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Scherzartikel / Hoheitszeichen
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auaox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 14:43    Titel: Scherzartikel / Hoheitszeichen Antworten mit Zitat

Dürfen Scherzkleidungsartikel, z. B. dunkelgrüne T-Shirts mit der Aufschrift "POLIZEI", oder der Polizeiuniform ähnliche, aber nicht identische Kleidungsstücke, sofern eine Verwechselungsgefahr besteht (also nicht unbedingt auf dem Karnevalsball) in der Öffentlichkeit getragen werden?
_________________
Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
- auaox -
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.10.04, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Da solche T-Shirts in einigen Bundesländern als Dienstkleidung ausgegeben werden gab es schon Verurteilungen wegen des privaten tragens solcher Shirts, die Rechtsprechung ist diesbezüglich aber nicht einheitlich.

Sollen an so einer "Spaßuniform" Abzeichen verwendet werden die den echten Abzeichen ähnlich sehen, so ist zu beachten, dass für den Fall, dass sie mit echten Abzeichen verwechselt werden könnten ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand im OWiG existiert (im Bereich der § 120 - 130 habe gerade kein Gesetz zur Hand).
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qw
Gast





BeitragVerfasst am: 31.10.04, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Sollen an so einer "Spaßuniform" Abzeichen verwendet werden die den echten Abzeichen ähnlich sehen, so ist zu beachten, dass für den Fall, dass sie mit echten Abzeichen verwechselt werden könnten ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand im OWiG existiert (im Bereich der § 120 - 130 habe gerade kein Gesetz zur Hand).


Wenn es nur das wäre. Das ist eine Straftat nach § 132 a StGB.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.12.04, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ist nur die Frage was das jetzt wieder mit grünen T-Shirts mit nur dem Schriftzug Polizei auf dem Rücken zu tun haben soll ?
Ich sehe hierbei keine Hoheitszeichen wie z.B.: den Bundesadler, Nationalfahne siehe BW, oder das jeweilige Landeswappen . Ein T-Shirt oder beiges/gelbes Hemde macht m.E. nach noch keine Uniform aus, das Gesamtbild sollte wohl ausschlaggebend sein in diesem Falle, oder ?
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TheHidden
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.10.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Kleidungsstück mit dem Schriftzug POLIZEI sieht also einer Uniform nicht zum verwechseln ähnlich, soso...
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zopiclon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich sieht ein t-shirt einer uniform nicht zum verwechseln ähnlich
eine uniform besteht zumeist aus mehr als einem shirt!

ich bin selber besitzer eines grünen shirts mit der aufschrift polizei und gehe davon aus, dass ich damit wohl kaum wegen etwas belangt werden kann!
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Mätti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.01.05, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

zopiclon hat folgendes geschrieben::
natürlich sieht ein t-shirt einer uniform nicht zum verwechseln ähnlich
eine uniform besteht zumeist aus mehr als einem shirt!

ich bin selber besitzer eines grünen shirts mit der aufschrift polizei und gehe davon aus, dass ich damit wohl kaum wegen etwas belangt werden kann!


Es läge nur eine Straftat vor, wenn Du das T-Shirt in Verbindung mit einer Einsatzhose (Grün bzw. braun) und Springerstiefeln gebrauchen würdest. Dann ensteht für den Normalbürger der Eindruck, du wärst ein Polizeibeamter (Bereitschaftspolizei). Diese tragen die gleiche Kombination. Es besteht aber zumindest die Verwechslungsgefahr und somit ist der Straftatbestand erfüllt.
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zopiclon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es besteht aber zumindest die Verwechslungsgefahr und somit ist der Straftatbestand erfüllt


das kann ja so nicht ganz stimmen!
denn
letztens im urlaub im feinem erzgebierge hatte ich dunkle jeans , nike´s und ein grünes shirt mit einem weiss abgebildeten bierkrug auf der linken brust und ener schrift hinten zwischen dne schulterblättern an.
und da bestant nicht nur verwechlungsgefahr, sondern ich würde sogar in dem netten ort seiffen von mehreren damen mir BGS beamten verwechselt!

und jetzt soll ich glauben, dass ich mich strafbar gemacht habe, weil es sogar mehr als eine verwechslung gegeben hat - halte ich doch stark für unsinnig, also deine aussage kann so nicht stimmen denke ich!!!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

§132a StGB spricht ausdrücklich von "inländische[n] [...] Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen".
Bei den hier gebrachten Beispielen von Bereitschaftspolizei und BGS handelt es sich nach der Beschreibung, soweit ich das sehe, nicht um eine "Uniform" oder "Amtskleidung".
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Hamster
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 14.01.05, 23:14    Titel: Antworten mit Zitat

TheHidden hat folgendes geschrieben::
Ein Kleidungsstück mit dem Schriftzug POLIZEI sieht also einer Uniform nicht zum verwechseln ähnlich, soso...


Nö sieht es nicht, da wie gesagt die Hoheitsabzeichen fehlen.
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alena21
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 15.01.05, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

wie kommt es dann, dass man diese tshirts nur mit dienstausweis bestellen darf???
soweit ich weiß, dürfen solche tshirts nur pol.bemte tragen
bei echter unifrormkleidung ist das amtsanmaßung. würde sagen auch bei täuschend echter. der gebrauch von blaulicht an pkws wird auch als amtsanmaßung angezeigt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.01.05, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

alena21 hat folgendes geschrieben::
bei echter unifrormkleidung ist das amtsanmaßung.


Nein, das ist "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" (§132a StGB).
Amtsanmaßung ist etwas anderes, nämlich "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf..." (§132 StGB).
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Hamster
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 16.01.05, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

alena21 hat folgendes geschrieben::
wie kommt es dann, dass man diese tshirts nur mit dienstausweis bestellen darf???


Das sind eben genau die, die bei der BGS-Ausführung den Pleite-Geier auf der Brust haben und bei der LaPo-Ausführung das jeweilige Landeswappen des BL.
Alle anderen bekommt man auch ohne DA und völlig problemlos sogar bei namhaften Ausstattern zu kaufen.
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 03.02.05, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hi alle,

anbei mal zunächst der §132a StGB:

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

_______________
Hier liegt die Antwort m.E. in Abs. 1 Nr. 4 sowie in Abs. 2

Der Begriff Polizei ist zwar nicht geschützt, aber wenn der Anschein erweckt wird oder erweckt werden soll, das man von der Firma ist, ist es halt nicht mehr erlaubt.

Gruß

Mano
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Hamster
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 04.02.05, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Und jetzt sind wir also wieder beim Anfang. Winken
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