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recht.de :: Thema anzeigen - :cry: Rückforderung Ausbildungskosten §56 Abs. 4 SG
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:cry: Rückforderung Ausbildungskosten §56 Abs. 4 SG

 
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Gast4711
Gast





BeitragVerfasst am: 19.09.04, 15:35    Titel: :cry: Rückforderung Ausbildungskosten §56 Abs. 4 SG Antworten mit Zitat

Als Soldat auf Zeit habe ich vorzeitig gemäß $125 BRRG die Bundeswehr verlassen. Diese fordert nun die gesamten Kosten des Studiums in 6stelliger Höhe zurück ohne die bereits abdediente Dienstzeit anzurechnen. Wer hat hierzu Erfahrungen und kann mir weiterhelfen? Wer kennt einen guten hierauf spezialisierten Rechtsanwalt im Rhein-Neckar-Raum?

Bitte um Antworten.
Vielen Dank im Voraus!![/b]
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 19.09.04, 18:39    Titel: Re: :cry: Rückforderung Ausbildungskosten §56 Abs. 4 SG Antworten mit Zitat

Gast4711 hat folgendes geschrieben::
Als Soldat auf Zeit habe ich vorzeitig gemäß $125 BRRG die Bundeswehr verlassen. Diese fordert nun die gesamten Kosten des Studiums in 6stelliger Höhe zurück ohne die bereits abdediente Dienstzeit anzurechnen. Wer hat hierzu Erfahrungen und kann mir weiterhelfen? Wer kennt einen guten hierauf spezialisierten Rechtsanwalt im Rhein-Neckar-Raum?

Bitte um Antworten.
Vielen Dank im Voraus!!


Die Fehler, Gast4711,

werden meist leider schon vor dem Ausscheiden, d.h. bei der Begründung des Entlassungsantrages und dann im Vorfeld des Leistungsbescheides gemacht.
Aber auch danach kann man den Schrecken, den ein derartiger Bescheid häufig zunächst einmal auslöst, doch bei vernünftiger Verhandlung mit dem Personalamt und bei Beachtung der rechtlichen und auch steuerrechtlichen Möglichkeiten so mindern, dass sich die Entscheidung des Ausstieges in aller Regel dann auch wirtschaftlich als vernünftig darstellt.
Die ersten Regeln lauten:
1. Zunächst unbedingt fristgerecht Widerspruch einlegen.
2. Keine Panik und mit spitzem Stift rechnen.
3. Der Rest ist Verhandlungssache unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten.
Allerdings hat sich die Bereitschaft des BMVg, auf Teile der Rückforderung unter bestimmten Bedingungen zu verzichten, wie das vor 1o oder 20 Jahren noch fast üblich war, doch deutlich verringert.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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