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Ich habe mal eine allgemeine Frage zum Verständnis aus dem § 13a (2) WpflG:
[... Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. ...]
Kann mir jemand erklären, was gerade das fettgedruckte zu bedeuten hat? Mit dem Verhalten verstehe ich so, wenn z.B. jemand im Zivil- oder Kat-Schutz tätig ist, jedoch nie zum Dienst erscheint, dass er dann entlassen wird. Aber was heißt "Gründe, die nicht in der Person ... liegen"?
Ich habe mal eine allgemeine Frage zum Verständnis aus dem § 13a (2) WpflG:
[... Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. ...]
Kann mir jemand erklären, was gerade das fettgedruckte zu bedeuten hat? Mit dem Verhalten verstehe ich so, wenn z.B. jemand im Zivil- oder Kat-Schutz tätig ist, jedoch nie zum Dienst erscheint, dass er dann entlassen wird. Aber was heißt "Gründe, die nicht in der Person ... liegen"?
Vielen Dank im voraus.
Wenn er nie zum Dienst erscheint, dann liegen die Gründe ion seiner Person. Er hat ja zu verantworten, dass er nie erschienen ist.
Gegenbeispiele:
Anton A. hat sich verpflichtet, Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr in X zu leisten. Die Gemeinde wird in eine andere Gemeinde eingemeindet, es dort gibt es eine Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr wird aufgelöst, ergo kann er aus Gründen die nicht in seiner Person liegen seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht weiter ausüben.
Berthold B. hat sich verpflichtet, Dienst in der Rettungshundestaffel in Z bei DRK zu leisten. Das DRK kommt zu der Überzeugung, die Rettungshundestaffel ist zu teuer und wird aufgelöst, ansonsten hat man auch keine Verwendung mehr für Berthold B. Folge: Aus Gründen die nicht in seiner Person liegen kann Berthold B. seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht weiter ausüben.
Anton A. hat sich verpflichtet, Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr in X zu leisten. Die Gemeinde wird in eine andere Gemeinde eingemeindet, es dort gibt es eine Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr wird aufgelöst, ergo kann er aus Gründen die nicht in seiner Person liegen seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht weiter ausüben.
(...).
Das ist nur mit Einschränkungen richtig, OS:
Wer sich zum KatSchutz verpflichtet, muß im Rahmen des KatSchutzes Dienst leisten, soweit ihm dies zumutbar ist.
Der Umstand, dass die Feuerwehr in seinem Dorf aufgelöst wird, führt nicht zur Auflösung des KatSchutzes insgesamt.
Anton A. hat sich verpflichtet, Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr in X zu leisten. Die Gemeinde wird in eine andere Gemeinde eingemeindet, es dort gibt es eine Berufsfeuerwehr, die freiwillige Feuerwehr wird aufgelöst, ergo kann er aus Gründen die nicht in seiner Person liegen seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht weiter ausüben.
(...).
Das ist nur mit Einschränkungen richtig, OS:
Wer sich zum KatSchutz verpflichtet, muß im Rahmen des KatSchutzes Dienst leisten, soweit ihm dies zumutbar ist.
Der Umstand, dass die Feuerwehr in seinem Dorf aufgelöst wird, führt nicht zur Auflösung des KatSchutzes insgesamt.
Schon klar, ich wollte nur dem Fragesteller klarmachen, was nicht gemeint ist.
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