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Handwerkerrechnung - Kriterien für Gültigkeit

 
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EPu
Gast





BeitragVerfasst am: 26.10.04, 00:10    Titel: Handwerkerrechnung - Kriterien für Gültigkeit Antworten mit Zitat

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Handwerkerrechnung überhaupt gültig ist und eine Bezahlung erfolgen muß ?

Hat es eine Einfluß auf die Gültigkeit der Rechnung, wenn im Werkvertrag ein Skontoabzug vereinbart ist, in der Rechnung jedoch dann zur Bezahlung "sofort ohne Skontoabzug" aufgefordert wird?
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 06:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wollen Sie dem Handwerker seinen Lohn verweigern?

Wenn Sie mit ihm Skontoabzug vereinbart haben, er dies aber nicht auf der Rechnung vermerkt hat, so sprechen Sie ihn doch einfach darauf an, anstatt mit Spitzfindigkeiten die Zahlung hinauszuzögern.

MfG
Uwe
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Vertraglich Vereinbarungen gelten
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.10.04, 01:11    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Wollen Sie dem Handwerker seinen Lohn verweigern?

Wenn Sie mit ihm Skontoabzug vereinbart haben, er dies aber nicht auf der Rechnung vermerkt hat, so sprechen Sie ihn doch einfach darauf an, anstatt mit Spitzfindigkeiten die Zahlung hinauszuzögern.

MfG
Uwe


Verehrter Herr Uwe, vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Meine Fragestellung soll nicht den Eindruck erwecken, die verdiente Bezahlung einer Handwerkerleistung zu verschleppen.

Ich möchte vielmehr folgendes Beispiel anführen:
Eine Handwerksfirma bekommt mehrfach die zu verrichtende Arbeit ausführlich erläutert und bestätigt die Art der gewünschten Ausführung. Die Ausführung des Teilgewerks wird jedoch dann ohne Zustimmung abgeändert, die Art der geänderten Ausführung wird durch einen vereidigten Gutachter mit der Bewertung "ungeeignet" versehen. Wenn der Handwerker nun nach Fristsetzung der Korrektur - trotz Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten - immer noch nicht nachgekommen ist, würde ich eine Zahlungskürzung um die betreffende Summe (weniger als 1% des Gesamtauftrags) als probates Mittel ansehen.
Eine Spitzfindigkeit würde ich dann eher dem Handwerker als dem Auftraggeber nachsagen, wenn der Handwerker durch seinen Rechtsanwalt nicht nur die wegen Nichterfüllung einbehaltene Summe, sondern gleichzeitig alle gemäß Werkvertrag zugestandenen Skontoabzüge nachfordern läßt!

Bei diesem Hintergrund könnte es für den Auftraggeber durchaus - spätestens beim Eintreffen des Mahnbescheids - wichtig sein, als Argumentationshilfe zu wissen, ob die bisher gestellten (und pünktlich bezahlten!) Teilrechungen überhaupt formel korrekt sind.

MfG
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