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Verfasst am: 05.10.05, 07:43 Titel: Nicht abgeführte Umsatzsteuer? Steuerhinterziehung?
Hallo!
Ich habe ein paar Fragen zu Folgendem Beispiel:
Person A hat einen Gewerbebetrieb angemeldet. In den Steuererklärungen hat er zwar die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt, diese in den Rechnungen angeführte Umsatzsteuer jedoch nicht abgeführt. Person A hat also keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Person A bekommt jetzt ein Schreiben vom Finanzamt, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Umsatzsteuererklärungen abgeben soll bzw. die eingereichten Rechnungen gegenüber dem Finanzamt berichtigen soll. Wie sollte sich Person A am besten verhalten? Gerügt wird vom Finanzamt beispielsweise nur das Jahr 2000. In den Jahren 2001 bis 2003 wurden beispielsweise auch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Sollte Person A dem Finanzamt gleich auch die Umsatzsteuererklärungen für die noch nicht gerügten Jahre 2001 bis 2003 abgeben? Handelt es sich hier schon um Steuerhinterziehung und falls ja, mit welcher Strafe ist zu rechnen? Kann man einer Strafe evtl. entgehen, wenn man die gewünschten Unterlagen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist einreicht?
es handelt sich in jedem Fall um Steuerhinterziehung, wenn die offen in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt mittels USt-Voranmeldungen bzw. Erklärungen angemeldet werden.
Die Festetzungsfristen bei Steuerhinterziehung belaufen sich auf 10 Jahre. Insofern kann in diesem Fall die Umsatzsteuer 10 Jahre rücwärts fetsgesetzt werden.
Die Straftat "Steuerhinterziehung" verjährt in 5 Jahren.
Lösung: Bevor eine steuerliche Aussenprüfung beginnt (das Schreiben des FA reicht nicht) müßte eine Selbstanzeige gemacht werden, indem die Steuererklärungen der vergangenen 5 Jahre dem Finanzamt eingereicht werden und die ausstehenden Steuern in der vom FA dann zten Frist bezahlt werden. In diesem Fall tritt Straffreiheit ein.
Macht man keine Selbstanzeighe oder geht diese schief wird Strafe fällig. Faustregel: die hinterzogene Steuer noch mal. Kann aber auch weniger sein; kann aber auch mehr sein bis zu Gefängnis je nach hinrerzohgener Steuer.
Ich würde aber in jedem Fall einen Sreuerberater oder Anwalt aufsuchen, da mit Strafrecht und "selber machen" nicht zu spassen ist.
Verfasst am: 03.11.05, 11:19 Titel: Warum wurde die Umsatzsteuer nicht abgeführt?
war ein Schaden durch Dritte eingetreten? Rechnungen verlegt? wurde dem FA mitgeteilt das vorläufige Zahlungsunfähigkeit vorliegt ? usw. usw.
Mit Vorsatz Umsatzseuter nicht abführen bedeutet je nach Höhe und Vorstrafen
a Strafbefehl in Höhe der nicht abgeführten Summe plus die Steuersumme, wenn höher sogar Knast.
War in deselben Postition und wurde freigesprochen! Habe danach Strafanzeige gegen den Anzeigenerstatter, seine Helfe und Richter beim FG erstattet. Heute brauche ich für meine Technologien (Patente) keine Einkommensteuer bezahlen, alles Liebhaberei per Urteil und FG Beschluss.
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