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Ein Finanzservice versucht im Auftrag einer großen schwedischen Möbelfirma zweimal einen Betrag von meinem Konto abzubuchen, was misslingt, da ich dieses Konto aufgelöst habe und vergaß die neue Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen.
Der säumige bEtrag wurde mittlerweile vom neuen Konto abgebucht. Nun verlangt der Finanzservice für die Rücklastbuchungen jeweils 25,- € (!) Gebühren.
Ist das zulässig ?
Danke für Hinweise.
chris
auch mich beschäftigt zu dieser Thematik eine Frage.
A gibt an B eine Einzugsermächtigung unter Berücksichtigung der AGB. B versucht nun vom Konto abzubuchen, was auf Grund einer überzähligen Zahl in der Kontonummer scheitert. B verlangt nun für diese gescheiterte Abbuchung eine Gebühr von 12,50 brutto. Fällt diese Nichteinlösung einer Lastschrift unter den Begriff Rücklastschrift ?
Der entsprechende Punkt der AGB :
8.2 Ergeht bei erteilter Einzugsermächtigung eine Rücklastschrift an den Provider, ist er berechtigt, dafür 12,50 € in Rechnung zu stellen
Juristisch hängt es davon ab, ob B den Fehler erkennten konnte/musste. Dies wäre m.E. z.B. dann der Fall, wenn die falsche Kontonummer die Höchstlänge von Kontonummern (10 Stellen) überschreiten würde.
Danke für die Antwort. Die richtige Kto Nummer hat 9 Stellen durch den Fehler hat sie dementsprechend 10. Die eingemogelte Zahl war dummerweise in dem Beispiel auch noch eine 1und so doch nicht gleich auf den ersten Blick erkennbar.
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