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Ein Ehepaar lebt in Trennung. Sie haben gemeinsam ein Haus gemietet, also beide sind im Mietvertrag eingetragen.
Beide kündigen nun gemeinsam diesen Mietvertrag. Die Ehefrau zieht aus dem Haus aus und sucht sich eine neue Wohnung.
Der Ehemann bleibt wohnen und weigert sich nach Ablauf der Kündigungszeit auszuziehen. Es käme zu Räumungsklage und den entsprechenden Kosten.
Das Ehepaar lebt im Stand der Zugewinngemeinschaft.
Folgende Frage:
Haftet auch die dann längst ausgezogene Ehefrau für die entstehenden Schulden/Kosten dieser Räumungsklage (inkl. Miete etc)? Oder ist dies dann ganz allein die Sache des Mannes, der sich weigert auszuziehen, obwohl er den Mietvertrag mit gekündigt hat (Kündigung mit unterschrieben)?
da die frau ja nunmal ausgezogen ist nach ablauf der kündigungszeit wüsste ich nicht warum sie haftbar (geldtechnisch gesehen) gemacht werden könnte nur weil der ehemann die sturheit besitzt, nach ablauf auch seiner kündigungszeit (er hat ja auch unterschrieben) nicht auszuziehen.
wie das mit dem zugewinn geregelt kann ich dir leider nicht sagen.
aber ich als ehefrau wüde mich weigern für die sturheit meines mannes zahlen zu müssen.
Ich würde dem Vermieter die Lage erklären und ihm mitteilen, dass du die Wohnung mit all deinen Sachen geräumt hast und keinerlei Besitzanspruch mehr an der Wohnung und dem Inhalt hast und daher eine Räumungsklage gegen dich nicht nötig ist.
Wenn Du noch Schlüssel zur Wohnung hast würde ich die beifügen.
Meiner Meinung nach ist der Mietvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Eine teure Räumungsklage gegen dich wird überflüssig.
Der Vermieter hat danach einen Schadensersatzanspruch auf Nutzungsentgelt für die Zeit danach. Es ist für mich fraglich ob man das dann auch von dir fordern kann.
Schadensersatzpflichtig dürftest du aber für den Fall sein, dass dein Ex die Wohnung irgendwann unrenoviert oder verwüstet hinterlässt. Und zwar zunächst in voller Höhe.
Das kann weit mehr als die Miete sein.
Die Eherechtlichen Feinheiten wird man dir eher in einem dafür passenden Forum
erklären können.
Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wurde der Vertrag auf Mieterseite von mehreren Personen abgeschlossen, haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich selbstverständlich auch auf den Rückgabeanspruch des Vermieters. Muss der Vermieter seinen Anspruch mittels Räumungsklage und eventuell Zwangsvollstreckung durchsetzen, haften alle Mieter selbstverständlich für die Kosten der Rechtsverfolgung.
Man mag sich im Einzelfall darüber Gedanken machen, ob im Verfahren eine Räumungsantrag gegen 2 Personen höhere Verfahrenskosten ausgelöst werden als durch den gleichen Antrag gegen eine einzelne Person. Man mag weiter die Meinung vertreten, dass für den Fall höherer Kosten ein Räumungsantrag gegen den bereits ausgezogenen Mieter nicht erforderlich war und sich damit gegen einen relativ geringen teil der Gesamtkosten - vielleicht sogar erfolgreich - wehren. An der grundsätzlichen Haftung auch des ausgezogenen Mieters für den Gesamtschaden ändert auch ein Erfolg in einem Randaspekt nichts.
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