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Verfasst am: 19.09.05, 21:07 Titel: Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung
Ich habe mich im April dieses Jahres zum Kassier unseres Vereines wählen lassen.Nach Einarbeitung in die Finanzen des Vereins bin ich auf unregelmäßigkeiten bezüglich der Abrechnungen in der Vergangenheit von Veranstaltungen und Bewirtungen gestossen. Da noch weitere Finanzielle Transaktionen stattfanden die ich so nicht bereit bin zu akzeptieren und zu verantworten, habe ich mich entschloßen das Amt mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Diese Entscheidung teilte ich dem Vorstand sowie dem Ausschuss schriftlich mit.
Nun meine Fragen:
Hatte ich das Recht mein Amt mit sofortiger Wirkung niederzulegen?
Kann für mich ein Nachteil durch die vorzeitige Amtsniederlegung entstehen?
Muß nun eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Bestellung eines neuen Kassiers einberufen werden ?
Muß ich mich öffentlich für den Grund meines Rücktrittes rechtfertigen?
Vielleicht kann mir jemand ein paar Antworten geben.... Vielen Dank
das gleiche würde mich für meinen Posten als Schriftführer interessieren. Da ich die Machenschaften im Verein satt bin und nicht als "richtiges" Vorstandsmitglied angesehen werde, möchte ich meinen Posten als Schriftführer mit sofortiger Wirkung niederlegen...
Grundsätzlich kann jeder Amtsinhaber zu jeder Zeit sein Amt niederlegen. Dies ist allein seine Entscheidung. Niemand kann zur Amtsausübung gezwungen werden. In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch festgehalten, dass man nicht zur "Unzeit" zurücktreten darf und dem Verein dadurch Nachteile entstehen, weil man sich sonst u.U. schadensersatzpflichtig machen kann. Ein Rücktritt, nur um dem Verein zu schaden und ihm eins auszuwischen, ist dagegen unwirksam.
Da nach der Literatur ein unvollständiger Vorstand keine Beschlüsse fassen kann, ist das jeweilige Amt umgehend neu zu besetzen. Wie, das ergibt sich aus der Satzung. Entweder kann sich der Vorstand für die laufende Legislaturperiode ergänzen oder es ist eine außerordentliche MV einzuberufen, auf der ein Nachfolger gewählt wird. Einer Rechtfertigung des Rücktritts bedarf es nicht. Wenn einer "aus persönlichen Gründen" zurücktritt, ist das ausreichend. Einen Grund benennen muss man überhaupt nicht. Wenn man sich während seiner Amtszeit nichts hat zu Schulden kommen lassen und nach bestem Wissen und Gewissen gewirkt hat, dann sind auch keine Konsequenzen oder Nachteile zu erwarten.
Ein wirksamer Rücktritt kann übrigens nicht rückgängig gemacht werden. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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