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habe ein paar Artikel zu dem Thema gefunden, die mir jedoch nicht wirklich weitergeholfen haben.
Folgender Sachverhalt:
Person A hat einen 36-monatigen Vertrag bei einem Fitnessstudio in seinem Wohnort abgeschlossen. Nach 10 Monaten steht für Person A und seine Familie ein Umzug aus beruflichen Gründen in ein 80 km entfernte Stadt bevor.Aus diesem Grund möchte Person die Mitgliedschaft kündigen.
Leider hat Person A ein etwas unglückliche Klausel in seinem Vertrag, die sie bei Vertragsabschluß nicht weiter beachtet hat, da sie angenommen hat, die 36 Monate Mitgliedschaft vor Ort auch zu nutzen.
Diese Klausel besagt, daß die noch ausstehenden Beiträge bei z.B.Umzug zu zahlen sind. Da neben Person A auch noch dessen Frau B Mitglied ist, wären dies ca. 2400,- € .
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Habe als Beispiel mal so einen "ähnlichen" Vertrag als Link beigefügt.
Diese Klausel nennt sich in diesem Fall "Fair-Pay-System":
Meine Frage: Sind diese Art Verträge rechtgültig oder zählt das zu "Knebelverträgen", die nur einer Vertragspartei nutzen bringen ? Kommt Person A + B aufgrund des Umzugs aus dem Vertrag raus ohne Restlaufzeit bezahlen zu müssen ?
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Da dieses Beispiel-Fitnessstudio einer Franchise-Kette angehört, ist es fraglich, ob auf ein Angebot von Person A eingegangen wird, die Mitgliedschaft an seinem neuen Wohnort bei der gleichen Kette fortzuführen, da in dem Fall seinem bisherigen Fitnessstudio Einnahmen in Höhe der noch ausstehenden Beiträge entgehen würden.
Ich denke, Sie haben da was falsch verstanden. Ihre Link´s sind mir leider zu winzig.
Vermutlich handelt es sich bei der Restzahlung jedoch nicht um den kompletten Restbetrag bis zur geplanten Vertragsbeendigung, sondern um den Differenzbetrag, der bei einem ursprünglichen Vertragsabschluss über 10 Monate entstanden wäre. Durch einen 36-Monatsvertrag hat man eine entsprechend verringerte Monatsgebühr. Hätte man von vornherein nur einen Vertrag über 10 bzw. 12 Monate abgeschlossen, so wäre die Gebühr teurer. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung, wird oftmals auf die erhöhten Gebühren rückwirkend umgerechnet.
Wenn man allerdings (im Internet Explorer) zwei bis dreimal auf die Grafik klickt, erscheint unten rechts ein Symbol auf das man klicken muß, um die Grafik auf Normalgröße darzustellen.
Ich will ja auch bewusst gar nicht auf Ihren Vertrag eingehen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, die Links oben zu entfernen. Eine konkrete Rechtsberatung sowie die Veröffentlichung echter Verträge widerspricht den Forenregeln und dem Gesetz.
Das ändert jedoch nichts an meinen allgemeinen Ausführungen oben im Thread. So machen es inzwischen viele Studios. Ich denke wirklich, dass Sie bislang etwas falsch verstehen.
Vermutlich handelt es sich bei der Restzahlung jedoch nicht um den kompletten Restbetrag bis zur geplanten Vertragsbeendigung, sondern um den Differenzbetrag, der bei einem ursprünglichen Vertragsabschluss über 10 Monate entstanden wäre.
Naja, bei einer Forderung von 2.400,- EUR für noch gut 2 Jahre könnte es sich doch durchaus eher um die komplette Restsumme, und nicht nur eine Differenz, handeln... _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Vermutlich handelt es sich bei der Restzahlung jedoch nicht um den kompletten Restbetrag bis zur geplanten Vertragsbeendigung, sondern um den Differenzbetrag, der bei einem ursprünglichen Vertragsabschluss über 10 Monate entstanden wäre.
Naja, bei einer Forderung von 2.400,- EUR für noch gut 2 Jahre könnte es sich doch durchaus eher um die komplette Restsumme, und nicht nur eine Differenz, handeln...
Das stimmt natürlich.
Habe nur dies hier....
Zitat:
Da neben Person A auch noch dessen Frau B Mitglied ist, wären dies ca. 2400,- € .
... so verstanden, als wäre dies die Vermutung des Fragenstellers und noch nicht die reale Forderung.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 16.08.05, 17:03 Titel:
mastercut hat folgendes geschrieben::
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
mastercut hat folgendes geschrieben::
Vermutlich handelt es sich bei der Restzahlung jedoch nicht um den kompletten Restbetrag bis zur geplanten Vertragsbeendigung, sondern um den Differenzbetrag, der bei einem ursprünglichen Vertragsabschluss über 10 Monate entstanden wäre.
Naja, bei einer Forderung von 2.400,- EUR für noch gut 2 Jahre könnte es sich doch durchaus eher um die komplette Restsumme, und nicht nur eine Differenz, handeln...
Das stimmt natürlich.
Habe nur dies hier....
Zitat:
Da neben Person A auch noch dessen Frau B Mitglied ist, wären dies ca. 2400,- € .
... so verstanden, als wäre dies die Vermutung des Fragenstellers und noch nicht die reale Forderung.
Gruß
mc
Vielleicht haette der Fragesteller den eigenen Vertrag mal durchlesen sollen. Falls der Link zu seinem Vertrag fuehrt, ist die Sache genau erklaert und entspricht mc's Vermutung.
Hallo,
auch hier dürfte sich an der ständigen Rechtsprechung zu orientieren sein, die besagt, dass u.a. ein Umzug ein Grund ist, den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dabei ist unerheblich, welche Klausel im Vertrag steht und wie diese heißt. Eine solche Klausel wie geschildert hat nämlich mit Fair-Pay überhaupt nichts zu tun und benachteiligt den Vertragsnehmer unangemessen.
Hierzu u.a.:
Zitat:
Die Stiftung Warentest darf ein Fitnessstudio, das seine Mitglieder per AGB auch im Fall der Krankheit, einer Schwangerschaft oder eines Umzugs zum Festhalten am Vertrag zwingt und ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung abspricht, in der Zeitschrift „test“ als mangelhaft bezeichnen.
Dies hat das Landgericht München in einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt, der die rechtswidrigen Vertragsklauseln entworfen hat und der Stiftung Warentest entschieden. Die Richter sahen in dem Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder.
LG München - 9 O 13390/04
Eine Klausel, "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen (mit Umzug) oder auch eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam.
BGH, Urteil v. 23.10.1996 - Az.: XII ZR 55/95 = NJW 1997, 193 = MDR 1997, 126; so auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.1994 - 6 U 163/93
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