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Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 17:43    Titel: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen Antworten mit Zitat

A nimmt bei der X-Bank einen Kredit auf, um sich bei Autohändler B ein Auto zu kaufen.
Das Auto wird zu Sicherungszwecken an die X-Bank übereignet.

Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen?

Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?
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TheKing28
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 18:52    Titel: Re: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
A nimmt bei der X-Bank einen Kredit auf, um sich bei Autohändler B ein Auto zu kaufen.
Das Auto wird zu Sicherungszwecken an die X-Bank übereignet.

Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen?

Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?


imho schon, gibt`s den irgendwelche Probleme?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 06:46    Titel: Re: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::

Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen??


klar, warum auch nicht? Außer, die Bank würde ausdrücklich verlangen, dass der Darlehensnehmer selbst Versicherungsnehmer sein muss. Kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.


Klaus B hat folgendes geschrieben::


Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?


Bei geleasten oder Finanzierten (sicherungsübereigneten) Autos wird der Darlehtensgeber bzw. die Leasingfirma bei der Versicherung einen "Sicherungsschein" ausstellen. Das hat dann zur Folge, dass bei Kaskoschäden erst die Bank gefragt wird, an wen die Entschädigung ausgezahlt werden darf.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 06:47    Titel: Re: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::

Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen??


klar, warum auch nicht? Außer, die Bank würde ausdrücklich verlangen, dass der Darlehensnehmer selbst Versicherungsnehmer sein muss. Kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.


Klaus B hat folgendes geschrieben::


Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?


Bei geleasten oder Finanzierten (sicherungsübereigneten) Autos wird der Darlehtensgeber bzw. die Leasingfirma bei der Versicherung einen "Sicherungsschein" ausstellen. Das hat dann zur Folge, dass bei Kaskoschäden erst die Bank gefragt wird, an wen die Entschädigung ausgezahlt werden darf.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vollkaskoversicherung hat ja denn Sinn, dass im Schadenfall der Wagen und damit der Kredit gesichtert ist.

Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.

Der Versicherungsnehmer ist ja D. D würde aber im Schadenfall tatsächlich bereichtert, weil er ja keinen Schaden hat.

Woher soll sich dann ein Anspruch des A gegen D ergeben, auf Auszahlung der Versicherungssumme?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.



Wie oben bereits geschrieben: Es liegt ein Sicherungsschein vor, dann darf die Entschädigung nur an die Bank gezahtl weerden oder an einen anderen nur mit Zustimmung der Bank.

Wenn tatsächlich an den Dritten D gezahlt wird, dann hätte der A einen Anspruch an D wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB)
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Zuletzt bearbeitet von Mogli am 20.09.05, 09:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.



Wie oben bereits geschrieben: Es liegt ein Sicherungsschein vor, dann darf die Entschädigung nur an die Bank gezahtl weerden oder an einen anderen nur mit Zustimmung der Bank.

Wenn tatsächlich an den Dritten D gezahlt wird, dann hätte der A einen Anspruch an D wegen ungerechtvertigter Bereicherung (§812 BGB)


Wieso einen Anspruch aus § 812 BGB?

Versicherung-----------Versicherungsvertrag------------D


X-Bank-------------------------Darlehen----------------------A
(Eigentümer) .................................................. (Besitzer + Halter)

Wie soll es da zu einem Anspruch A gegen D aus §812 BGB kommen?
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TheKing28
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

In der Sachversicherung gilt ja das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung sprich es wird nur der Schaden ersetzt der wirklich entstanden ist. Wenn D keinen Schaden hat bekommt er auch nicht`s. Das ist aber insofern irrelevant, da die Banken eh darauf bestehen, im Schadensfall Bezugsberechtigter zu sein.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

TheKing28 hat folgendes geschrieben::
In der Sachversicherung gilt ja das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung sprich es wird nur der Schaden ersetzt der wirklich entstanden ist. Wenn D keinen Schaden hat bekommt er auch nicht`s. Das ist aber insofern irrelevant, da die Banken eh darauf bestehen, im Schadensfall Bezugsberechtigter zu sein.


Gehen wir einmal von dem Fall aus, dass die Verischerung an D ausgezahlt hat und D sich nun weigert an A zu zahlen.

Welche Anspruchsgrundlage besteht für A gegen D?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::

Gehen wir einmal von dem Fall aus, dass die Verischerung an D ausgezahlt hat und D sich nun weigert an A zu zahlen.

Welche Anspruchsgrundlage besteht für A gegen D?


puh, das is sehr lange her, dass ich das gelernt hab... ich schau mal, was
davon im Langzeitgedächtnis noch vorhanden ist.

Wir haben hier also den Fall, dass der A wirtschaftlich gesehen der Halter
des Fahrzeuges ist und der D (aus welchem Grund auch immer) ist der
Versicherungsnehmer. Es handelt sich also um eine Versicherung für fremde
Rechnung (vgl. § 74 ff VVG). Der D schließt als Bevollmächtigter des A einen Versicherungsvertrag ab, der D ist Versicherungsnehmer, der A ist "Versicherter".

Wenn nun der Versicherer eine Kaskoentschädigung direkt an den
Versicherungsnehmer, den D, auszahlt, dann ist der D dadurch bereichert. Er
selbst hatte ja keinen finanziellen Schaden erlitten, der ausgeglichen
werden muss, sondern der A, der das Auto nutzt und die finanziellen Lasten
trägt (wirtschaftlicher Fahrzeughalter).

Jetzt schauen wir mal in Prölss/Martin, VVG-Komentar, Anm. 1 zu § 77:

Auskehrungspflicht des VN ergibt sich aber nicht erst aus einem besonderen Innenverhältnis, sondern folgen schon allein daraus, dass dem VN die Verfügungsgewalt über den Anspruch des Versicherten zu "treuen Händen" verliehen ist.... In der Schadenversicherung verstieße es überdies gegen das Bereicherungsverbot, wenn der VN die Entschädigung behalten dürfte...

Also, 812 BGB nicht unbedingt, wobei ich immer noch im Hinterkopf habe, dass die Geschichte mit dem Bereicherungsverbot in der Sachversicherung mit 812 BGB zu tun hat.

Vielleicht kann hier einer der richtigen Juristen was dazu sagen.
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TheKing28
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

@Mogli

Was bedeutet denn Auskehrungspflicht.

Zum Fall:

Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

TheKing28 hat folgendes geschrieben::

Was bedeutet denn Auskehrungspflicht.



das heißt, der VN muss das Geld an seinen Kumpel weiterleiten.

TheKing28 hat folgendes geschrieben::

Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden


Das versteh ich nicht. in unserem kostruierten Fall liegt doch ein Kaskoschaden vor. Der VN meldet den Schaden, der Versicherer wird regulieren und an den VN (sofern ihm nichts anderes bekannt ist) auszahlen.
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TheKing28
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
TheKing28 hat folgendes geschrieben::

Was bedeutet denn Auskehrungspflicht.



das heißt, der VN muss das Geld an seinen Kumpel weiterleiten.

TheKing28 hat folgendes geschrieben::

Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden


Das versteh ich nicht. in unserem kostruierten Fall liegt doch ein Kaskoschaden vor. Der VN meldet den Schaden, der Versicherer wird regulieren und an den VN (sofern ihm nichts anderes bekannt ist) auszahlen.


Ja aber es müßte dem VR doch klar sein, das hier für fremde Rechnung versichert wurde (bzw. das muss der VN doch mitteilen). Und dann weiß der VR ja auch das kein wirklicher Schaden entstanden ist.
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem ist ja in diesem Fall nicht, was der Versicherung hätte klar sein müssen.

Das Problem ist, dass die Versicherung an D ausbezahlt hat.

A hat, weil kein Versicherungsnehmer, keinen Anspruch gegen die Versicherung.

A will sich aber an D wenden, der keinen Schaden hat, aber das Geld erhalten hat.

Und hier ist nach einem Weg gefragt?
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

und wer will das geld jetzt?
die bank?
A?
wurde die bank von der versicherung nicht informiert oder hat die bank die auszahlung an den versicherungsnehmer genehmigt?
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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