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Medikament verkaufen (Auktionshaus)

 
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Michael K
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.10.2004
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 17:29    Titel: Medikament verkaufen (Auktionshaus) Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen eine Privatperson benötigt ein rezeptfreies Medikament
zur Eigenbehandlung.

Statt 50ml zu kaufen (eine Menge, die für die Eigenbehandlung völlig ausreichen würde),
kauft die Person in der Apotheke die nächstgrößere Packung mit 100ml, füllt die
50ml-Restmenge in ein in der Apotheke gekauftes Aponormglas (Tropfflasche),
und verkauft die überschüssige Menge in einem Onlineauktionshaus.

Ist dies statthaft?
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G_Star
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

rein rechtlich kann ich da zwar nicht viel beitragen, medikamente selbst abfüllen und verkaufen halte ich aber schon alleine menschlich gesehen für so fragwürdig, dass man nichtmal mit dem gedanken spielen sollte.

just my 2 cents
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Angel8
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
schauen Sie mal ins Arzneimittelgesetz.

§ 43 Apothekenpflicht
"(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. (...)"
Absatz 4 bezieht sich auf Tierärzte.

§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
"(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
1. a) natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen,
b) künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen,
2. Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch,
3. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete
a) Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert,
b) Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel,
c) Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen,
d) Preßsäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind,
4. Pflaster
5. ausschließlich oder überwiegend zum äußern Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
1. nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen oder
2. durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind."

§ 47 Abs. 1 Satz 1:
"Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an
1. andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,
2. Krankenhäuser und Ärzte (...)
3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte (...)
4. Veterinärbehörden (...)
5. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel,
6. Tierärzte im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke (...)
7. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen (...)
8. Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft (...)
9. Hochschulen (...)"

Schaut also eher schlecht aus.

MfG
Angel8
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Letofred
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 23:50    Titel: Re: Medikament verkaufen (Auktionshaus) Antworten mit Zitat

Michael K hat folgendes geschrieben::
angenommen eine Privatperson benötigt ein rezeptfreies Medikament
zur Eigenbehandlung.


Egal, ob verscheibungspflichtig oder nicht: Es bleibt ein Arzneimittel, daher wäre es ein Herstellungsverfahren und dies darf nur mit Herstellungserlaubniß oder als Apotheke erfolgen.

Mit freundlichem Gruß
Apotheker A. Strümpel
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