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Meine Frau würde sich mit Sicherheit sehr freundlich bei mir bedanken, wenn ich es nicht nötig hielte sie überhaupt krankenzuversichern.
Dann müsste ich nicht mehr heim kommen...
Das hatte ich mir auch gedacht, daher war ich auch derart verwundert _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Wenn sie Arbeitslosengeld bekommt oder selber versicherungspflichtig beschäftigt ist, ist sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert, egal wo der Gatte versichert ist.
Nach Beendigung der Pflichtversicherung hat sie zwei Möglichkeiten:
1. EIne private Krankenversicherung
2. Freiwillige Krankenversicherung in der GKV (die Antragstellung muss innerhalb von drei Montaten nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen). Der derzeitige Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt 262,64 Euro (Beispiel bei einer BKK, incl. Pflegeversicherung ermäßigter Beitragssatz wenn Kinder erzogen werden.)
Hat sie selber keine Einkünfte, muss natürlich der Ehemann dafür aufkommen, denn er ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig.
Achtung: Wird die private Versicherung gewählt, kann später nicht mehr die freiwillige Versicherung gewählt werden!
Ein späterer Wechsel in die GKV ist dann erst möglich, wenn wieder Versicherungspflicht eintritt (zB bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).
Der derzeitige Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt 262,64 Euro (Beispiel bei einer BKK, incl. Pflegeversicherung ermäßigter Beitragssatz wenn Kinder erzogen werden.)
Dies ist falsch. Der Mindestbeitrag für freiwillige Versicherte, sonstige Personen, beträgt ca. 115 € bis 120 €, je nach der Krankenkasse. Der von Ihnen genannte Mindestbeitrag gilt für hauptberuflich Selbstständige freiwillige Mitglieder.
Zitat:
Hat sie selber keine Einkünfte, muss natürlich der Ehemann dafür aufkommen, denn er ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig.
In diesem Fall wird auch die Hälfte der Einkünfte des Ehemannes bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Der von Ihnen genannte Mindestbeitrag gilt für hauptberuflich Selbstständige freiwillige Mitglieder.
Ach so, es wird also unterschieden zwischen Selbständigen und Personen ohne Beschäftigung?
Aber wo ist dann der Unterschied zwischen einem Selbständigen, der (beispielsweise im ersten Jahr Verlust macht) und einer Person ohne Einkommen?
Beide haben faktisch kein Einkommen gehabt und müssen aber wesentlich unterschiedliche Beiträge zahlen.
Die Logik verstehe ich nicht. Welchen Gedankenfehler habe ich dabei gemacht?
Zitat:
In diesem Fall wird auch die Hälfte der Einkünfte des Ehemannes bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Warum ist das so? Als "Strafe" dafür, weil er privat versichert ist?
PS Dieses ganze Sozialversicherungsrecht entzieht sich zum Teil gänzlich meiner Logik.
Beispiel:
Ein Ehepaar, bei dem jeder 3.900,00 Euro verdient, zahlen jeder grob 300 €, also insgesamt 600 € Krankenkassenbeitrag.
Ein Ehepaar, bei dem nur einer arbeitet aber doppelt so viel verdient, zahlen nur 300 € an die Krankenkasse.
Das Paar, das doppelt so viel Geld zur Verfügung hat, zahlt nur halb so viel Beitrag. Nennt man das Solidaritätsprinzip? _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
Der von Ihnen genannte Mindestbeitrag gilt für hauptberuflich Selbstständige freiwillige Mitglieder.
Ach so, es wird also unterschieden zwischen Selbständigen und Personen ohne Beschäftigung?
Aber wo ist dann der Unterschied zwischen einem Selbständigen, der (beispielsweise im ersten Jahr Verlust macht) und einer Person ohne Einkommen?
Beide haben faktisch kein Einkommen gehabt und müssen aber wesentlich unterschiedliche Beiträge zahlen.
Die Logik verstehe ich nicht. Welchen Gedankenfehler habe ich dabei gemacht?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich niemand selbstständig macht, wenn er dafür nicht auch ein entsprechendes Einkommen hat, aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Mindestbemessungsgrenze bei Selbstständigen in der Nähe der monatlichen Bezugsgröße (durschnittliches Einkommen in der BRD) angesiedelt.
Zitat:
Zitat:
In diesem Fall wird auch die Hälfte der Einkünfte des Ehemannes bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Warum ist das so? Als "Strafe" dafür, weil er privat versichert ist?
Naja, nicht als Strafe, die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sollen sich ja nach dem monatlichen Einkommen berechnen. Wenn jetzt nur ein Ehegatte arbeitet und der anderen den Haushalt macht, dann geht man davon aus, dass das Einkommen, welches der arbeitende Ehegatte verdient beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht.
Aus diesem Grund wird halt die Hälfte der Einkünfte des Mannes berücksichtigt.
Zitat:
PS Dieses ganze Sozialversicherungsrecht entzieht sich zum Teil gänzlich meiner Logik.
Beispiel:
Ein Ehepaar, bei dem jeder 3.900,00 Euro verdient, zahlen jeder grob 300 €, also insgesamt 600 € Krankenkassenbeitrag.
Ein Ehepaar, bei dem nur einer arbeitet aber doppelt so viel verdient, zahlen nur 300 € an die Krankenkasse.
Das Paar, das doppelt so viel Geld zur Verfügung hat, zahlt nur halb so viel Beitrag. Nennt man das Solidaritätsprinzip?
Naja, hier haben wir das Problem, dass jedes Mitglied nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.525 € zu zahlen hat.
Sie müssen allerdings auch bedenken, dass der Familienversicherte nicht so einen großen Leistungsanspruch hat (keinen Krankengeldanspruch).
Die beitragsfreie Familienversicherung ist jedoch in vielen anderen Fällen sehr sinnvoll, wie zum Beispiel bei Ehepaaren, mit kleinen Kindern und wo der arbeitende Ehegatte nicht so viel verdient und der andere Ehegatte sich um die Kinder kümmern muss.
Ist schon klar, dass man sich mit einer gewissen Gewinnerwartung selbständig macht. Aber die tatsächliche Höhe der Einkünfte lässt sich doch ganz easy mit Hilfe des Steuerbescheides ermitteln.
Meine Frage war jedoch: Warum wird unterhalb einer gewissen Grenze ein gewisses Mindesteinkommen angenommen und der Berechnung zugrundegelegt, das ggf. gar nicht vorhanden ist?
Meiner Meinung nach wird hier Gleiches (nämlich GKV versicherte Personen mit sehr wenig Einkommen) ungleich behandelt.
zu Teil 2:
Sehr gut erklärt, danke schön!
zu Teil 3:
Ich habe ja gar nicht gegen die Familienversichurng argumentiert. Ich verstehe nur nicht, mit welcher Begründung das Einkommen über der "Bemessungsgrenze" unter den Tisch fällt.
Einerseits werden Selbständige in der Gründungsphase auf fiktive Einkommen mit Beiträgen belastet und andererseits werden sehr hohe Einkommen gar nicht herangezogen.
Ich verstehe diese ganze Logik nicht, die diesen Bestimmungen zugrundeliegt. Mir erscheinet vieles total willkürlich, wenn ich die Logik nicht erkennen kann. Da könnte der Gesetzgeber auch bestimmen, dass Rothaarige einen anderen Beitragssatz haben sollen als Braunhaarige. Das wäre dann genauso "logisch".
Wünsche noch einen schönen Abend und hoffe, dass dieser ganze Bürokratieschmus demnächst mal vereinfacht wird......
Ist schon klar, dass man sich mit einer gewissen Gewinnerwartung selbständig macht. Aber die tatsächliche Höhe der Einkünfte lässt sich doch ganz easy mit Hilfe des Steuerbescheides ermitteln.
Meine Frage war jedoch: Warum wird unterhalb einer gewissen Grenze ein gewisses Mindesteinkommen angenommen und der Berechnung zugrundegelegt, das ggf. gar nicht vorhanden ist?
Meiner Meinung nach wird hier Gleiches (nämlich GKV versicherte Personen mit sehr wenig Einkommen) ungleich behandelt.
Viel anderes kann ich Ihnen dazu leider nicht sagen. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Selbstständigkeit zumindest am Anfang nicht sehr einfach ist.
Für Personen, die einen Existenzgründerzuschuss erhalten, besteht im Übrigen noch ein anderer Mindestbeitrag, der um einiges geringer als der für Selbstständige ist. Damit wird dann auch eine gewisse Anlaufschwierigkeit berücksichtigt.
Zitat:
zu Teil 3:
Ich habe ja gar nicht gegen die Familienversichurng argumentiert. Ich verstehe nur nicht, mit welcher Begründung das Einkommen über der "Bemessungsgrenze" unter den Tisch fällt.
Einerseits werden Selbständige in der Gründungsphase auf fiktive Einkommen mit Beiträgen belastet und andererseits werden sehr hohe Einkommen gar nicht herangezogen.
Naja, einen Grund für die Beitragsbemessungsgrenze kann ich mir schon vorstellen, da es ja die Konkurenz zwischen der GKV und der PKV bei freiwilligen Mitgliedern gibt.
Eine Selbstständige Person, die sehr sehr gut verdient, zum Beispiel 10.000 € im Monat, hätte bei eine durschnittlichen Beitragssatz von 14 % (inklusive Sonderbeitrag) ohne die Beitragsbemessungsgrenze eine monatliche Beitragsbelastung von 1.400 €. Diese Person würde vermutlich für einen Bruchteil dieser Belastung eine Versicherung in der PKV bekommen.
Da man jedoch auch in der GKV gerne gute Risiken (Personen die viel verdienen) halten möchte, hat man dann vermutlich die Beitragsbemessungsgrenze eingeführt, damit diese Person nicht in die PKV wechselt, weil die GKV ein Vielfaches von dem Beitrag haben möchte.
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