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Ausweispflicht/Durchsuchung

 
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luggi83
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 15.09.05, 10:11    Titel: Ausweispflicht/Durchsuchung Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe noch kein Polizeirecht gehört, deshalb brennen mir seit längerem zwei Fragen auf den Nägeln:

1. A wird routinemäßig ohne Anfangsverdacht kontrolliert. Er hat seinen BPA nicht dabei (was er ja nach § 1 I PAuswG auch nicht muss).
Kann er jetzt (bzw. müssen die Polizisten das akzeptieren) anbieten, nach § 1 I PAuswG den Ausweis "Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen", d.h. später am Tag auf der Dienststelle vorbeizukommen? Ich nehme mal an, aus praktischen Gründen eher nicht...

Die Polizisten begleiten ihn zwecks Feststellung der Personalien nach Hause, wo er angibt, seinen BPA liegen zu haben. Kann er hier mit Verweis auf den Grundrechtsschutz seiner Wohnung nach Art. 13 GG verlangen, die Polizisten mögen vor seiner Tür warten, während er diesen holt (evtl. bei angelehnter/durch Polizei aufgehaltener Tür)? Weil, wenn Polizisten mitkommen, dies ja ganz schnell in eine Durchsuchung ausartet, wenn diese "suchen helfen" oder wenn halt ordnungswidriges oder strafbares in der Wohnung rumliegt....


2.
Wieder eine Routinekontrolle, diesmal hat B einen BPA dabei und ist bei POLIS-Abfrage nicht auffällig bzw. hat keine Vorgeschichte. Muss er trotzdem seinen Rucksack/seine Person durchsuchen lassen oder darf er dies verweigern? Was wäre ggf. die Ermächtigungsgrundlage (Bundesland wäre RLP, ich nehm aber latürnich alles Winken

Vielen Dank

lukas
_________________
"Die Irrenärzte haben längst als eines der Anzeichen der Geistesstörung die Vorliebe für massenhafte Ausrufezeichen und Unterstreichungen festgestellt."
E. Engel: Gutes Deutsch (1922)
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 15.09.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

1. Die Polizei darf soweit ich weiß das nötige tun, damit die Person nicht flüchtet. Wenn sie keine Hundertschaft zur Umstellung einer großen Wohnung im Erdgeschoß mit sich führt, würde ich durchaus vermuten, dass es ihr auch zusteht in die Wohnung mitzukommen, allerdings dürfte sich das in jedem Fall auf den Umfang beschränken der nötig ist um eine Flucht zu unterbinden, dazu wird es in aller Regel nicht nötig sein, dass sie der Person beim Suchen über die Schulter schaut.
2. Man kann gegen Maßnahmen wie Durchsuchungen der Person Widerspruch einlegen, wobei der in aller Regel keine aufschiebe Wirkung hat. Und zur Mithilfe ist man auch nicht verpflichtet, ob man eine gewaltsame Durchsuchung möchte ist aber eine andere Frage.
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cyf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 17.09.05, 14:38    Titel: Re: Ausweispflicht/Durchsuchung Antworten mit Zitat

luggi83 hat folgendes geschrieben::
1. A wird routinemäßig ohne Anfangsverdacht kontrolliert.
Ich frage mich gerade aus welchem Grund die Polizeibeamten eine Passeinsicht durchführen sollten. Unter der Voraussetzung, dass es keinen Anfangsverdacht oder ähnliche Gründe für die Personenkontrolle gab, halte ich sogar die Personenkontrolle schon für rechtlich grenzwertig. Eine routinemäßige Kontrolle von Personen ist weder in der StPO, noch in den Polizeigesetzen vorgesehen.



MfG
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Roland Späth
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 00:02    Titel: Verdachtsunabhängige Personenkontrollen Antworten mit Zitat

werden immer beliebter, um unliebsame, unbequeme Bürger zu terrorisieren und der Bevölkerung zu suggerieren, die Polizei tut was.
Da die Kriminalität aber stetig ansteigt, auch wenn die Statistiken geschönt werden, rigt man so dem Bürger mit der Zeit das Zugeständnis zu umfassneder Videoüberwachung ab.
O-Ton der Polize undder entsprechenden Politiker:
wer nichts zu verbergen hat........
Nur seltsam, wie sie sich dann wehren, wenn ihre eigenen Daten in Gefahr sind.
KEIN Polizist muss als Zeuge vor Gericht seine Daten angeben, in manchen Fällen nuscheln sie sogar ihre Namen. Die Fahrlisten-Fahrtenbuch- in den Dienststellen sind nach meiner Kenntnis mit "Arzthyroglyphen" unterschrieben. (Ich hatte den Fall eines unberechtigten Parkens in meiner Hauseinfahrt-)
Ex Kanzler Kohl hat sich vehement gegen die Veröffentlichung seiner Stasiakte gewehrt, obwohl er doch nichts zu verbergen hat????????
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ChrisC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 18.09.05, 01:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
KEIN Polizist muss als Zeuge vor Gericht seine Daten angeben,
Falsch, es darf jedoch anstatt der Privatadresse die Dienststelle angegeben werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist im § 68 StPO geregelt. Diese Regelung umfasst im übrigen nicht nur Polizeibeamte sondern auch ganz normale Bürger.

Zitat:
Die Fahrlisten-Fahrtenbuch- in den Dienststellen sind nach meiner Kenntnis mit "Arzthyroglyphen" unterschrieben.
Und woher beziehen sie diese Kenntnis?

Zitat:
Ex Kanzler Kohl hat sich vehement gegen die Veröffentlichung seiner Stasiakte gewehrt, obwohl er doch nichts zu verbergen hat????????
Vielleicht weil die Stasi in ihren Akten nicht nur informationen über den Politiker Kohl gesammelt hat sondern auch intime Informationen über das Privatleben der Person Kohl? Würde es ihnen gefallen wenn die Bildzeitung veröffentlicht wie oft sie sich mit ihrer Frau gestritten haben oder wie oft sie Sex mit ihr hatten?
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