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Warnen vor Radarkontrolle

 
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Franziska
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2004
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 09:15    Titel: Warnen vor Radarkontrolle Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

wegen einer Diskussion mit Bekannten interessiert mich nun folgendes.

Wenn jemand z.B. auf der Straße andere Autos mit Handzeichen langsamer macht, weil er gesehen hat dass geblitzt wird, ist es strafbar?
Welche Konsequenzen kann das haben? Und warum??

Danke euch allen!
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ReinhardM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.09.2005
Beiträge: 143
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluß (Az.: 5 B 2601/96; abgedruckt in NJW 1997, 1596) einem Autofahrer verboten, andere Verkehrsteilnehmer durch Schilder mit der Aufschrift "Radar!" oder durch Schilder ähnlich dem Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zu warnen, wie er dies seit Jahren immer wieder getan hatte. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, daß solche Warnungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 NWPolG (Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) darstelle.

Aber:

Anders erging es einem Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 4 Ss 33/97; abgedruckt in DAR 1997, 251). Auf ihn waren die messenden Gemeindebediensteten aufmerksam geworden, weil plötzlich alle Autos die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhielten. Als er trotz Aufforderung nicht von seinem Tun ablassen wollte, riefen die Meßbeamten die Polizei.
Um sich einer drohenden Verhaftung zu entziehen, verließ der Radarwarner nach drei Verwarnungen die Meßstelle. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Mann Beschwerde ein und erhielt Recht. Das Warnen vor einer Radarfalle kann nach Meinung des OLG allenfalls dann gegen bestehende Vorschriften verstoßen, wenn gemäß § 1 StVO andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt werden. Eine solche Gefährdung könnte beispielsweise entstehen, wenn Autofahrer durch plötzliches Bremsen Auffahrunfälle provozieren. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch wurde die Messung an sich nicht gestört oder behindert. Dem Radarwarner konnte also kein verbotswidriges Verhalten vorgeworfen werden.

Es kommt auf den Einzelfall und die Beeinträchtigung des Verkehrs an. Eine Lichthupe etwa ist eindeutig eine derartige Warnung, zudem ist die Nutzung der Lichthupe ohne Anlass ein Bußgeldtatbestand.
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 11:33    Titel: Re: Warnen vor Radarkontrolle Antworten mit Zitat

Franziska hat folgendes geschrieben::
Wenn jemand z.B. auf der Straße andere Autos mit Handzeichen langsamer macht,...
Telekinese? Winken

-----------------
Ich kann mir vorstellen, daß bei Handzeichen aus dem fahrenden Auto heraus u.U. ähnlich argumentiert werden könnte wie bei dem Greifen nach dem Handy.

Ansonsten ist das Warnen selbst, z.B. mit Schildern vom Straßenrand aus, nicht strafbar. Einschränkungen: z.B. Gefährdung, siehe ReinhardM.

Im Falle das die Geschwindigkeitsübertretung eines Verkehrsteilnehmers eine Gefährdung für einen selbst oder andere darstellt, kann man die Lichthupe einsetzen. Nur zur Warnung ist das nicht erlaubt.
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ReinhardM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.09.2005
Beiträge: 143
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das blosse Aufstellen eines Schildes würde womöglich auch schon ausreichen. Man möge entgegenhalten, dass ja auch die Straßenverkehrsbehörde Schilder aufstellt ala "Radarkontrolle" zur Prävention und dies ja auch nicht beeinträchtigt. Es kommt auch darauf wo das Schild steht. Das Aufstellen von Schildern etwa auch aus Werbegründen ist auch untersagt, so würde man sicherlich auch beim Aufstellen ohne Genehmigung eine Owi gebehen nach StVO.

Wie auch immer, ich denke man sollte das Warnen grundsätzlich lassen. Man stelle sich vor man blendet etwa auf, einer macht eine starke Bremsung daraufhin und es kommt jemand zu Schaden. Ist es das wert?

Letztlich hält die Warnung via Bußgeld einen Raser vielleicht doch davon ab nächsten Tag mit 70 an einer Schule vorbei zu fahren.
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Strafbar als solches ist es nicht.

Laien verkennen allerdigns oft, dass "rechtswidrig" und "strafbar" nicht dasselbse sind und dass die Konsequenzen für rein rechtswidriges Verhlaten ebenfalls sehr lästig sein können oder sogar mittelbar wieder zur Strafbarkeit führen können.

Die Frage, ob und in welcher Form derartige Warnungen rechtswidrig sind, ist umstritten unter den Gerichten.

Einige stellen nur auf die konkrete Situation ab - also darauf, ob das Warnverhalten selbst zu Gefahren im Verkehr fürhen kann.

Andere stellen auf die Langzeitwirkung ab - dass nämlich rechtswidrig mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende nicht durch Kontrollen ermittelt, belehrt und ggf. aus dem Verkehr gezogen werden können.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke zwischen den geschilderten Fällen bestehen durchaus Unterschiede. Im ersten Fall geht es (auch wenn mir das Urteil nicht vorliegt) wohl um einen verwaltungsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Polizei gegen die Person, vermutlich mit Androhung eines Zwangsgeldes. Sowas ist, denke ich, nur gegen Personen möglich die das häufiger tun.

Im zweiten Fall ging es, darauf deutet auch die Zuständigkeit des OLG offenbar um ein Straf- oder OWi-Verfahren wegen irgendwie verkehrswidrigen Verhaltens, dass die Polizei wohl eingeleitet hat, da das Behindern solcher Maßnahmen selbst nicht Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist. Hier hätte die Polizei allenfalls die Möglichkeit gehabt, mit Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen präventiv tätig zu werden.

Schwieriger dürfte es für die Polizei werden, wenn wenigstens drei Personen der Ansicht sind anläßlich der Geschwindigkeitskontrollen eine Spontan- oder Eilversammlung für mehr Tempolimits und Radarkontrollen durchführen zu müssen, denn für eine Versammlungsauflösung genügt das vorliegen abstrakter Gefahren nicht mehr, vielmehr muß eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die nicht etwa durch Auflagenerteilung und deren Durchsetzung durch die Polizei beseitigt werden kann.
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