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Gemeinschaftsmarke / nationale Marke

 
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BernhardM
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 11:25    Titel: Gemeinschaftsmarke / nationale Marke Antworten mit Zitat

Hallo,

ich trage mich mit dem Gedanken eine Marke anzumelden.

In Deutschland existiert diese Marke noch nicht, allerdings existiert eine Gemeinschaftsmarke (Franzose, mit französischem Vertreter).

Der Franzose hat seine Marke auf mehrere Klassen eingetragen, meine Klasse, die ich benötige, verwendet er aber NICHT!!! (Also registriert, doch sein Geschäftsbereich ist ein anderer!)

Fall A)
Ich gehe davon aus, dass ich die Marke in Deutschland ohne Probleme zur Anmeldung bringen könnte, da der Franzose sicher nicht innerhalb von 3 Monaten alle nationalen Markeneinträge aller EU Staaten überprüfen wird.

Frage zu A) (nur Deutschland)
Wenn er in Zukunft doch in dem Bereich meiner Klasse tätig werden sollte und dann erst bemerkt, dass ich existiere, werde ich wohl dumm dastehen. Seht Ihr das ähnlich? Auch wenn er nicht in meinem Klassenbereich tätig wird, muss ich evtl. mit Problemen rechnen, oder kann ich dann immer noch die Nachweise für den Gebrauch der Marke fordern?

Fall B)
Durch die fälschliche Anmeldung seiner Marke, habe ich mir schon überlegt ebenfalls gleich eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, er wird sicher Widerspruch einlegen und bei der Erbringung der Nachweise über den Gebrauch in meiner beanspruchten Klasse, muss er höchstwahrschienlich klein beigeben.

Frage zu B) (Gemeinschaft/Europa)
Klingt für mich am erfolgreichsten, gleich von Anfang an die Fronten zu klären? Was meint Ihr?

Der Vorteil von A wäre der preisliche Aspekt. Würde eigentlich lieber erst A dann später B (Widerspruchsgebühren usw.) in Angriff nehmen.

Herzlichen Dank
Bernhard
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 19:53    Titel: Re: Gemeinschaftsmarke / nationale Marke Antworten mit Zitat

BernhardM hat folgendes geschrieben::
meine Klasse, die ich benötige, verwendet er aber NICHT!!! (Also registriert, doch sein Geschäftsbereich ist ein anderer!)

kann ich dann immer noch die Nachweise für den Gebrauch der Marke fordern?

bei der Erbringung der Nachweise über den Gebrauch in meiner beanspruchten Klasse, muss er höchstwahrschienlich klein beigeben.


Die Kernfrage wäre, innert welcher Zeit nach Eintragung einer Gemeinschaftsmarke eine Nutzung erfolgen muß, bevor man sie nicht mehr gegen nationale Marken verteidigen kann.

Eine DE-Marke z.B. muß innert 5 Jahren nach Anmeldung verwendet werden, wenn man seine Rechte daran nicht verlieren will.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Gast






BeitragVerfasst am: 29.10.04, 21:01    Titel: Re: Gemeinschaftsmarke / nationale Marke Antworten mit Zitat

BernhardM hat folgendes geschrieben::
Wenn er in Zukunft doch in dem Bereich meiner Klasse tätig werden sollte und dann erst bemerkt, dass ich existiere, werde ich wohl dumm dastehen. Seht Ihr das ähnlich?


Wenn seine Gemeinschaftsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Deiner Eintragung wegen Verfalls (teilweise) löschungsreif gewesen wäre, dann würde trotz seiner späteren Benutzungsaufnahme kein Verbotsrecht gegenüber Deiner Markenbenutzung (mehr) bestehen, § 22 MarkenG.

Ansonsten: ja - und erst nach fünfjähriger Duldung Deiner Benutzung in Kenntnis Deiner Benutzung wäre dieses Verbotsrecht verwirkt, § 21 MarkenG.

Zitat:
Auch wenn er nicht in meinem Klassenbereich tätig wird, muss ich evtl. mit Problemen rechnen, oder kann ich dann immer noch die Nachweise für den Gebrauch der Marke fordern?


Einen Benutzungsnachweis müßte er erst erbringen, wenn die Eintragung seiner Gemeinschaftsmarke mehr als 5 Jahre zurückläge.

Zitat:
Durch die fälschliche Anmeldung seiner Marke, habe ich mir schon überlegt ebenfalls gleich eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, er wird sicher Widerspruch einlegen und bei der Erbringung der Nachweise über den Gebrauch in meiner beanspruchten Klasse, muss er höchstwahrschienlich klein beigeben.


Wenn schon ein Widerspruch mangels Benutzungsnachweis scheitern würde, dann käme auch eine Klage auf (Teil-)Löschung wegen Verfalls in Betracht.

mbG
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