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Verfasst am: 16.11.05, 01:25 Titel: elimierte Fragen beim 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Student A hat am schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teilgenommen und um einen Punkt nicht bestanden.
Von 320 Antwort-Wahl-Fragen (Multiple Choice) wurden sechs Fragen eliminiert, weil jeweils zwei Antwortmöglichkeiten richtig waren.
Als Bestehensgrenze gilt 78% der Durchschnittsleistung der Referenzgruppe bei 314 gewerteten Aufgaben ergibt dies: 224,782, davon 78% = 176 Punkte.
Student A hat fünf der sechs eliminierten Aufgaben richtig beantwortet. Als Nachteilsausgleich hierfür wird zu der Durchschnittsleistung bei den 314 Fragen die Durchschnittsleistung der Referenzgruppe bei den richtig beantwortet eliminieren Fragen aufsummiert, bei denen zwei Antworten als richtig gewertet wurden.
Student A legte Widerspruch beim Landesprüfungsamt ein und beantragte eine persönliche Vergleichsberechnung:
maßgebliche Durchschnittsleistung der
ReferenzgruppefürVergleichsberechnung 224,782...
+ 0,917... A zu eliminierter Frage 1
+ 0,017... D zu eliminierter Frage 1
+ 0,802... A zu eliminierter Frage 2
+ 0,049... D zu eliminierter Frage 2
+ 0,268... B zu eliminierter Frage 3
+ 0,53O... D zu eliminierter Frage 3
+ 0,248... A zu eliminierter Frage 4
+ 0,663... C zu eliminierter Frage 4
+ 0,641... B zu eliminierter Frage 5
+ 0.012... E zu eliminierter Frage 5
=228,929...
rechnerische Bestehensgrenze (78 %) 178,564...
Bestehensgrenze 179
persönliches Ergebnis 173
+ 1 A zu eliminierter Frage 1
+ 1 D zu eliminierter Frage 2
+ 1 D zu eliminierter Frage 3
+ 1 A zu eliminierter Frage 4
+ 1 B zu eliminierter Frage 5
=178
h) Ergebnis : Bestehensgrenze nicht erreicht, also
kein Nachteil
In § 14 Abs 4 ÄAppO steht:
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3
Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des
Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen
an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1,
fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne
Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung
des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen
Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen
Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten
Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die
Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich
nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
Die Frage ist, ob dem Student A ein Nachteil entstanden ist, weil die eliminierten Fragen mit BEIDEN möglichen Antworten in die Berechnung eingehen und somit in Bezug auf die Bestehensgrenze einen höheren Einfluss haben, da es leichter ist eine Frage zu beantworten bei der zwei von fünf möglichen Antworten richtig sind.
Würde jeweils nur die am häufigsten gewählte richtige Antwort in die Berechnung eingehen, hätte der Student A eine rechnerische Bestehensgrenze von nur 178,101…
Sollte der Widerspruch aufrechterhalten werden?
Wie sähe eine Begründung aus?
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