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Storno mangels Hinweis auf Reiserücktrittsversicherung? eilt
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smrump
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 10:30    Titel: Storno mangels Hinweis auf Reiserücktrittsversicherung? eilt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

leider eilt es mal wieder sehr Geschockt , sorry.

Die Fakten. Vor vier Tagen Reise per mail gebucht für meinen Sohn und mich, Reisebeginn in 12 Tagen.
Vor drei Tagen krank geworden, geht schon wieder etwas besser.

Mir wird die Sache etwas heikel, frage bei Reisevermittler wg. Stornierung nach. Stornogebühr 70 %.
Frage nach Reiserücktrittsversicherung, Antwort, damit haben wir nichts zu tun, da müssen Sie sich selber drum kümmern, ist aber jetzt wahrscheinlich zu spät.

Nun bin ich vom Reisevermittler vor Buchung weder mündlich noch schriftlich auf die Möglichkeit einer Reisekostenrücktrittsversicherung hingewiesen worden, erst auf dem Fax mit der Buchungsbestätigung steht der Hinweis "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung".

Was bedeutet das rechtlich, kann ich dem Reisevermittler mitteilen, daß ich den Vertrag unter diesen Bedingungen als nicht zustande gekommen betrachte, ohne das Risiko, auf 70% Stornogebühren sitzen zu bleiben?

Herzlichen Dank und Grüße
Siegfried M. Rump
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wann kam das Fax mit dem Hinweis?
Unmittelbar nach Buchung? Dann wäre ja noch Zeit gewesen, dieses Reisestornoversicherung abzuschließen.

Anders herum: sollte der Veranstalter tatsächlich beim Buchungsvorgang oder auf seinen Online-Seiten keinen Hinweis auf den Abschluss einer Reisestornoversicherung haben, es aber dann spätestens auf der Buchungsbestätigung gehabt haben, die unmittelbar nach Buchung kam, dann kann man ihm sicherlich keinen Strick daraus drehen, wenn dann nochmals Tage verstrichen waren, ohne einen Abschluss zu tätigen.

Gruß
Peter
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smrump
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 11:20    Titel: die Daten Antworten mit Zitat

Erst einmal herzlichen Dank. Also die Daten:
ab ca. 8.9. Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter, telefonisch und per mail, ohne Bezug auf seine homepage.
am 20.9. Buchung meinerseits per mail.
am 23.9. mittags Fax mit Buchungsbestätigung.
am 23.9. nachmittags mail meinerseits, daß es mir nicht gut geht, ich die Reise
möglicherweise nicht antreten kann.

Vor dem 23.9. niemals Bezug auf Reiserücktrittsversicherung, weder mündlich noch schriftlich. Auf dem Fax besagter Hinweis.
Heute morgen Telefonat mit dem Reiseveranstalter und Mitteilung der 70% Storno.

Was bedeutet das?

Bei Buchung am 20.9. wäre es wohl sehr spät gewesen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, beim ersten Hinweis gestern, 23.9., wohl definitiv zu spät.

Herzlichen Dank und Grüße
Ihr Siegfried M. Rump
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Herr Professor,

mittlerweile habe ich auf Ihr Mail schon ausführlich geantwortet, das Sie mir privat geschickt hatten.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Stornoversicherung noch:
Mit Buchung am 20.9. egal zu welcher Zeit, wäre das beste gewesen - wobei ich jetzt nicht weiß, ob dies beim Veranstalter direkt auf seiner Seite möglich gewesen wäre.
Wenn nicht, hätte es ausgereicht, am 21.9. am Vormittag diese abzuschließen. Allerdings - hätte dann der Arzt später bestätigt, dass Sie sich beispielsweise bereits am Vormittag krank in seiner Ordination eingefunden haben, wäre die Versicherung wieder leistungsfrei gewesen.

Denn vorhandene Leiden, die zum Zeitpunkt der Buchung - bzw. in diesem Fall zum Zeitpunkt des Abschlusses, bestanden haben, sind dann wieder ausgenommen von den Versicherungsgründen.

Das heißt, ich hoffe, Sie werden bis zur Abreise wieder "reisefähig" sein, dann wäre das Problem gelöst.

Übrigens, Ihr Mail am 23.9. nachmittags mit dem Hinweis, dass Sie möglicherweise nicht reisen können, stellt keine Stornierung bwz. einen Wunsch nach Stornierung dar. Das heißt, der Veranstalter kann Ihnen dann die Stornogebühr zum entsprechenden tatsächlichen Stornotermin in Rechnung stellen. Aber ich habe Ihnen ja dazu einiges bzgl. AGB und deren Einbeziehung in den Vertrag schon mitgeteilt.

Gruß
Peter
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsfolgen bei Abweichungen von Informationspflichten --> Unterlassung des Hinweises auf eine Stornoversicherung:

...wichtigste Rechtsfolge ist der Schadenersatzanspruch nach § 651 f I
(Quelle "Reiserecht" Ernst Führich Ausgabe 2005)

Gruß
Peter
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smrump
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das so richtig:

1) aus dem unterlassenen Hinweis auf eine Reiserücktrittsversicherung entsteht mir kein Recht, von mir aus die Reise zu stornieren.

2) sollte die Reise aus wichtigem Grund (ärztliches Attest etc.) nicht angetreten werden können, habe ich einen Anspruch an den Reisevermittler.

Gilt das einschließlich meines Sohnes (15 J), den ich sicher nicht allein los schicken will?

Herzlichen Dank und Grüße

Siegfried M. Rump
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Möchte mal wieder allgemein daran erinnern, dass in diesem Forum aufgrund gesetzlicher Verbote und aus sachlichen Gründen keine Rechtsratschläge gegeben werden dürfen. Aber immerhin, man kann versuchen, ein Problem zu analysieren. Daher zum Mitlesen für die Öffentlichkeit ein Auszug aus meiner Mail an smrump:

Problem 1: Ist ein Reisevertrag zustande gekommen?

In Ihrem Fall wird man wahrscheinlich sogar noch zwischen dem Vermittlungs- und dem Reisevertrag differenzieren müssen ... Die Buchungsbestätigung, wie Sie sie schildern, erscheint mir auch defizitär, ich vermute aber, dass Sie sich über die Frage, ob ein Reisevertrag zustande gekommen ist, notfalls gerichtlich streiten müssten. Ich als Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter würde da ersteinmal stur bleiben. Wenn Sie dazu notfalls bereit sind, sollten Sie dringend einen reiserechtlich qualifizierten Anwalt konsultieren, alles andere ist - gerade in Internetforen und per Mail - Kaffeesatzleserei.

Problem 2: Erfüllung der Informationspflichten

Das kann man nur beurteilen, wenn man Ihre Unterlagen physisch vorliegen hat. Von Ihrer Schilderung her halte ich die Infopflicht bezügl. der Reiseversicherungen aber für erfüllt.

Problem 3: Der Rücktrittsgrund

Sie schreiben, dass Ihnen "leicht die Lust zum Reisen vergangen" ist. Nun weiß ich nicht, was für eine Krankheit Sie haben - in der Reisekrankenversicherung sind die Rücktrittsgründe wg. Krankheit aber sehr genau definiert. Eine krankheitsbedingte "Unlust" - entschuldigen Sie bitte die pointierte Formulierung - klingt für mich nicht gerade nach Versicherungsfall.

Warum ist das wichtig? Weil nach meiner Auffassung eine Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters, wie sie Peter in seinem Posting angedeutet hat, nur in Frage käme, wenn ein Versicherungsfall eintreten würde, der wg. der unterlassenen Information unversichert wäre. Sprich: Wenn Ihre Krankheit von einer Reiseversicherung nicht gedeckt wäre, dann können Sie ohne Versicherung auch nicht den Veranstalter haftbar machen.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, soweit ich die Sache überblicke,

a) ist der VA nicht insolvenzversichert, verlangt jedoch volle Bezahlung vor Ausgabe seines Sicherungsscheines (...)

b) es gibt keine einzige Information auf der Homepage des VA, die auch nur irgendeine der Informationspflichten des VA gerecht würde

c) es fehlt jeglicher Hinweis auf irgendwelche AGB's

d) es gibt auch keine Möglichkeit auf der Homepage bzw. offensichtlich auch durch den VA selbst eine Reisestornoversicherung abzuschließen

aus dem mir gemachten Bild von Buchungsbestätigung (Einblick erhalten) und Buchungsgrundlage (Internet) meine ich, dass der VA zu unrecht Stornogebühren verlangt bzw. gar nicht die gesetzlichen Erfordernisse eines Reiseveranstalters erfüllt. Somit betrachte ich einen solch abgeschlossenen "Reisevertrag" als nicht zustande gekommen, da er eine der Hauptpflichten - Informationspflichten - in wesentlichen Punkten nicht erfüllt.

Mal abwarten, was jetzt passiert!

Gruß
Peter
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

smrump hat folgendes geschrieben::

1) aus dem unterlassenen Hinweis auf eine Reiserücktrittsversicherung entsteht mir kein Recht, von mir aus die Reise zu stornieren.

2) sollte die Reise aus wichtigem Grund (ärztliches Attest etc.) nicht angetreten werden können, habe ich einen Anspruch an den Reisevermittler.

Gilt das einschließlich meines Sohnes (15 J), den ich sicher nicht allein los schicken will?


zu 1. - richtig interpretiert
zu 2. - es handelt sich nicht um einen Reisevermittler, sondern um den Reiseveranstalter! Ansonsten wieder richtig
zur letzten Frage: auch richtig!

Gruß
Peter
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smrump
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann ja im Rechtswesen richtig viel lernen, herzlichen Dank dafür.
Noch konkrete Fragen.
Szenario: Pauschalreise gebucht, Buchungsbestätigung erhalten, noch keine Zahlung geleistet.

1) Im letzten Posting wird ausdrücklich der Unterschied zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter betont. Was ist der Unterschied? Konnte leider im Forum nichts dazu finden.
Im konkreten Fall wurde in Telefonaten mit dem 'Buchungsbestätiger' von einem Reiseveranstalter gesprochen. Wie kann ich in meinem Unterlagen feststellen, um was es sich handelt?
Ist der Unterschied wichtig für mich?

Im folgenden nenne meine Kontaktadresse mal sicherheitshalber 'Buchungsbestätiger'.


2) Kann ich vom 'Buchungsbestätiger' eine Auskunft verlangen, ob er eine Insolvenzabsicherung hat, mit Versicherungsgesellschaft und Vertragsnummer?

Unterfrage: Verweigert er Auskunft, kann ich meinerseits Zahlung verweigern?

3) Der 'Buchungsbestätiger' hat keine Insolvenzabsicherung. Kann ich mit Hinweis auf die Rechtslage auf Übersendung sämtlicher Reisepapiere bestehen mit Zahlung nach Beendigung der Reise?

Herzlichen Dank und Grüße

Siegfried M. Rump
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

BGB §651k Abs. 4 Satz 1 hat folgendes geschrieben::
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.


Mal ganz nebenbei gefragt: Ist das hier ein Test?
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

@Nils

ich denke, nein, da ich a bisserl mehr zu diesem Fall weiß

Gruß
Peter
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smrump
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 16:31    Titel: kein Test :) Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank wieder mal. Den letzten Satz habe ich gerade erst bewußt gelesen, nein, es ist KEIN Test. Ich bin nur einfacher Mathematik-Professor, verstehe mich aufs Denken, was nicht immer notwendig mit Gesetzestexten und -auslegungen korreliert.

Aber wo wir beim tes..., nein beim fragen sind. Was ist der Unterschied zwischen der vom Deutschen Reiseverband gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzversicherung eines Reiseveranstalters und einem Reise-Sicherungsschein? Letzterer wird unter 'reisemangel.de' synonym mit Insolvenzabsicherung verwandt, also das gleiche??

Herzlichen Dank und Grüße

Siegfried M. Rump


P.S.: Ich hoffe, daß die Rechtschreibung die (weitgehende) Eindeutigkeit von Formulierungen nicht doch noch ruiniert:

recht schaffen - Recht schaffen - rechtschaffen
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

smrump hat folgendes geschrieben::
Noch konkrete Fragen.
Szenario: Pauschalreise gebucht, Buchungsbestätigung erhalten, noch keine Zahlung geleistet.

1) Im letzten Posting wird ausdrücklich der Unterschied zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter betont. Was ist der Unterschied? Konnte leider im Forum nichts dazu finden.
Im konkreten Fall wurde in Telefonaten mit dem 'Buchungsbestätiger' von einem Reiseveranstalter gesprochen. Wie kann ich in meinem Unterlagen feststellen, um was es sich handelt?
Ist der Unterschied wichtig für mich?


ist ein umfangreiches Kapitel, daher kurz:
Reiseveranstalter ist einer, der im eigenen Namen zwei oder mehrere Leistungen zu einem Preis bewirbt, anbietet und verkauft.
Reisevermittler ist einer, der Reisen von Reiseveranstalter vermittelt und für seine Tätigkeit eine Provision dafür erhält.

Ein Reisevermittler haftet beispielsweise nicht für Fehler und Reisemängel des Reiseveranstalters.

smrump hat folgendes geschrieben::

Im folgenden nenne meine Kontaktadresse mal sicherheitshalber 'Buchungsbestätiger'.

2) Kann ich vom 'Buchungsbestätiger' eine Auskunft verlangen, ob er eine Insolvenzabsicherung hat, mit Versicherungsgesellschaft und Vertragsnummer?


Ja

smrump hat folgendes geschrieben::
Unterfrage: Verweigert er Auskunft, kann ich meinerseits Zahlung verweigern?


Ja


smrump hat folgendes geschrieben::
) Der 'Buchungsbestätiger' hat keine Insolvenzabsicherung. Kann ich mit Hinweis auf die Rechtslage auf Übersendung sämtlicher Reisepapiere bestehen mit Zahlung nach Beendigung der Reise?


Ja
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smile123
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Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

@smrump
Haben Sie wirlich noch nie in Ihrem Leben von einer Reiserücktrittsversicherung gehört?

@all
Sein wir doch mal ehrlich. Hier werden irgendwelche "juristischen" Hintertürchen gesucht um sich selbst "billigst" aus der Affäre zu lavieren und den Schaden einem Anderen aufzudrücken.
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