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Ehebruch, Affäre aber leben als wenn nichts wäre

 
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Gast





BeitragVerfasst am: 28.10.04, 15:59    Titel: Ehebruch, Affäre aber leben als wenn nichts wäre Antworten mit Zitat

Hallo

seit über einem Jahr hat mein Mann eine Affäre, die er auch nicht verschweigt.
Es kommt vor das er mal bis zu 3 Woche bei der anderen Frau verweilt und anschließend wieder nach hause kommt und so weiter macht als wenn nichts passiert wäre.
Wir habe 3 Kinder davon stehen 2 bereits auf eigenen Beinen und habe Ihrem vater bereits ins geweiise geredet aber ohne Erfolg.
Scheidung kommt für meinen Mann nicht in Frage, da wir eine Eigenheim (beide im Grundbuch eingetragen) besitzen, auf das wir noch einen Kredit abzahlen.
Ich will mich von meinen mann trennen, da ich es nervlich nicht mehr aushalte. Was kann ich tun??
Ich war bereits bei RA, der hat auch ein Schriftstück an Ihn geschrieben, aber ohne Erfolg.
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Hans_Köln
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ihr Anwalt sollte Sie eigentlich auf die Möglichkeit der Wohnungszuweisung während der Trennung nach § 1361 b hingewiesen haben.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, im Wege der Einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt geltend zu machen.

Wahrscheinlich wird Ihr Mann nur durch eine härtere Gangart zur Einsicht kommen.

Gruss Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.10.04, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber mein Mann will nicht ausziehen, er beruft sichdarauf, das es auch sein haus wäre.
Ich würde gern ausziehen, kann mir eine 2. Wohnung aber nicht leisten,.
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.11.04, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

BGB § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Es reicht also aus, dass Sie getrennt leben wollen. Auf den Willen des Mannes kommt es nicht an.

Gruss Hans
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