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Unterhalt nach Tod des Ehegatten (Fortsetzung)

 
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Hansolo
Gast





BeitragVerfasst am: 28.10.04, 11:58    Titel: Unterhalt nach Tod des Ehegatten (Fortsetzung) Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
zunächst mal vielen Dank für die informativen Antworten. Sie haben im Wesentlichen meine bisherige Meinung unterstützt. Im Weiteren habe ich noch eine Verfeinerung der vorher dargestellten Situation mit resultierenden Fragen:
Ein Unterhaltsanspruch der ersten, geschieden Ehefrau gemäß 1586 BGB wird von Seiten der zweiten Ehefrau nicht bestritten. Allerdings, angenommen die Höhe des Pflichtteils wäre bisher ungeklärt, da von Seiten der zweiten Ehefrau - also der Alleinerbin des Nachlasses - enorme Schulden geltend gemacht werden. Diese werden auch von Banken bestätigt, aber es wird kein Verwendungszweck für diese Schulden angegeben.
Die erste Ehefrau besitzt bzgl. ihres Unterhaltes einen pfändbaren Titel.
Meine Fragen hierzu sind nun:
1. Ist eine Auskunftsklage seitens der Alleinerbin bzgl. Einkünften der ersten Ehefrau (wie z.B. Rente) berechtigt? Und wenn ja, können diese Einkünfte dann mit dem bisherigen Unterhalt verrechnet werden?

2. Können die Schulden ohne Angaben einer Verwendung auf den Nachlass (aus dem schließlich der Pflichtteil berechnet wird) angerechnet werden?

3. Gibt es Möglichkeiten den Verwendungszweck herauszufinden? (z.B bei Verdacht auf Immobilieninvestitionen im Ausland - inbesondere Spanien)

Ich würde mich freuen, wenn auch dieser Beitrag so lebhaft diskutiert werden würde.

Hansolo

P.s. Wie manche annehmen mögen: Ich habe nicht Jura studiert!
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Hans_Köln
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hansolo,

1. wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, müsste gegebenfalls Abänderungsklage erhoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsberechtigten um mehr als 10% seit dem Urteil verändert haben. Ein Auskunftsanspruch könnte sich analog § 1605 BGB ergeben.

2. Grundsätzlich ja, wenn es sich um Schulden des Erblassers handelt.

3. Die Banken geben grundsätzlich keine Darlehen ohne Sicherheit, man sollte über diesen Weg versuchen, weiteres Vermögen zu ermitteln.

Gruss Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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