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KM-Vertrag oder RW-Vertrag?

 
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criscros
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.10.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.10.05, 15:03    Titel: KM-Vertrag oder RW-Vertrag? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte demnächst einen (Wortsperre: Firma) Z4 (Vorführwagen, ca. 10 TSD Km) leasen (Listenpreis: ca. 45 TSD EUR).

Hier einige Daten, die mir gut passen würden:

Laufzeit: 24 (bis maximal 36 Monate)
KM-Leistung (falls KM-Leasing): 15.000 p.a

Es besteht nun für mich die Möglichkeit ein Privatleasing oder Geschäftsleasing durchzuführen (über die Firma meines Vaters).

Ist das Geschäftsleasing aufgrund der meist ausbleibenden Sonderzahlung (gute Bonität vorausgesetzt) und steurlichen Vorteile immer dem Privatleasing vorzuziehen??

Der folgende Kommentar einer Leasingfirma sagt nämlich dazu (Originalzitat):

Es wird in der Presse fälschlicherweise stets behauptet, Leasing lohne sich nur für Gewerbliche aufgrund der steuerlichen Vorteile. Und nicht für den Privatmann. Dies ist falsch.

Privatleasing bietet jedem Kunden ein Einsparpotential von ca. 40 % bei der Mehrwertsteuer. Dies resultiert daraus, dass sich das Fahrzeug im wirtschaftlichen Eigentum der Leasinggesellschaft befindet. Die Leasinggesellschaft nimmt als Berechnungsgrundlage für die Leasingraten den Nettoeinkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) sowie den Nettoverkaufpreis (ohne Mehrwertsteuer). Hieraus errechnet sich die Nettoleasingrate, auf welche Mehrwertsteuer erhoben wird und vom Kunden zu zahlen ist. Bei einem späteren Verkauf kann die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis aufgeschlagen und ausgewiesen werden, so dass ein höherer Verkaufspreis entsteht.

Der Kunde zahlt mit seiner Leasingrate also nur den Wertverlust (Tilgung) und Zinsen sowie die Mehrwertsteuer hierauf. Unter der Annahme eines Wertverlustes von 50 % in drei Jahren also nur die Hälfte der Mehrwertsteuer. Durch den Zinseffekt verringert sich die tatsächliche Ersparnis auf ca. 40 %.

Manche Fahrzeuge von Porsche oder Xyz haben oftmals nur Wertverluste von ca. 30 % in drei Jahren, hier kann die Ersparnis bis zu 70 % betragen.
Oder anders herum: Würde ein Fahrzeug gar keinen Wertverlust haben, so bekäme der Kunde am Ende der Laufzeit die Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugpreis wieder heraus. Dann hätte er gar keine Mehrwertsteuer bezahlt.


Über einen fachkundigen Kommentar dazu würde ich mich serh freuen!

Außerdem würde ich gerne wissen, welche Leasingvariante nun summasummarum (nach Abwägung aller Vor- und Nachteile) zu empfehlen ist: KM-Leasing oder Restwertleasing!

Auch hierzu bezieht die Leasinggesellschaft eindeutig Stellung (Originalzitat):

KM-Leasing.
Diese Form des Leasing wird insbesondere von den Herstellern propagiert. Auch gewisse Zeitschriften (mit Werbung der Hersteller) oder der (Wortsperre: Firmename) (Kooperationspartner der Xyz Bank) befürworten diese Vertragsform. Die Grundidee hierbei ist, dass man eine bestimmte Laufleistung für die Vertragsdauer vereinbart und das Fahrzeug dann wieder zurückgibt. Durch Mehr- oder Minderkilometerabrechnungen werden Differenzen ausgeglichen. Der tatsächliche Wertverlust soll durch die der geplanten Laufleistung zugrundegelegten Raten bezahlt werden.
In der Realität entstehen dem Kunden bei der Fahrzeugrückgabe fast immer zusätzliche Kosten, welche er von vorneherein nicht kalkulieren kann. Vertragsgrundlage ist nämlich die „normale bei dieser Laufleistung entstehende Abnutzung“. Sämtliche Fahrzeuge werden nach Rückgabe genauestens – sogar unter Blaulicht – inspiziert. Hierbei ist es unvermeidbar, dass „über das normale Maß hinausgehende Abnutzung“ festgestellt wird. Hierzu zählen Beulen ebenso wie Kratzer im Lack. Abschabungen im Innenraum, Risse im Polster oder stärkere Verschmutzung: All dies führt zu finanziellen Nachforderungen, welche für den Kunden nicht kalkulierbar sind. Kilometerverträge sind ein gutes Geschäft für die Hersteller – aber nicht für die Kunden.
Wir bieten diese Form des Leasing für unsere Kunden ebenfalls an, nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch.
Im übrigen ist es bei dieser Vertragsform auch unmöglich, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen


Kann man das aus objektiver rechtlicher Sicht so stehen lassen?? Ist der RW-Vertag wirklich dem KM Vertrag in aller Regel vorzuziehen???

Bedanke mich schon jetzt für Ihren hoch geschätzten Rat!!
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 13.10.05, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist das denn für eine komische Leasinggesellschaft, die so einen Unfug schreibt bzw. mit solchen Halbwahrheiten auf Kundenfang geht ? Das würde mich mal interessieren. Kannst Du mir ja mal per PN mitteilen.

Aber zu den Fragestellungen:

Privatleasing vs Geschäftsleasing.

Wenn die Bonität beim Geschäftsleasing einwandfrei ist, dürfte keine LSZ anfallen. Im Gegensatz zum Privatleasing, wo das Usus ist.

Aber zu den einzelnen Punkten hinsichtlich des angeblichen Steuervorteils der MwSt beim Privatleasing.

Vorab ein Rechenbeispiel hypothischer Natur.

Nettolistenpreis 45000 € , Laufzeit 36 Monate, kalk. Restwert 40 % d.h. 18.000. Darauf ergibt sich ungefähr eine Nettoleasingrate von ca. 930 € (Es geht nur um die Zahlen ansich)

Zur Steuer: Kauft der Kunde bar, zahlt er auf die 45000 € 16 % d.h. 7.200 Mwst.
Nettoleasingrate = 930 ergibt brutto 1080 (aufgerundet). D.h. er zahlt 36 Raten a 1080 € . Hiervon sind 150 € Mwst. In Summe also 5.400 (36 x 150). Die "Ersparnis" beträgt also nur 25 % (5400 statt 7200 Mwst.

ABER: Der Restwert ist ja auch nur netto !!! Hierauf kommen auch die 16 % drauf. Sollte der Kunde das Fahrzeug übernehmen, und die Bank stellt ihm die 18.000 in Rechnung, falls der Zeitwert entsprechend hinkommt, werden hierauf auch die 16 % fällig. Und das sind dann nochmals 2880 €.

Die MWST wird auf die gesamte Leasingforderung fällig, wenn er den Vertrag durchhält und das Auto anschließend erwirbt. Im konkreten Fall also (36 x 150 + 2880) in Summe 8280 €.

HIer von einer MWST-Ersparnis zu reden ist schlichtweg unfug und unseriös.


Auch die Ausführungen zum KM-Vertrag sind Unfug.

KM-Leasing vs. Restwertleasing.

Beim KM-Leasing muß eine realistische KM-Leistung vereinbart werden. Das Restwertrisiko trägt der Garant. Das ist entweder der Händler oder die LG. Beim Restwertleasing trägt der Kunde das Restwertrisiko.

Tendenziell neige ich zum KM-Leasing, da der Kunde nichts mehr mit der Verwertung zu tun hat.

Wenn das Auto zum Laufzeitende zurückgegeben wird, muß bei beiden Vertragsarten das Auto tiptop in Schuß sein. Und bei beiden Arten hat der Kunde kein Recht zum Erwerb. Im Gegenteil: Beim RW-Leasing kann der der Käufer sogar in die Plficht.genommen werden, daß Auto zum RW zu kaufen. Dies wird die LG dann verlangen, wenn der Marktwert in Keller gegangen ist.

Zu den einzelnen Punkten im Text:

Die Grundidee hierbei ist, dass man eine bestimmte Laufleistung für die Vertragsdauer vereinbart und das Fahrzeug dann wieder zurückgibt. Durch Mehr- oder Minderkilometerabrechnungen werden Differenzen ausgeglichen. Der tatsächliche Wertverlust soll durch die der geplanten Laufleistung zugrundegelegten Raten bezahlt werden.

Soweit völlig in Ordnung. Wichtig ist halt nur, daß die vereinbarte Laufleistung realistisch eingeschätzt wird.


In der Realität entstehen dem Kunden bei der Fahrzeugrückgabe fast immer zusätzliche Kosten, welche er von vorneherein nicht kalkulieren kann. Vertragsgrundlage ist nämlich die „normale bei dieser Laufleistung entstehende Abnutzung“. Sämtliche Fahrzeuge werden nach Rückgabe genauestens – sogar unter Blaulicht – inspiziert. Hierbei ist es unvermeidbar, dass „über das normale Maß hinausgehende Abnutzung“ festgestellt wird. Hierzu zählen Beulen ebenso wie Kratzer im Lack. Abschabungen im Innenraum, Risse im Polster oder stärkere Verschmutzung:


Soweit auch noch korrekt. Nur wird hier suggeriert, daß dies nur bei der Rückgabe aus einem KM-Vertrag passiert. Wenn der Kunde aber sein Fahrzeug aus dem RW-Vertrag zurückgibt, dann passiert aber genau das gleiche. Schließlich wurde der RW so kalkuliert, als ob keine Macken vorliegen.

Bei Rückgabe wird das Fahrzeug immer unter die Lupe genommen, egal aus welchem Vertrag.

Kilometerverträge sind ein gutes Geschäft für die Hersteller – aber nicht für die Kunden.


Kann man so oder so sehen. Beide Seiten haben ihre Vorteile. Für den Käufer jedoch den entscheidenden Vorteil, daß er kein Verwertungsrisiko beim KM-Vertrag trägt. Die Entwicklung des Gebrauchtwagenmarktes ist hier Chance und Risiko für den Garanten.

Im übrigen ist es bei dieser Vertragsform auch unmöglich, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen

Noch größerer Unfug. Leasingverträge sind generell nicht kündbar. Egal ob KM oder RW-Vertrag. Dafür gibt es spezielle sog. Kündbare Verträge, die aber im KFZ-Bereich selten bis garnicht eingesetz werden. Vorausgetzt sie laufen konform mit dem
Leasingerlaß.

Ist der RW-Vertag wirklich dem KM Vertrag in aller Regel vorzuziehen???

Nein, ich wüßte keine plausilben Grund der für einen RW-Vertrag spricht. Wobei es natürlich immer drauf ankommt, was am Ende mit dem Fahrzeug geschehen soll.

Rückgabe oder Übernahme.

Bei der Rückgabe sind beide Formen gleich. Das Fahrzeug wird unter die Lupe genommen.

Bei der Übernahme (worauf der LN aber kein Recht hat) wird ein Kaufpreis festgestellt.

Und der RW ist nur eine kalkulatorische Größe. Also nicht das jetzt jemand wieder damit ankommt und sagt, aber das ist doch der Kaufpreis. Nein Nein und nochmals Nein.
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