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Fehlerhafte Zahnbehandlung im EU-Ausland

 
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gaiole
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.10.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 16:13    Titel: Fehlerhafte Zahnbehandlung im EU-Ausland Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Experten,

man stelle sich die folgende fiktive Situation vor:

- Ein Deutscher ist vorübergehend in Frankreich arbeitstätig und dort krankenversichert.
- Dieser also vorübergehend französische Arbeitnehmer lässt sich in Frankreich die vorhandenen Amalgamfüllungen durch Kunststofffüllungen ersetzen.
- Er geht zu einem deutschen Zahnarzt (Dr. med.), der in Frankreich niedergelassen ist und ganz normal mit französischen Krankenkassen abrechnet.
- Die französische Krankenkasse übernimmt bis auf einen geringen Eigenbeitrag (<10%)
die gesamte Behandlung.

- Der Deutsche geht zwei Jahre später (nach seiner auch krankenversicherungstechnischen Rückkehr nach Deutschland) zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung und erfährt dort überraschend, dass sämtliche Kunststofffüllungen sehr schlecht und unprofessionell gemacht wurden und dringend entfernt / erneuert werden müssen. Teilweise hätte sich bereits Karies darunter gebildet hat und in einem Fall sei nun bereits eine Teilkrone notwendig und eventuell eine Wurzelbehandlung.

- Man nehme an, der Kostenvoranschlag beliefe sich auf ca. 600 EUR (der Teil, der nicht von der Kasse übernommen wird) und wäre auch bei einem zweiten Zahnarzt ähnlich ausgefallen.

Meine Frage: Welche Möglichkeiten hat der Patient, den in Frankreich niedergelassenen Arzt für die nun aufgrund schlecht ausgeführter Behandlung entstehenden Kosten zur Rechenschaft zu ziehen?

Vielen Dank im Voraus an das Forum!

Gaiole
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
das ist eine Frage nach dem französischen Zivilrecht, nämlich dem dortigen Vertrags-, Schadensersatz- und Verjährungsrecht, das jedenfalls ich nicht kenne. Gut bewandert im code civile dürften allenfalls die saarländischen Jurastudenten sein Smilie. Oder hatte der Kranke mit dem ZA in Frankreich die Geltung deutschen Rechts vereinbart?
Gruß, dos
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gaiole
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Anmeldungsdatum: 04.10.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Vielen Dank für die rasche Antwort Sehr glücklich

Nein, es ist keine Behandlung auf Grundlage des deutschen Rechts vereinbart worden. Alles lief in Frankreich und mit französischer Abrechnung ab.

An welches Forum wende ich mich denn am besten? Ich dachte, dass das Thema am ehesten ins Europarecht gehört ?!?

Vielen Dank für Hilfestellung,
Gaiole
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, gaiole,

im Forum deutsches Recht ist die Sache hier schon nicht ganz verkehrt aufgehoben, auch wenn es - wie ich meine - noch keine europarechtlichen Regelungen zur Vereinheitlichung des Arzthaftungsrechts gibt (oder doch?).

Ansonsten müsste es ein Forum aus Frankreich sein, wenn es das da gibt. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug sollte man aber wirklich nie ohne Anwalt (oder hier genauer: Advokat) operieren.

Gruß, dos
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