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Einberufung zum grundwehrdienst

 
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peter1984
Gast





BeitragVerfasst am: 30.10.04, 19:41    Titel: Einberufung zum grundwehrdienst Antworten mit Zitat

Hallo

Hab gestern den Einberufungsbescheid von der Bundeswehr erhalten,
habe aber vor kurzem eine Arbeit in Luxemburg begonnen.
Und die möchte ich gerne behalten.
Nun will Widerspruch einlegen, und mich zurückstellen lassen.
Bin schon einmal zurückgestellt, das war nach der ausbildung in Deutschland.

Wie stehen meine Chancen?
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 30.10.04, 23:03    Titel: Re: Einberufung zum grundwehrdienst Antworten mit Zitat

peter1984 hat folgendes geschrieben::
Hallo

Hab gestern den Einberufungsbescheid von der Bundeswehr erhalten,
habe aber vor kurzem eine Arbeit in Luxemburg begonnen.
Und die möchte ich gerne behalten.
Nun will Widerspruch einlegen, und mich zurückstellen lassen.
Bin schon einmal zurückgestellt, das war nach der ausbildung in Deutschland.

Wie stehen meine Chancen?


Schlecht weil kein Zurückstellungsgrund vorliegt.
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 31.10.04, 01:22    Titel: Antworten mit Zitat

Außerdem würdest du mit einer Zurückstellung sehr nahe an das für die BW in dieser Hinsicht "gefährliche" Alter von 23 rücken.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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kleinluka
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2004
Beiträge: 19
Wohnort: Montreal, Kanada

BeitragVerfasst am: 31.10.04, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es nicht so, dass wenn man seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat, die Wehrpflicht ruht? Steht zumindest so im Gesetz wenn mich nicht alles täuscht. Aber das kann der Herr Hofferbert ja sicherlich bestätigen.
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 31.10.04, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

kleinluka hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht so, dass wenn man seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat, die Wehrpflicht ruht? Steht zumindest so im Gesetz wenn mich nicht alles täuscht. Aber das kann der Herr Hofferbert ja sicherlich bestätigen.


Er arbeitet im Ausland, hat dort aber nicht seinen ständigen Aufenthalt, jedenfalls geht das aus der Frage nicht hervor.
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 31.10.04, 16:02    Titel: Re: Einberufung zum grundwehrdienst Antworten mit Zitat

peter1984 hat folgendes geschrieben::
Hallo

Hab gestern den Einberufungsbescheid von der Bundeswehr erhalten,
habe aber vor kurzem eine Arbeit in Luxemburg begonnen.
Und die möchte ich gerne behalten.
Nun will Widerspruch einlegen, und mich zurückstellen lassen.
Bin schon einmal zurückgestellt, das war nach der ausbildung in Deutschland.

Wie stehen meine Chancen?


Zunächst einmal, Peter1984",
muß immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Foren des FDR nicht dazu dienen, Rechtsberatung in Einzelfällen zu geben. Ich bitte, das zu respektieren.

Gerade das Feld des Wehrpflichtrechts ist in hohem Maß geeignet, die Zwecklosigkeit und Gefahren solchen Vorgehens zu belegen: Alle Antwortgeber haben es sicher gut mit Ihnen gemeint, aber keine der Antworten kann in irgendeiner Weise verläßlich Auskunft darüber geben, ob und ggf. mit welchen Mitteln Sie die Einberufung noch abwenden können. Dazu fehlt es nicht nur an den erforderlichen Detailinformationen, die zur verläßlichen Beurteilung unabdingbar sind und die hier auch nicht abgefragt werden können, sondern es ist auch im www nicht möglich, die entsprechenden Fragen ausreichend fachlich abzuklären und die sich darus ergebende Strategie festzulegen und dann vor allem auch den Bedingungen des Einzelfalls entsprechend durchzuführen. Es ist gerade gefährlich, aus der vereinfachten Sicht eines Aspektes zu antworten, wo das ganz Spektrum der rechtlich einschlägigen Fragestellungen und deren Verknüpfung mit prozeduralen Fragen erst einen wirklichen Überblick verschaffen kann. Aus dieser Sicht betrachtet sind alle obigen Antworten falsch, weil irreführend.
Ihre Fragestellung enthält das weit verbreitete Mißverständnis, es gebe für solche Fälle eine Einheitrezptur, die man eben nur kennen müsse und dann anwenden könne. So ist das eben nicht. Es bedarf vielmehr in jeden Einzelfall der sorgfältigen Prüfung des Vorliegens der gesetzlich definierten Heranziehungsvoraussetzungen und deren fachkundiger Abklärung.
Auskünfte wie die von "gammafleyer" sind - bei allem einmal unterstelltem guten Willen - ebenso irreführend wie die allenthalben gehandelten "Tipps und Tricks", man müsse ja nur ein Kochbuch aufschlagen und ein Rezept ablesen. Davor ist zu warnen.

Dass solche Problem grundsätzlich bei entsprechender legaler Herangehensweise lösbar sind, wenn man sie alsbald und mit den entsprechenden Instrumenten angeht, ist das Einzige, was man dazu verläßlich sagen kann.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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