kostengünstig zu gründen und kann ins Handelsregister eingetragen werden (keine Pflicht) eine Gewerbeanmeldung ist allerdings erforderlich.
Die bessere Lösung stellt die Limited und Co KG dar die Vorteile sind:
Die englische Limited Company hat als „non trading company“ ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten, die von spezialisierten Dienstleistern erbracht werden. Im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH sind die jährlichen Folgekosten der Limited Company minimal (ca. € 200). Deutsche IHK-Kosten sind oft höher.
Steuerliche Verlustverrechnung
Wie bei jeder Personengesellschaft können Verluste aus der Anlaufphase jährlich mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann. Bei der GmbH geht dies nicht.
Die Ltd. & Co. KG ist eine deutsche Gesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der die Funktion des Komplementärs (Vollhafters) durch eine Limited, die im wesentlichen der GmbH entspricht, jedoch ihren Sitz in Großbritannien hat, übernommen wird.
Die Ltd. & Co. KG kann weltweit tätig sein. Als deutsche Gesellschaft unterliegt sie dem deutschen Handels- und Steuerrecht. Der Gewinn der Gesellschaft wird auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Die Ltd. ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Der Kommanditist und/oder weitere Personen erhalten für die KG Prokura, das heißt, die weitestmögliche Handlungsvollmacht. Mit dieser Prokura können Verträge geschlossen und Konten eröffnet werden.
Die Firma der Ltd. kann in Großbritannien frei gewählt werden. Es dürfen Phantasienamen, akademische Grade, Ortsbezeichnungen (z.B. Europäische ... ) uneingeschränkt verwandt werden. Da die Firma der Ltd. Zwingend Bestandteil der Firma der KG ist, sind somit werbewirksame Namen für die KG möglich.
Für die durch den/die Kommanditisten zu erbringende Hafteinlage ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Die Hafteinlage muss nur im Insolvenzfall der KG erbracht werden.
...um nur einige zu nennen _________________ Mobile-Europe.com Limited |
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Rembrandt FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 03.10.05, 06:28 Titel: |
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Die obige (Werbe-)Botschaft zugunsten der Limited ist mit grosser Vorsicht zu geniessen.
Schon die erste Aussage ist falsch. Die Limited ist als Kapitalgesellschaft im Handelsregister einzutragen. Dies gilt auch für die Limited & Co. KG, die als KG ebenfalls eintragungspflichtig ist.
Dabei gehe ich von einer in Deutschland tätigen Limited aus. Dies wird in 99,9% der Fälle wohl auch der Fall sein. Nur die wenigsten Firmengründer werden (wie der obige Verfasser) ihren Wohnsitz nach London verlegen.
Fantasienamen dürfen bei deutschen Gesellschaftsformen auch gewählt werden. Die Verwendung falscher akademischer Grade ist nicht zulässig. |
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