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Anwaltsgebühren noch nach alter Gebührenordnung

 
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warmelimo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.12.2004
Beiträge: 51
Wohnort: fehmarn

BeitragVerfasst am: 12.09.05, 17:42    Titel: Anwaltsgebühren noch nach alter Gebührenordnung Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn jemand den RA/Notar noch vor dem Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung im letzten Jahr mit der Abwicklung einer Erbauseinandersetzung beauftragt hat und jetzt ein Teil davon abgewickelt wurde, ist dann noch die alte Gebührenordnung gültig?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

ja.
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warmelimo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.12.2004
Beiträge: 51
Wohnort: fehmarn

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

...und wo kann man eine Rechnung bei Bedarf prüfen lassen?
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mimi83
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 13.09.05, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Die kann man bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer prüfen lassen.

Lieben Gruß,
mimi
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biggi33
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 03:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man nun eine Klage, die vor der neuen Gebührenordnung eingereicht wurde, verliert, wer prüft dann die Kostenrechnung und was würde es kosten, wenn diese Rechnungen von der Rechtsanwaltskammer geprüft würden?
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Lars Steinfelder
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Ettlingen bei Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden vom Gericht selbst festgesetzt. Die Kostenanträge der Parteien werden dort entsprechend geprüft.

Meines Wissens kostet die Überprüfung bei den Rechtsanwaltskammern nichts, solange man nicht ständig mit sowas ankommt Winken
Allerdings soll das bei den Kammern nicht viel bringen, da sie sich bei Anwaltsrechnungen außergerichtlich zurückhalten, um ihre Neutralität für ein späteres gerichtliches Verfahren zu bewahren: Da sind die Kammern nämlich verpflichtet ein (kostenloses) Gebührengutachten zu erstellen
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

warmelimo hat folgendes geschrieben::
...und wo kann man eine Rechnung bei Bedarf prüfen lassen?


warum nicht zuerst von dem, der sie erstellt hat? höflich fragen, wie sich die gebühren berechnen und zusammensetzen kostet ja nix. die betonung liegt natürlich auf "höflich".

gruß
obehre
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Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen. Smilie
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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Langsam, langsam....

Die Frage bezog sich aufs “überprüfen”.
Die Stufe von höflichen...

“Was ist denn VV soundso?”
“Handschütteln”.
“Aha. Und VV soundso?”
“Platzanbieten”.
“Ham Sie doch gar nicht!”

...scheint ja abgeschlossen zu sein...

MfG
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Langsam, langsam....
Die Stufe von höflichen...
...scheint ja abgeschlossen zu sein...


hmmm... habe ich der schilderung nicht entnehmen können. egal, wer die erfahrung gemacht hat, dass er auf eine höfliche frage nach der zusammensetzung der gebühren die von dir zitierte antwort bekommen hat, sollte ebenfalls den anwalt wechseln.

ich jedenfalls betrachte die erklärung des - für den laien doch recht intransparenten - gebührensystems als dienst am mandanten und bin dazu noch froh, dass er fragt und nicht nur einfach geht und am stammtisch was davon faselt, dass anwälte fürs nixtun eine menge holz bekommen und sowieso halsabschneider sind. denn wenn schon manchmal für den anwalt die konkrete gebührenhöhe schwer bestimmbar ist (speziell was den gegenstandswert anbelangt), dann gilt das in verstärktem maße auch für den mandanten. also soll er fragen - schließlich gibt es ja immerhin auch noch die klitzekleine möglichkeit, dass sich der anwalt verrechnet hat ... ich jedenfalls wäre der letzte, der eine rechnung dann nicht korrigiert und sich für die falsche entschuldigt.

allerdings: mandanten tendieren dazu, die höhe der kostenrechnung ins verhältnis zur länge der schriftsätze/schreiben zu setzen ("was? für zwei seiten 1000 euro?"), ohne dabei zum einen zu bedenken, dass das mglw. eine menge hirnschmalz drinsteckt, samt umfangreicher ggf. schwieriger rechtlicher prüfung; zum anderen ohne dabei daran zu denken, dass der anwalt für das, was er sagt oder schreibt, auch die haftung übernimmt und dieses risiko auch irgendwie abgegolten werden muß. deshalb eben: höflich fragen.

gruß
obehre
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Gut’n Morgen.

Einen 1000er verlangen Sie für 2 Seiten?
Na, bleibt nur zu hoffen, dass Sie wenigsten schön eng schreiben.

Dessen ungeachtet haben Sie natürlich recht. Da hat’s ein Arzt schon leichter. Da gibt’s Action. Da spritzt das Blut, da hört man die Schreie der Patienten...

Aus den USA, wo man diese Problematik auch kennt, kommt der Tänd, dass sich Anwälte jetzt auch Latexhandschuhe anziehen und sich beim Schreiben von der Sekretärin die Stirn betupfen lassen.
Zahlungmoralverbesserung um die 60%, bei gut ausgebildeten Fachpersonal, bis über 90%.

Aber wir waren bei der Rechnungsüberprüfung.
Die AK sagt immer OK.
Ein anderer Anwalt sagt OK+.
Also, was mach ich?

MfG
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Einen 1000er verlangen Sie für 2 Seiten?
Na, bleibt nur zu hoffen, dass Sie wenigsten schön eng schreiben.


? ich suche den smilie... ist aber offensichtlich ernst gemeint.

die frage ging um das gebührenrecht. da brauchen wir doch nicht lange darüber diskutieren, dass z.B. der auftrag, ein befristetes gewerbemietverhältnis mit einer restlaufzeit von 8 jahren und einer monatlichen miete von 1000 eur fristlos zu kündigen, nach dem RVG auch bei gutwilliger betrachtung mindestes eine 0,8 gebühr aus 96.000 eur auslöst, also netto eine gebühr von 1.015,50 euros. und natürlich ist zwar das kündigungsschreiben selbst max. 2 seiten lang, aber ggf. stecken 8 stunden in der rechtlichen prüfung der voraussetzungen, der abklärung des sachverhalts mit dem mandanten etc. bei entsprechender sach- und rechtslage ließe sich ggf. in diesem beispiel bis zu einer 2,5 gebühr, d.h. 3.385,00 euros netto, abrechnen (dann wird es jedoch wohl kaum bei der zweiseitigen kündigung geblieben sein).

und weil dann hinterher der einwand kommt, "was, 1000 für 2 seiten", denke ich, dass so ein mandant ersteinmal darüber aufgeklärt werden muß bzw. sollte, wie sich die oben beispielhaft erwähnte gebühr zusammensetzt.

ebenso muß einem mandanten bei der eingangs erwähnten "erbauseinandersetzung" z.B. erklärt werden, daß sich der gegenstandswert nicht unbedingt danach richtet, was am ende für den mandanten dabei "herausgekommen" ist.

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Also, was mach ich?


offen gestanden kann ich mir nicht vorstellen, dass sich kein anderer anwalt finden wird, der sich eine solche kostenrechnung mal anschaut, ohne dafür auch gleich (was natürlich möglich wäre) eine gebühr zu verlangen.

gruß
obehre
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigen Sie bitte, völlig meine Schuld.

Da kommt die Korrektur:

Sehr glücklich Smilie Traurig Geschockt Lachen Winken

Bitte sich einen auszusuchen. Verlegen

MfG
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Entschuldigen Sie bitte, völlig meine Schuld.


ich hab´s ja nicht persönlich genommen Smilie

es ist nur ein leidiges thema, weil sich das gebührenrecht über den begriff "wert des streitgegenstandes" nach dem wirtschaftlichen interesse des mandanten richtet (naja, zu richten versucht). und mandanten tendieren aus irgendeinem mir unbekannten grund dazu, diesen wert des wirtschaflichen interesses an der anzahl der geschriebenen wörter festzumachen obwohl es - in meinem beispiel - natürlich um 8 jahre miete zahlen oder nicht, also tatsächlich um fast 100 TEUR geht.

ich jedenfalls stelle fest, dass mandanten nach einer erklärung in der regel verstehen, dass anwaltsrechnungen nicht nach der anzahl der gekauften brötchen, sondern nach der wichtigkeit des brötchens für den hunger festgelegt sind (sozusagen, meint gott, das hinkt jetzt aber schwer ...) Cool

gruß
obehre
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Lars Steinfelder
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Ettlingen bei Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

obehre hat folgendes geschrieben::

ich jedenfalls stelle fest, dass mandanten nach einer erklärung in der regel verstehen, dass anwaltsrechnungen nicht nach der anzahl der gekauften brötchen, sondern nach der wichtigkeit des brötchens für den hunger festgelegt sind (sozusagen, meint gott, das hinkt jetzt aber schwer ...) Cool


ich als Mandant und Anhänger der Honorarvereinbarung würde sowas nicht verstehen Winken
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obehre
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 26.09.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Lars Steinfelder hat folgendes geschrieben::
ich als Mandant und Anhänger der Honorarvereinbarung würde sowas nicht verstehen Winken


oh, ein freund der honorarvereinbarung !
da ist gut, denn das ist der wahre anwalts liebling Lachen

gruß
obehre
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