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Recht am Bild von Minderjährigen

 
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auaox
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Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 27.10.04, 12:25    Titel: Recht am Bild von Minderjährigen Antworten mit Zitat

Folgender konstruierte Fall:
Volljähriger A stellt nicht sexuelle Bikini-Bilder (erkennbar durch Kontext) von der 17-jährigen B mit deren Wissen online.
Ein unbekannter C, welcher vermutlich persönliche Differenzen mit A oder B hat, erstellt trotz Verbot im Disclaimer der Seite Ausdrucke der Bilder und lässt sie mit Hinweis auf angebliche Anstössigkeit dem Gemeindevorstand einer konservativen religiösen Gemeinde zukommen, der B angehört, welcher, offenbar über den Kontext der Strandfotos falsch informiert, gegenüber B erschrocken reagiert.
B bittet daraufhin A, die Bilder aus dem Netz zu entfernen, was auch geschieht.
A fordert daraufhin den Gemeindevorstand auf, ihm oder B aufgrund seines Urheberrechtes bzw. des Persönlichkeitsrechtes die Bildausdrucke zu überlassen und zwecks Prüfung weiterer rechtlicher Maßnahmen deren Bezugsquelle zu nennen, da die Bilder illegal kopiert worden sind. Der Gemeindevorstand jedoch weigert sich, die Bilder herauszugeben und die Bezugsquelle zu nennen, da seines Erachtens aufgrund der Minderjährigkeit von B allein deren Eltern das Copyright an den Bildern besitzen und sendet die Bilder an die Eltern der 17-jährigen B (welche auch vermutlich gleich dem unbannten C sind).
Es stellen sich mir bei diesem Konstrukt folgende Fragen:
Hatte A das Urheber- und Copyrights-Recht?
Hat B das persönliche Recht am Bild oder deren Eltern?
Müssen die Eltern von B der Veröffentlichung von nichterotischen Bildern von B zustimmen, wenn diese selbst bereits zustimmt? Haben sie ein Vetorecht an der Veröffentlichung?
Hat A, B oder die Eltern von B das bedeutendste Recht am Bild von B? Ergo könnte A, B oder die Eltern von B den Gemeindevorstand auf Herausgabe der Bilder und des Namens des illegalen Kopierers auffordern?
Hätten die Eltern von B ohne explizite Erlaubnis das Recht, von A erstellte und veröffentlichte Bilder von B zu kopieren und weiterzuleiten, ggf. unter Entstelltung des Kontextes?

Gruß
Stephan
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- auaox -
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.10.04, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Volljähriger A stellt nicht sexuelle Bikini-Bilder (erkennbar durch Kontext) von der 17-jährigen B mit deren Wissen online.


das kapier ich nicht, man erkennt nur im Zusammenhang/Kontext, dass die Bilder "nicht-sexuell" sind? Wenn sie also "aus dem Zusammenhang gerissen" sind, dann sind sie "sexuell" ???
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auaox
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Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 27.10.04, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ob die Abbildung einer jungen liegenden Frau im Bikini, mit Fokussierung auf deren Bauch, welcher mit lustigen Sonnenmilchmustern verziert ist, sexuell stimulierend ist, liegt vermutlich im Auge des Betrachters. Überdies stammten die betreffenden Personen aus einem Alters- und Kulturkreis, bei welchem bereits bauchfreie Tops und Bikinis überhaupt als sexuell stimulierend und am Rande der Obszönität eingestuft werden. Cool
Die Bilder sollen im Beispiel im Kontext von vielen weiteren heiteren Bildern von A und B gestanden haben. Der Kontext wurde aber eher als zugehörig zu einer Seite mit erotischen Kerninhalten übermittelt. Sehr böse
Das war übrigens nur eine Nebenfrage, eigentlich ging es mir um die Frage der Persönlichkeitsrechte am Bild.
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Julius
Gast





BeitragVerfasst am: 29.10.04, 06:58    Titel: Re: Recht am Bild von Minderjährigen Antworten mit Zitat

auaox hat folgendes geschrieben::

Hatte A das Urheber- und Copyrights-Recht?


Der das Bild fotografiert hat.

Zitat:
Hat B das persönliche Recht am Bild oder deren Eltern?


Immer der, der abgebildet ist.

Zitat:
Müssen die Eltern von B der Veröffentlichung von nichterotischen Bildern von B zustimmen, wenn diese selbst bereits zustimmt? Haben sie ein Vetorecht an der Veröffentlichung?


Man darf in Deutschland grundsätzlich gar kein Bild veröffentlichen, auf dem eine Person zu erkennen ist. Es kommt nicht darauf an, ob erotisch oder nicht. Ich unterstelle mal, dass hier keine Ausnahme (z.B. Ereignis der Zeitgeschichte) vorliegt, die eine Veröffentlichung des Fotos rechtfertigen würde.

Zulässig ist die Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten. Die Einwilligungserklärung ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft, weshalb die Einwilligung des Minderjährigen erst wirksam wird, wenn die Eltern auch einwilligen. Insofern haben die Eltern eine Art Vetorecht, wie immer wenn die Kinder sich zu was verpflichten.

Diese Ansicht ist bestritten. Manche meinen, wenn jemand schon 16 oder 17 ist, reicht seine Einwilligung aus. So richtig überzeugt mich das nicht. Aus Dingen wie der "Grundrechtsmündigkeit" wird man aber herleiten müssen, dass jemand mit 17 aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung bei der Frage nach der Veröffentlichung seines Bildnisses auch ein Wörtchen mitzureden hat. Daraus folgt, dass die Eltern eines Fast-Erwachsenen nicht mehr gegen dessen Willen die Veröffentlichung von Fotos gestatten können. Man braucht also die Einwilligung des Kindes und die der Eltern.

Das ist, wie gesagt, noch nicht ganz ausdiskutiert. In der Praxis holt man sicherheitshalber beide Einwilligungen ein.
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auaox
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Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, so sieht das mein Rechtsempfinden auch.
D. h., dass in diesem Falle das Bild an B, anstatt an die Eltern der B hätte geschickt werden müssen, da sie das Persönlichkeitsrecht am Bild besitzt?
---
Wie sieht die Sache mit dem elterlichen Vetorecht aus, wenn B von diesen eine notariell bestätigte Generalvollmacht besaß, die sie, da sie weit entfernt von ihren Eltern wohnte, berechtigte, alle im Rahmen ihrer Lebensführung erfolgenden Schritte und Rechtsgeschäfte ohne weitere Zustimmung der Eltern entscheiden und abschließen zu dürfen? Gehört dazu nicht auch das Veröffentlichen ihrer Bilder, zumal die Eltern ja mit dieser Handlung die Persönlichkeitsentwicklung bestätigt haben? Geschockt Herrliche Spitzfindigkeiten, aber irgendwie interessant... Sehr glücklich
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 30.10.04, 13:43    Titel: Re: Recht am Bild von Minderjährigen Antworten mit Zitat

Julius hat folgendes geschrieben::

Zulässig ist die Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten.

Das muss nicht sein. Wenn es z. B. eine Personengruppe ist oder die Person nur ein Beiwerk ist, dann nicht.

Julius hat folgendes geschrieben::

Die Einwilligungserklärung ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft

Und welcher rechtliche Nachteil entsteht einem dadurch?
Das magst du als Nachteil sehen, andere vielleicht als Vorteil. Wer es als Nachteil ansieht, braucht mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sein.

Julius hat folgendes geschrieben::

Diese Ansicht ist bestritten. Manche meinen, wenn jemand schon 16 oder 17 ist, reicht seine Einwilligung aus. So richtig überzeugt mich das nicht.

Oder anders formuliert: Du weißt es nicht.
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